1.3.19 Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten 14 x aufgerufen Autoren Ziel und Zweck Regelungen bei der Wiedereingliederung in die betrieblichen Prozesse der medizinischen Patientenversorgung nach längerer Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit. Mittels der Wiedereingliederung soll die Ärztin / der Arzt individuell, d. h. je nach Krankheit und bisheriger Dienstunfähigkeitsdauer, schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender Dienstunfähigkeit an die Belastungen seines Arbeitsplatzes wieder herangeführt werden, ohne dabei die eigene Gesundheit oder die Gesundheit Dritter zu gefährden. Gewährleistung eines für alle Beteiligten transparenten Verfahrens der Wiedereingliederung. Anwendung Alle Ärztinnen / Ärzte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgabe an der stationären und ambulanten Behandlung von Patienten im Krankenhaus beteiligt sind. ei einer Dienstunfähigkeit aufgrund Erkrankung, die länger andauert als acht Wochen bzw. bei entsprechender Schwere der Erkrankung. Beschreibung des Ablaufes Verfahren bei Wiedereingliederung PDF-Datei zum DownloadHerunterladen Ist nach längerer Erkrankung eine Wiedereingliederung beabsichtigt, gilt nachstehendes Verfahren: Anmeldung zur betriebsärztlichen Untersuchung Vor der – durch den Ärztlichen Direktor zu treffenden – Entscheidung einer Wiedereingliederung hat sich die Ärztin / der Arzt einer ärztlichen Begutachtung durch die betriebsärztliche Untersuchungsstelle zu unterziehen. Zu diesem Zweck meldet die Personalabteilung die Ärztin / den Arzt bei der betriebsärztlichen Untersuchungsstelle an, unter vorhergehender Zustimmung des/r Betroffenen, des Ärztlichen Direktors, des behandelnden Arztes sowie des Betriebsarztes. Ärztliches Gutachten und dessen Inhalt Das betriebsärztliche Gutachten bildet neben den die Begutachtung auslösenden Umständen (z. B. länger währende schwere Erkrankung, offensichtlich krankheitsbedingte Minderleistungen) die Grundlage für die Beurteilung durch den Ärztlichen Direktor, ob bei der Ärztin / dem Arzt Dienstunfähigkeit vorliegt. Bei der Beurteilung einer möglichen Wiedereingliederung durch die ärztliche Untersuchung wird nicht allein auf die Person der Ärztin / des Arztes abgestellt. Entscheidend sind vielmehr die Auswirkungen der Erkrankung auf die Fähigkeit, die in dem funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten erfüllen zu können. Um den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht werden zu können, muss das zugrundeliegende ärztliche Gutachten danach Aussagen über Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit enthalten. Diese betreffen u.a. Angaben zur zeitlichen Dauer der Maßnahme einschließlich des Umfangs der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit, Art und Umfang möglicher Tätigkeiten sowie eine Angabe zum Zeitpunkt einer Nachuntersuchung. Beurteilung und Entscheidung der Wiedereingliederung Zuständig für die Entscheidung der Wiedereingliederung der Ärztin / des Arztes ist der Ärztliche Direktor (oder dessen Vertreter im Amt). Er entscheidet auf Grundlage des betriebsärztlichen Gutachtens, ob und in welchem Umfange konkrete Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung ergriffen werden. Er kann zusätzliche oder ergänzende Gutachten einholen. Der Ärztliche Direktor ist zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die / den nach wie vor dienstunfähig geschriebene/n Ärztin / Arzt im Rahmen einer solchen Rehabilitationsmaßnahme mit eingeschränkter Funktion tätig werden zu lassen. Bei dieser Entscheidung hat er jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen und den Ausschluss einer möglichen Gesundheitsgefährdung von Patienten sicherzustellen. Erstellung eines Maßnahmenplan Unter der Leitung des Ärztlichen Direktor wird mit der Ärztin / dem Arzt unter Beteiligung ihres / seines Vorgesetzten ein individueller Maßnahmenplan erstellt. Dieser erfolgt auf Grundlage der Angaben des / der ärztlichen Gutachten/s und soll die Ärztin / den Arzt je nach Krankheit und der bisherigen Dienstunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich an die Belastungen des Arbeitsplatzes wieder heranführen und dabei Gefährdungen der Patienten ausschließen. Der Maßnahmenplan zur Wiedereingliederung soll mindestens folgende Angaben enthalten: Vorgesehener zeitlicher Gesamtrahmen der Wiedereingliederung Vorgesehene tägliche / wöchentliche Arbeitszeit Einsatzort und -bereich Angaben zur Art der im einzelnen auszuübenden individuellen Tätigkeiten in Abhängigkeit zum Fähigkeitsprofil des/r Beschäftigten und dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes Angaben zum Umfang der im einzelnen auszuübenden individuellen Tätigkeiten Zeitpunkt der ärztlichen Wiederbegutachtung (Nachuntersuchung) bei der betriebsärztlichen Untersuchungsstelle Regelmäßige Berichtspflicht des/r Vorgesetzen zum Fortgang der Wiedereingliederung gegenüber dem Ärztlichen Direktor Ggf. gemeinsame Verständigung auf einen Mentor, der die Ärztin / den Arzt bei den Maßnahmen zur Wiedereingliederung begleitet Der Maßnahmenplan ist vor der Wiedereingliederung schriftlich zu dokumentieren und durch Unterschrift aller am Verfahren Beteiligten zu bestätigen. Umsetzung des Maßnahmenplans Die /Der Vorgesetzte ist für die Umsetzung und Einhaltung des Maßnahmenplans zur Wiedereingliederung verantwortlich. Soweit die / der dienstunfähige Ärztin / Arzt Direktor/in der Abteilung, der Klinik bzw. des Instituts ist, ist der Ärztliche Direktor für die Umsetzung und Einhaltung des Maßnahmenplans verantwortlich. Soweit sich im Vorwege darauf verständigt wurde (s. Maßnahmenplan), kann der Direktor der Abteilung diese Aufgabe auf den Mentor übertragen. In diesem Fall ist der Mentor gegenüber der / dem Vorgesetzten berichtspflichtig. Änderung oder vorzeitige Aufhebung des Maßnahmenplans Sollten sich im Rahmen der Wiedereingliederung Umstände ergeben, die Änderungen des Maßnahmenplans oder dessen vorzeitige Aufhebung erforderlich machen, wird die / der Vorgesetzte den Ärztlichen Direktor hierüber unverzüglich unterrichten. Gemeinsam werden die Gründe hierfür erörtert und unter Beiziehung der Ärztin / des Arztes sowie ggf. des Mentors eine Anpassung des Maßnahmenplans vorgenommen bzw. dessen vorzeitige Aufhebung beschlossen. Dieses ist unter Benennung der Gründe schriftlich zu dokumentieren und durch Unterschrift aller Beteiligten zu bestätigen. Beendigung des Maßnahmenplans Nach zeitlicher Beendigung des Maßnahmenplans erstellt die / der Vorgesetzte für den Ärztlichen Direktor einen Abschlussbericht, aus dem sich – im Hinblick auf die Zielrichtung der vorgenommenen Wiedereingliederungsmaßnahme – eine fachliche Beurteilung hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Ärztin/des Arztes ergibt. Gleichfalls unterzieht sich die Ärztin/der Arzt nach Beendigung der Wiedereingliederung der ärztlichen Nachuntersuchung durch die betriebsärztliche Untersuchungsstelle. Das Ergebnis der Beurteilung durch die/den Vorgesetzte/n sowie der betriebsärztlichen Nachuntersuchung einschließlich etwaiger Ergänzungsgutachten bildet die Grundlage für die Entscheidung des Ärztlichen Direktors über die Vorgehensweise bezüglich des weiteren Einsatzes der Ärztin / des Arztes. Die Personalabteilung wird zwecks Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen hierüber informiert. Zuständigkeit, Qualifikation Feststellung der medizinischen Eignung für eine Wiedereingliederung: Betriebsarzt. Anmeldung der Ärztin / des Arztes zur ärztlichen Untersuchung: Personalabteilung. Entscheidung über das „Ob und Wie“ der Wiedereingliederung der Ärztin / des Arztes: Ärztliche Direktor Einsatz der Ärztin / des Arztes im Rahmen der Wiedereingliederung in der Klinik: Vorgesetzte der Abteilung/der Klinik/des Instituts.Bearbeiten Dokumentation Schriftliche Dokumentation der Wiedereingliederung aufgrund Erstellung des Maßnahmenplans einschließlich Änderungen und fachlicher Beurteilung nach Beendigung der Wiedereingliederung. Schriftliche Dokumentation bei vorzeitiger Aufhebung des Maßnahmenplans. Hinweise und Anmerkungen Einzelne Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften wurden nicht berücksichtigt. Leitfaden des Verbandes deutscher Betriebs- und Werksärzte Mitgeltende Unterlagen Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) Manteltarifvertrag für Angestellte (MTV Angestellte) Sozialgesetzbuch V – Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen (SGB V) Verwaltungsanordnung zur Regelung der Leitungsaufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens vom 17.04.1978 (MAN02.03) Version 02 vom 02.03.2001 Verfahrensanweisung zu Anzeige- und Nachweispflichten bei Krankheit (Per05.30) Version 01 vom 10.10.2001 Begriffe Dienstunfähigkeit Dienstunfähig ist, wer infolge einer Erkrankung seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung durchführen kann.Bearbeiten „Längere“ Dienstunfähigkeit Eine „längere“ Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Verfahrensanweisung liegt vor, wenn der Arzt/die Ärztin seit mindestens acht Wochen seine/ihre Tätigkeit aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht mehr ausüben konnte. Beantragt der Arzt/ die Ärztin bei Fortbestehen der Dienstunfähigkeit die Wiedereingliederung in den ärztlichen Aufgabenbereich nach Ablauf dieser Frist, so gilt das Verfahren nach Ziff. 3.2 entsprechend. Anlagen Keine Anlagen 1.3 Mitarbeiter -Vorhergehend 1.3.18 Arbeitnehmererfindungen Weiter -1.3 Mitarbeiter 1.3.20 Personal- oder Mitarbeitervertretung