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GUTE HOSPITALPRAXIS

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QM nach DIN EN 15224 / ISO 9001

1.2.14 Umgang mit dem Nachlass

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1 Zweck und Ziel

Sicherung des Nachlasses eines verstorbenen Patienten. Entlastung des Pflegepersonals. Aufbewahrung bis zu Abholung. Vollständige Übergabe an die berechtigten Personen

2 Anwendungsbereich

Gilt für den gesamten Pflegebereich und die Institute für Pathologie und Rechtsmedizin

3 Beschreibung des Ablaufes

3.1 Regelung für Stationen und die Institute für Pathologie und Rechtsmedizin

Bei jedem Sterbefall ist sofort der gesamte am Bett vorhandene Nachlass durch das diensthabende Pflegepersonal im „Nachlassverzeichnis“ festzuhalten. Hierzu führen die Stationen ein Vordruckbuch, das durch das <Büro für standesamtliche Angelegenheiten> zur Verfügung gestellt wird.

In dem Vordruckbuch sind alle Kleidungsstücke, Gegenstände und Wertsachen des Verstorbenen einzeln zu erfassen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen sind auf der Station durch die Unterschriften der die Schicht leitenden Pflegekraft und einem/einer weiteren Mitarbeiter des KRANKENHAUSES zu bestätigen. Die Unterschriften müssen lesbar sein (ggf. durch Wiederholung in Druckbuchstaben).

Wertsachen und Geld im Wert von über € l00,– sind in jedem Fall mit einer Kopie der Aufstellung in einem fest verschlossenen großen Briefumschlag, der mit dem Patienten-Etikett und der Stationsnummer zu versehen ist, unverzüglich bei der <Zahlstelle> in Verwahrung zu geben. Kleidungsstücke und andere Gegenstände (nicht Wertsachen), die nicht den Angehörigen mitgegeben werden können, sind mit einer Kopie der Aufstellung an das <Büro für standesamtliche Angelegenheiten> zu geben.

Die zuständigen Verwaltungsmitarbeiter der <Zahlstelle> bzw. des <Büros für standesamtliche Angelegenheiten> haben den Erhalt der Gegenstände zu quittieren.
Sofern Gegenstände kurzfristig an nächste Angehörige des Verstorbenen oder an ein Bestattungsinstitut mit entsprechender Vollmacht übergeben werden können, haben die Empfänger die Vollständigkeit zu prüfen und unter Angabe von Name und Anschrift auf der Aufstellung zu quittieren. Die Aufstellung ist in der Krankenakte abzuheften.

Für Wertsachen und Geld bis zu einem Wert von € 100,– gilt diese Regelung ebenfalls. Soweit Kleidungsstücke o. ä. nach der Verfahrensanweisung „Verfahren mit im KRANKENHAUS verstorbenen Patienten“ bei der Leiche verbleiben, haben die Mitarbeiter des Instituts für Pathologie – ggf. auch die Mitarbeiter der KTZ – die Übernahme entsprechend unter Angabe von Namen und Dienststelle zu quittieren.

3.2 Regelung für <Zahlstelle und Büro für standesamtliche Angelegenheiten

Eine Herausgabe der Nachlassgegenstände erfolgt nur an:

  • a) durch Erbschein ausgewiesene Alleinerben
  • b) an alle durch Erbschein ausgewiesenen Miterben gemeinsam oder an einen durch Erbschein ausgewiesenen Miterben, der von den übrigen Erben zur Annahme der Nachlassgegenstände ermächtigt ist
  • c) den durch Testamentvollstreckerzeugnis ausgewiesenen Testamentsvollstrecker
  • d) den Nachlasspfleger nach Maßgabe der Bestallungsurkunde, dessen Angaben im Zweifelsfall durch Nachfragen beim Nachlassgericht auf ihre Gültigkeit nachzuprüfen sind.

Ohne Vorlage eines Erbscheins können Bargeldauszahlungen für die durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesenen Bestattungskosten an den Beerdigungsunternehmer vorgenommen werden, jedoch höchstens bis zu einer Summe von € 3.000,– und nur, wenn die schriftliche Zustimmungserklärung des Auftraggebers zur Auszahlung an das Bestattungsinstitut vorliegt.

4 Dokumentation

Die Liste der Gegenstände, die an Angehörige ausgegeben wurden, ist mit Na-me und Anschrift zu versehen und in der Krankenakte abzuheften.

  • Nachlassbuch
  • Verwahrschein

5 Zuständigkeiten

• Stationen • Rechtsmedizin • Institut für Pathologie

6 Hinweise und Anmerkungen

Verwahrschein muss immer ausgefüllt werden, selbst wenn keine Wertsachen mitgeführt werden ( als Nachweis) Patienteneigentum sollte so bald als möglich gegen Unterschrift an Angehörige ausgehändigt werden.

7 Mitgeltende Unterlagen

  • Literatur, Vorschriften

8 Begriffe

9 Anlagen

Nachlassbuch
Verwahrschein

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1.2.14 Umgang mit dem Nachlass

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