1.2.10 Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen Lectura estimada: 2 minutos 56 views Autoren Zweck und Ziel Selbsthilfegruppen spielen in der Bewältigung einer Erkrankung – insbesondere eines chronischen Leidens – eine große Rolle. Das Krankenhaus sollte geeignete Kontakte pflegen und den Patienten Empfehlungen geben können. Eingaben von Patientenorganisationen werden entgegengenommen und bei der Weiterentwicklung berücksichtigt. Anwendungsbereich Vermittlung von Selbsthilfegruppen an interessierte Patienten Beschreibung Jede Fachabteilung erstellt eine Liste von Selbshilfgruppen, deren Anschriften an Patienten weitergegeben werden. Da das Krankenhaus hier vermittelnd und beratend tätig wird, werden nur solche Kontakte empfohlen, die von den behandelnden Ärzten geprüft wurden. Wenn diese Prüfung nicht durch eigenen Kontakt möglich ist, sollen Berichte und Referenzen gesammelt werden. Bei enger Kooperation mit rechtlich organisierten Selbsthilfegruppen sollten die empfehlenden Ärzte darauf dringen, dass die Vertreter der Selbsthilfegruppe die Leitsätze der BAG Selbsthilfe formell anerkennen. Dokumentation Liste der zu empfehlenden Selbsthilfegruppen, kurze Beschreibung der Ziele und Aktivitäten, Name von Kontaktpersonen, Anschrift, Telefon-Nummern. Erklärung zu den Leitsätzen der BAG Selbsthilfegruppen. Ressourcen Hinweise und Anmerkungen Selbsthilfegruppen werden von den Krankenkassen gefördert. Man sollte aber nicht übersehen, dass einige interessierte Kreise zur Vermarktung ihrer Produkte Selbsthilfegruppen beeinflussen. Das ist grundsätzlich nicht verwerflich, sollte aber kenntlich gemacht werden. Der empfehlende Arzt sollte sein Aufmerksamkeit auf einseitige Einflussnahme richten. Zuständigkeiten Vom Chefarzt beauftragte Person Mitgeltende Unterlagen Literatur Begriffe Anlagen Selbsthilfegruppen in Hamburg BAG-Unabhängigkeit der Selbsthilfesiehe dort auch Links zu den FSA – Kodex AKG – Kodex 1.2 Patientenorientierung -Anterior 1.2.09 Schweigepflicht und Schutz der Persönlichkeitssphäre Próximo- 1.2 Patientenorientierung 1.2.11 Beteiligung von Angehörigen