Commentaire

BONNES PRATIQUES HOSPITALIÈRES

BONNES PRATIQUES HOSPITALIÈRES

Le saviez-vous ?

Les BPH intègrent les éléments de structure et de fonctionnement de l'organisation, les groupes professionnels, les disciplines spécialisées et les services auxquels l'hôpital fait appel pour remplir sa mission.

1.2.23 Règlement intérieur

Temps estimé :5 minutes 59 points de vue Auteurs

But et objectif

Regeln für das Verhalten im Krankenhaus und auf dem Krankenhausgelände sind aufzustellen. die Hausordnung soll verständlich und begründet sein. Sie soll einen ordnungsgemäßen Ablauf sicherstellen. Störendes Verhalten von Patienten soll abgemahnt werden können. Regelung des Verhaltens von Patienten und Besuchern im Krankenhaus.

Champ d'application

Gesamtes Krankenhaus

Description

Verlassen der Station/des Krankenhausgeländes Patienten kann der Wunsch nicht verwehrt werden, die Station oder das Krankenhausgelände zu verlassen. Nur in letzterem Fall (3) liegt eine Beurlaubung im Sinne des SGB V § 112 vor, über die weder Patienten noch das Krankenhaus allein befinden können. Für die Situationen (1) und (2) werden hier Verfahren angegeben.

Folgendes ist dabei zu beachten:

  1. Der Patient verlässt lediglich vorübergehend die Station, nicht aber das Gelände des Krankenhauses

Bestehen aus ärztlicher und pflegerischer Sicht keine Bedenken, kann der Patient kurzzeitig die Station zu verlassen. Der Patient soll jedoch auf die Bedürfnisse des Stationsbetriebes achten, d.h. insbesondere zu Visiten, Medikamentenvergaben und dergleichen sich (wieder) auf Station einfindet. Dies ist mit dem Patienten zu besprechen. Einer Bescheinigung bedarf es grundsätzlich nicht. Es steht jeder Station jedoch frei, zur eigenen Absicherung die Bescheinigung (Variante „Kurzzeitiges Entfernen nur von Station„) zu nutzen.

  1. Der Patient entfernt sich kurzzeitig auch vom Gelände des Krankenhauses

Will ein Patient nicht nur die Station, sondern auch das Krankenhausgelände verlassen, so gelten die unter (1) gegebenen Hinweise. Der Patient muss jedoch zusätzlich darauf verwiesen werden, dass er/sie die Grenze zur Beurlaubung im engeren Sinn nicht überschreiten darf., d.h. der Patient muss in den Stationsbetrieb eingebunden* bleiben. Hierfür gilt als Faustregel: Der Patient muss an allen Leistungen des Krankenhauses teilhaben. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist stets die in der Anlage 1 beigefügte Bescheinung (Variante „Entfernung vom Gelände”) auszufüllen und vom Patienten zu unterschreiben.

  1. Der Patient verlässt das Krankenhaus, so dass er für den geregelten Ablauf der Krankenhausbehandlung nicht mehr verfügbar ist.

Der Patient ist hierauf hinzuweisen, dass es aus ärztlicher oder pflegerischer Sicht nicht vertretbar ist, dass der Patient die Station (oder gar das Gelände) verlässt. Sollte der Patient trotzdem darauf bestehen und kann er’ hieran nicht mit den möglichen und zumutbaren Mitteln gehindert werden, so ist darauf hinzuwirken, dass er die in der Anlage 1 (Variante „Verlassen des Krankenhauses” ankreuzen) Bescheinigung unterzeichnet oder vom Arzt als Notiz angelegt wird. In jedem Fall ist der Vorgang in der Krankenakte zu dokumentieren.

  1. Der Patient wird aus persönlichen oder therapeutischen Gründen beurlaubt.

Beurlaubungen kommen danach nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht und bedürfen einer entsprechenden schriftlichen Zustimmung des Arztes. Ein Muster hierfür findet sich in Anlage 1 (Variante „Beurlaubung” ankreuzen). An Formalien sind darüber hinaus die Unterrichtung der Krankenkasse spätestens mit Rechnungslegung (Abs. 1 Satz 2) zu beachten.

Documentation

Die hausordnung soll in angenehmer, graphischer Gestaltung ausgehängt werden.

Compétences

  • Justitiar
  • Betriebsabteilung

Remarques et commentaires

Documents à joindre

Littérature, réglementation

§ 8 der Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (§ 112 I SGB V zu § 112 II Nr. 1 SGB V) vom 19.12.2002 („Krankenhausvertrag“), der lautet:

Während der Krankenhausbehandlung können Kranke nur aus zwingenden persönlichen oder aus therapeutischen Gründen und nur mit schriftlicher Zustimmung des leitenden Abteilungsarztes oder dessen Stellvertreters, bzw. des Belegarztes beurlaubt werden. Über die Dauer und den Grund der Beurlaubung ist die Krankenkasse vor/spätestens mit Rechnungslegung zu unterrichten.

Zwingende Gründe können dann vorliegen, wenn die Beurlaubung während der stationären Behandlung aus familiären oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen, die in der Krankenakte zu dokumentieren sind, unumgänglich ist. Aus therapeutischen Gründen kann eine Beurlaubung nur zur Förderung des Behandlungserfolges stattfinden.

Mit einer somatischen Erkrankung ist eine Beurlaubung in der Regel nicht vereinbar.

Ein Patient kann unter engen Voraussetzungen beurlaubt werden. Hierfür gilt Die gesetzlich krankenversicherten Patienten werden vom Krankenhaus für die Dauer der Beurlaubung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln versorgt, derer sie entsprechend der laufenden Therapie bedürfen. Die Kosten hierfür sind mit dem Pflegesatz (§ 10 BPflV) bzw. dem Entgelt (§ 7 KHEntG) abgegolten.

Der erste Tag der Beurlaubung und alle weiteren Tage vor dem Tag der Rückkehr in das Krankenhaus werden nicht berechnet. Der Tag der Rückkehr in das Krankenhaus wird mit dem Pflegesatz berechnet, soweit nicht eine Fallpauschale zur Abrechnung kommt. Die Zuzahlungspflicht nach § 39 IV SGB V bleibt unberührt.

Termes

Kurzzeitigen Entfernens

Der Wortlaut „Beurlaubung” in § 8 des Krankenhausvertrages legt nahe, dass es sich um die Gestattung der Abwesenheit für eine begrenzte Dauer handelt. Dies bestätigt die Abrechnungsregelung in Abs. 5. Danach handelt es sich bei einem Urlaub um eine Abwesenheit, deren Dauer in Tagen zu bemessen ist. Dies lässt den Rückschluss zu, dass ein nur kurzzeitiges Entfernen nicht als Beurlaubung im Sinne der Norm anzusehen ist. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo das Entfernen des Patienten dazu führt, dass dieser nicht mehr in den Stationsbetrieb eingebunden ist, d.h. etwa über Nacht oder von morgens bis abends sich außerhalb des Geländes aufhält. Anders hingegen liegt es bei kurzen Spaziergängen oder Besorgungen, die ein durchgehend in den Stationsbetrieb eingebundener Patient vornimmt.

Placements

Laisser un commentaire

Partager ce document

1.2.23 Règlement intérieur

Ou copier le lien

SOMMAIRE
fr_FR

S'abonner

×
Annuler