1.2.05 Règles spécifiques pour les décisions thérapeutiques Temps estimé :1 minute 59 points de vue Auteurs Im Krankenhaus soll das Vorgehen geregelt sein für:• Patienten, die Bluttransfusionen für jeden Fall ausschließen wollen• Patienten, die Reanimationsmaßnahmen ablehnen• Besonderheiten der Pflege zum Lebensende• Organtransplantationen• Organspenden• Respektierung der Einstellung der Patienten zur Obduktion In einer Verfahrensanweisung soll zusammengefasst werden, mit welchen Vorsichtsmaßnahmen Rechte der Patienten wann von wem wie weit eingeschränkt werden dürfen und wieder hergestellt werden, wenn kein Grund mehr besteht. Darin ist zu regeln, wie z. B. vorgegangen wird im Notfall, der keine Zeit für Aufklärung und Einwilligung lässt. Für Patienten z.B. im Zustand der Bewusstlosigkeit, bei Verwirrtheit, Unmündigkeit, Uneinigkeit der Rechtsvertreter oder wenn dem Patienten die Gründe für eine Maßnahme nicht umfassend dargestellt werden können oder der Patient die Begründung nicht wahrnimmt (Krebserkrankung), sollen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden.Geregelt wird, wann das Krankenhaus besondere Schutzaufgaben für Patienten in gefahrvollen Lebenssituationen, in denen auch Erwachsene nicht für sich selbst sorgen können, übernimmt. Solche Bedingungen können sich z. B. bei Drogen- und Alkoholmissbrauch, Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Ausbeutung ergeben. Placements Literatur: Therapiezieländerung und Therapiebegrenzung in der Intensivmedizin Positionspapier der Sektion Ethik der DIVI 1.2 Orientation des patients -Précédent 1.2.04 Matériel d'information pour les patients Prochain- 1.2 Orientation des patients 1.2.06 Directives anticipées du patient