1.2 Patientenorientierung Lectura estimada: 3 minutos 106 views Autoren Die Leitung regelt in Verfahrensanweisungen die Beziehung zwischen dem Träger, dem Krankenhaus, seinen Abteilungen und Mitarbeitern einerseits und den Patienten, ihren Angehörigen und mitbehandelnden Ärzten andererseits. Die Rechte der Patienten sollen durch eine Deklaration in der Qualitätspolitik ausdrücklich anerkannt werden. Insbesondere sind hervorzuheben: die rechtliche Stellung der Patienten die über die rechtlichen und technischen Maßnahmen hinausreichende Beziehung des Patienten zu den Ärzten und nicht-ärztlichen Mitarbeitern das Verhältnis zu den Angehörigen der Patienten das Verhältnis zu den vor- und nachbehandelnden Ärzten und sonstigen Behandlungseinrichtungen. Die Leitung soll erklären, wie während der Krankenhausbehandlung die fundamentalen Rechte der Patienten gewahrt und ihre Wertvorstellungen respektiert werden. Zu regeln ist: wie das Recht auf Selbstbestimmung gewahrt wird wie die physische und geistige Integrität und Sicherheit geschützt werden wie die Privatsphäre und die ethischen und kulturellen Wertanschauungen respektiert werden wie der Zugang des Patienten zu den Leistungen des Krankenhauses unbeeinflusst von seiner sozialen Stellung sichergestellt wird dass nur angemessene, das notwendige Maß nicht überschreitende Behandlungsverfahren angewandt werden wie mögliche Interessenkonflikte offenbart und ausgeräumt werden. Die Leitung soll zuverlässige Bedingungen schaffen, unter denen die Vertraulichkeit, der Umgang mit Daten und der Respekt vor der Privatsphäre der Patienten gewahrt werden. Die Leitung soll darauf hinwirken, die Patienten – wenn immer es möglich ist – an der Auswahl therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen zu beteiligen. Sie sollen über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden und Zugang zu weiterführendem Rat erhalten. Aus der Zurückweisung einer Behandlung soll ihnen kein Nachteil entstehen. Besondere Regelungen sind zu treffen hinsichtlich der Art und des Umfanges der Aufklärung der Patienten, wie die Einwilligung der Patienten in ärztliche Eingriffe eingeholt wird und unter welchen Bedingungen (auch rechtsbildender Gerichtsurteile) davon abgewichen werden kann und muss. Die Leitung soll sicherstellen, dass nur diejenigen Verfahren angewandt werden, in die die Patienten nach Aufklärung eingewilligt haben. Das gilt auch und besonders für solche Maßnahmen, die mit dem Ziel der Weiterentwicklung oder Prüfung von ärztlichen Behandlungen durchgeführt werden (klinische Studien). Die Leitung muss Regelungen treffen, durch die Einschränkungen der fundamentalen Rechte der Patienten, wenn überhaupt, auf das unbedingt nötige oder gesetzlich vorgeschriebene Maß und auf den nötigen Zeitraum begrenzt werden. Das Vorgehen in diesen Ausnahmesituationen soll – auch wenn dafür gesetzliche Vorschriften bestehen – ausdrücklich geregelt werden. Beim Umgang mit den Patienten und bei der allgemeinen Gestaltung der Behandlungsabläufe soll berücksichtigt werden, dass die Patienten die meisten Maßnahmen anders wahrnehmen und oft eine andere Einstellung dazu haben als die Mitarbeiter des Krankenhauses. Die Unterschiede müssen bekannt sein. Immer ist von der Sichtweise der Patienten auszugehen und im Konflikt eine adäquate Lösung zu finden. Die Patienten sollen dafür gewonnen werden, sich an Nachuntersuchungen, an Datensammlungen für die Qualitätssicherung und die Berichterstattung an Register zu beteiligen. Über ihr Recht, die Übermittlung von Daten zu verweigern, müssen die Patienten aufgeklärt werden. Das Krankenhaus richtet ein Ethik-Programm ein. Verfahrensanweisung1.2.01 Erklärung Patientenrechte 1.2.02 Beratung und Entscheidung bei Behandlungsmaßnahmen 1.2.03 Zweitmeinung 1.2.04 Informationsmaterial für Patienten 1.2.05 Spezifische Regelungen für Therapieentscheidungen 1.2.06 Patientenverfügungen 1.2.07 Behandlungsvertrag 1.2.08 Instruktion, Schulung, Beratung 1.2.09 Schweigepflicht und Schutz der Persönlichkeitssphäre 1.2.10 Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen 1.2.11 Beteiligung von Angehörigen 1.2.12 Übersetzungsdienst 1.2.13 Verwahrung von Patienteneigentum 1.2.14 Umgang mit dem Nachlass 1.2.15 Patientenvertreter (Ombudsman) 1.2.16 Beschwerdemöglichkeit 1.2.17 Sozialberatung 1.2.18 Erhalt Außenkommunikation 1.2.19 Besuchsdienst 1.2.20 Anregung einer Betreuung 1.2.21 Körperliche Fixierung 1.2.22 Unterbringung nach PsychKG 1.2.23 Hausordnung 1.2.24 Anwendung unmittelbaren Zwangs 1.2.25 Umgang mit Sterbenden 1.2.26 Umgang mit Verstorbenen 1.2.27 Testamenterrichtung 1.2.28 Krankenhausseelsorge 1.2.29 Einrichtung eines Ethik-Konsils und ethische Fallbesprechung 1.2.30 Teilnahme an Klinischen Studien 1.2.31 Organ- und Gewebespende 1.2.32 Besonderheiten einzelner Berufsgruppen 1.2.33 Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt 1 Kontext des Krankenhauses -Anterior 1.1 Auftrag und Vision Próximo- 1 Kontext des Krankenhauses 1.3 Mitarbeiter