3.3.05 Obligation to report communicable diseases Estimated reading: 1 minute 16 views Authors 1 Purpose and objective Zum Schutz der Öffentlichkeit müssen einige Infektionserkrankungen mit dem Namen des Patienten an die Gesundheitsbehörde gemeldet werden (Meldepflicht nach §§ 6 und 7 IfSG). Meldepflichtig sind schon der Krankheitsverdacht, die Erkrankung selbst und der Tod. Nach § 7 muss der Nachweis von Krankheitserregern gemeldet werden. 2 Application Liste der meldepflichtigen Erkrankungen des RKI vom April 2013 3 Bearbeitung siehe VA 3.3.05 3.3.05 Meldepflichtige Krankheiten und nachweise von KrankheitserregernDownload 9 Systems Namentliche Meldung Krankheiten Namentliche Meldung Krankheitserreger nicht-namentliche Meldung Nachweis Labor Meldebogen NRW Schweinegrippe Meldebogen RKI Schweinegrippe Erhebungsbogen RKI Schweinegrippe Die Meldebögen sind je nach Gesundheitsamt unterschiedlich. Allgemeine Versionen findet man beim RKI: Meldebögen des RKI 3.3 Hygiene - Previous 3.3.04 Biological hazardous substances Next - 3.3 Hygiene 3.3.06 Infection statistics