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GUTE HOSPITALPRAXIS

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Das QM-Handbuch für das ganze Krankenhaus

1.2.02 Beratung und Entscheidung bei Behandlungsmaßnahmen

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1 Ziel und Zweck

Achtung und Schutz von Würde und Freiheit des Menschen gebieten es, den Patienten vor einem ärztlichen Eingriff umfassend über die vorgesehene Maßnahme aufzuklären und seine Einwilligung einzuholen. Durch den Behandlungsvertrag schuldet der Arzt dem Patienten Rat und Hinweis. Die gemeinsame Entscheidung von Arzt und Patient für einen ärztlichen Eingriff setzt die Aufklärung über Art, Umfang und Zweck des Eingriffes voraus. In Anerkennung dieses Selbstbestimmungsrechtes wird hier das Verfahren festgelegt, wie vorzugehen ist, um die Einwilligung des Patienten in einen ärztlichen Eingriff einzuholen.

Erstellung einer Verfahrensanweisung zur Beratung und Aufklärung des Patienten vor einer Behandlung/einem Eingriff und zum Einholen der Einwilligung in den Eingriff. Die Möglichkeit, nach Beratung mit dem Arzt eine andere Behandlung, auch in einem anderen Krankenhaus auszuwählen oder die Behandlung abzulehnen, soll dem Patienten verdeutlicht werden. Die Präferenzen der Patienten sind hinsichtlich des Zeitpunktes nach Möglichkeit zu respektieren.

Die Patienten müssen über die Art und Schwere ihrer Erkrankung, über die Dringlichkeit der Behandlung, die Folgen der Nicht-Behandlung, die vorgeschlagene Behandlung und die Alternativen zu dieser Behandlung, die Chancen und Risiken, die Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges, Nebenwirkungen und Folgeprobleme der Behandlung aufgeklärt werden. Sie sollen auf ihr Recht nach einer zweit-Meinung und der Verweigerung der Behandlung hingewiesen werden.

Die Person, die die Behandlung verantwortlich ausführt, soll benannt werden. Fragen nach der Qualifikation, den Erfahrungen und Kenntnissen des Therapeuten müssen substantiell beantwortet werden.

2 Anwendungsbereich

In dieser Anweisung wird das Verfahren geregelt, wie vor einem ärztlichen Eingriff Patienten über die geplanten Maßnahmen aufgeklärt werden sollen und wie ihre Einwilligung dazu eingeholt werden muss.

Das Verfahren muss von allen Kliniken, Institute und Bereiche des Krankenhauses beachtet werden, in denen ärztliche Eingriffe vorgenommen werden. Die VA soll bei ärztlichen Eingriffen in der Gesundheitsversorgung in gleicher Weise angewandt werden wie in der klinischen Forschung.

zur Verfahrensanweisung hier

3 Beschreibung

4 Risiken

5 Ressourcen

6 Dokumentation

7 Zuständigkeit

8 Hinweise und Anmerkungen

9 Mitgeltende Unterlagen

9.1 Literatur

BGB § 630d; BGB § 630

9 .2 Begriffe

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Anlagen

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