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GUTE HOSPITALPRAXIS

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1.2.07 Behandlungsvertrag

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Ziel und Zweck

Zwischen dem Krankenhaus und den Patienten wird ein Vertrag über ein Dienstverhältnis geschlossen, in dem eine Behandlung zu den zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannten fachlichen Standards zugesichert wird, so weit nicht anders vereinbart. Die Patienten sind zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

§ 630 a BGB

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1.2.07 Behandlungsvertrag

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