Kommentar

GUTE HOSPITALPRAXIS

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Wussten Sie?

Arbeitssicherheit, Hygiene, Strahlenschutz, technische Sicherheit, Apotheke, Transfusionsmedizin

1.2.04 Informationsmaterial für Patienten

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1 Zweck und Ziel

Zu Beginn der Behandlung und in dessen Verlauf muss der Behandelnde dem Patienten sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände verständlich erläutern.

Schriftliche oder grafische Informationen im Sinne einer „Produkt begleitenden Anweisung“ sollen den Patienten bereitgestellt werden. Damit soll den Patienten Wissen über die eigene Erkrankung, die nötigen Verhaltensweisen und die Einstellung der Umwelt zur Erkrankung vermittelt werden. Zugang zu Informationsmaterial zu Erkrankungen und Behandlungsverfahren allgemein. Verbesserung der Compliance in der nach stationären Behandlung, Hinweise zum Verhalten im Krankenhaus, z. B. Aufmerksamkeit beim Behandlungsgeschehen.

Die Informationspflichten gegenüber dem Patienten ( § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB) gehen über die Aufklärungspflicht vor ärztlichen Eingriffen hinaus. Während es dort um Informationen geht, die für die Entscheidung über den Eingriff erforderlich sind, sind hier generelle Informationen über die komplette Behandlung gemeint (therapeutische Aufklärung und Sicherheitsaufklärung). Schriftliche oder graphische Informationen dienen der produktbegleitenden Information. Sie sollen vor der Behandlung ausgehändigt werden. Damit soll den Patienten Wissen über die eigene Erkrankung, die nötigen Verhaltensweisen und die Einstellung der Umwelt zu der Erkrankung vermittelt werden.

Informationen zu Medikation und Verhalten bei unerwünschten Arzneimittelwirkungen. Nutzung der WHO-Handy-App MedSafe (5 Moments for Medication Safety tool).

Bei der Entlassung erhält der Patient Informationen über die Diagnose, die Art der Behandlung, Empfehlungen zum Verhalten und zu Folgemaßnahmen (Wiedervorstellung, Nachuntersuchung, Rehabilitation).

Über die Kosten der Behandlung, insbesondere wenn sich der Versicherungsschutz nicht auf die angebotenen Leistungen erstreckt, muss informiert werden

Die Informationspflichten bei erkennbaren Behandlungs­fehlern sind zu beachten (siehe auch VA 5.3.18).

2 Anwendungsbereich

Liste der Behandlungsverfahren, für die produktbegleitende Anweisungen erstellt wurden. Angestrebt wird, dass für alle großen Operationen, für alle langwierigen, den Lebensstil verändernden oder komplexen Behandlungen Anweisungen vorliegen. Bereitstellung von Informationsmaterial zu einzelnen Behandlungsverfahren.

3 Beschreibung

3.1 Allgemeines

Die Informationspflichten gegenüber dem Patienten ( § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB) gehen über die Aufklärungspflicht vor ärztlichen Eingriffen hinaus. Während es dort um Informationen geht, die für die Entscheidung über den Eingriff erforderlich sind, sind hier generelle Informationen über die komplette Behandlung gemeint (therapeutische Aufklärung und Sicherheitsaufklärung). Schriftliche oder grafische Informationen dienen der produktbegleitenden Information. Sie sollen vor der Behandlung ausgehändigt werden. Damit soll den Patienten Wissen über die eigene Erkrankung, die nötigen Verhaltensweisen und die Einstellung der Umwelt zur Erkrankung vermittelt werden.

Informationen zu Medikation und Verhalten bei unerwünschten Arzneimittelwirkungen. Nutzung der WHO-Handy-App MedSafe (5 Moments for Medication Safety tool).

Bei der Entlassung erhält der Patient Informationen über die Diagnose, die Art der Behandlung, Empfehlungen zum Verhalten und zu Folgemaßnahmen (Wiedervorstellung, Nachuntersuchung, Rehabilitation).

Über die Kosten der Behandlung, insbesondere wenn sich der Versicherungsschutz nicht auf die angebotenen Leistungen erstreckt, muss informiert werden

Die Informationspflichten bei erkennbaren Behandlungs­fehlern sind zu beachten (siehe auch VA 5.3.18).

Bekannt ist, dass die Compliance (oder besser: Adhärenz, Konkordanz, Übereinstimmung) des Verhaltens eines Patienten mit den Anweisungen des Arztes durch Information im Gespräch und Anleitung verbessert werden kann. Sie sind notwendige, aber nicht hinreichende Informationen für den Patienten. Bekannt ist nämlich, dass selbst einfache Erläuterungen schon nach kurzer Zeit vergessen sind. Die Kontinuität der Behandlung lässt sich verbessern, wenn Patienten während des Krankenhausaufenthalts und bei der Entlassung schriftliche und visualisierte Informationen erhalten.

3.2 Patientengespräch

Die überzeugendste und nachhaltigste Information wird im ärztlichen Gespräch vermittelt. Bei der Entlassung soll mit dem Patienten förmlich besprochen werden, was im Einzelnen zu beachten ist. Dafür kann eine Checkliste angelegt werden. Empfohlen wird, dem Inhalt des Patientenbriefes zu folgen, der dann gleichzeitig als Protokoll und Erinnerungsstütze dient. Wie alle Menschen in Entscheidungssituationen überprüfen Patienten die ihnen gegebenen Informationen. Erst die Bestätigung aus mehreren Personen oder Medien erzeugen das nötige Vertrauen. Weitergehende Nachforschungen oder der bloße Wunsch danach sollten deswegen nicht als Misstrauen missverstanden werden. Man sollte im Gespräch den Zuhörenden bewusst bestärken und ihm versichern, dass „alle ernst zunehmenden Fachleute das Gesagte bestätigen werden“ oder auf abweichende Meinungen ausdrücklich hinweisen.

3.3 Patientenbrief

Patienten erhalten für die meisten Standardeingriffe eine verständliche Darstellung ihrer Behandlung mit Anweisungen für das Verhalten nach Entlassung. Der Brief enthält • eine Beschreibung des Behandlungsverfahrens, Empfehlungen für die Nachbehandlung und die weitere Lebensführung. Dabei soll immer zu Fragen der Bewegung, einer Diät (oder Hinweis, dass diese nicht notwendig ist), notwendige Schonung, weitere Konsultation von Ärzten, eventuelle Nachuntersuchungstermine enthalten. • Angaben bei speziellen Erkrankungen: wann Geschlechtsverkehr, Heben und Tragen, Sport usw. möglich sind.

• Welche weitere Entwicklung ist zu erwarten?

• Bei Medikamentenverordnung die Bezeichnung des Arzneimittels, seinen arzneilich wirksamen Bestandteil, die Darreichungsform, Namen des Herstellers oder Verweis auf die Austauschbarkeit vergleichbarer Präparate, einen Hinweis darauf, die Packungsbeilage zu lesen, die Dosierung (Höhe der Einzeldosis, Dosierungsintervall am besten mit Tageszeit, Art und Weg der Verabreichung, Dauer der Behandlung)

• Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung, Warnhinweise, Wechsel- und Nebenwirkungen, • Hinweise für den Fall der Überdosierung, der unterlassenen Einnahme • Was mit Arzneimittel-Resten geschehen soll, Hinweis auf Verfalldatum • Welche Komplikationen auftreten können

• Was im Fall einer Komplikation zu tun ist

• Kontaktadresse bei Problemen Diese Angaben können unterbleiben, wenn eine Gebrauchsinformation nach § 11 Abs. 1 AMG mitgegeben werden kann und die Anweisung davon nicht abweicht.

Der Patientenbrief soll allgemein verständlich in deutscher Sprache (oder autorisierter Übersetzung), in gut lesbarer Schrift, nicht zu lang und grafisch annehmbar gestaltet sein. Informationsschriften für Fachkreise sind entsprechend anzupassen.

3.4 Patientenbroschüren

Von vielen Firmen werden Ratgeber und Themenbroschüren zu allgemeinen (z.B. Intensivstation, Diabetes mellitus) Themen und zu spezifischen Problemen (Thromboseprophylaxe mit Heparin, Versorgung mit Brustprothesen) bereitgestellt. Das Angebot soll gesichtet, geeignetes Material ausgewählt und an zugänglicher Stelle ausgelegt werden. Es soll entschieden werden, welche Broschüren bei welchem Anlass dem Patienten mitgegeben werden.

3.5 Internet-Zugang

Im Krankenhaus soll ein Internetzugang angeboten werden. Der Zugang kann den Zugriff auf „anerkannte“ Informationsseiten beschränken oder Hilfestellung bei der Suche und Bewertung von Informationen anbieten. Auch hier sollte eine förmliche Auswahl oder Regelung erfolgen 

http://www2.ct-arzneimittel.de/cta/de/dep/ratgeber.cfm 

http://www.gesundheitsinformation.de/index.html

3.6 Bibliothek (Mediothek)

Bei besonders eingreifenden und umstrittenen Therapieverfahren (z. B. Onkologie) bieten einige Krankenhäuser eine komplette wissenschaftliche Bibliothek zum Selbststudium an. Der Umgang mit wissenschaftlicher Literatur wird heutzutage von immer größeren Kreisen beherrscht. Da die Literatur meistens ohnehin im Hause vorgehalten wird, ist lediglich der Zugang zu regeln. Niemals sollte der Eindruck entstehen, die Klinik habe irgendetwas zu verbergen oder wolle von der allgemein zugänglichen Information abschneiden – das Angebot wird selten genutzt, der Verweigerung des Zuganges aber immer mit Misstrauen begegnet! Andere Medien wie Bildatlanten, Videofilme sollten zur Verfügung gestellt werden. Abspielgeräte (Videorecorder, Fernsehapparat, DVD-Abspielgerät) sollen vorgehalten werden. Der Raum sollte einen längeren Aufenthalt angenehm machen: Lesetisch, Lesesessel, ansprechende helle Beleuchtung.

Ausführliche Bibliothek von Entscheidungshilfen aus dem Ottawa Hospital, Kanada

3.7 Schulungsprogramme

Zu einigen Krankheitsbildern (Diabetes mellitus) liegen ausführliche Schulungsprogramme vor. Der Zugang zu ihnen soll erschlossen werden.

3.8 Allgemeine Hinweise zum Krankenhausaufenthalt

Die Patienten sollen bereits bei der Aufnahme Hinweise zum Verhalten im Krankenhaus erhalten, die über die Hausordnung hinausgehen, z. B. Tipps zur Fehlervermeidung, zu Wartezeiten, Medikamenten-Einnahme, Essen und Trinken außerhalb des Krankenhaus-Speiseplans.

4 Ressourcen

Patientenbriefe zu häufigen Eingriffen. Sie können meist aus der Patientenaufklärung abgeleitet werden. Einmalige Erstellung, später Pflege der Inhalte, Ausdruck für Patienten, Sammlung, Sichtung und Bereitstellung von Patientenbroschüren, Raum für Mediathek mit Bildschirm, DVD-Player, Internetzugang, Fachbücher. Schulungsprogramm

5 Dokumentation

Alle den Patienten ausgehändigten Informationsmedien sollen vom Leiter der Abteilung/Direktor der Klinik förmlich freigegeben werden. Die Informationsmaterialien sollten die empirisch ermittelten Informationsbedürfnisse berücksichtigen (z. B. bei Rheuma, Brustkrebs usw.)

6 Zuständigkeiten

Entwurf, Verfassen, Pflege von Patienteninformationen, Sammlung von Patientenbroschüren: ein benannter Fach¬arzt der Fachabteilung Freigabe: Leitung Klinik Erläuterung im Gespräch: Arzt, Pflegekräfte QM: evtl. Testung auf Verständlichkeit

7 Hinweise und Anmerkungen

Patienteninformation geht über die Aufklärung vor der Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff hinaus. Sie ergänzt diese, kann das Gespräch aber nicht ersetzen. Patienteninformation informiert nicht allein, um eine Entscheidung zu fällen. Sie will das Verhalten der Patienten beeinflussen. Sie dient als Erinnerungsstütze und Argumentationshilfe nach der Entlassung aus dem Krankenhaus. Die Verständlichkeit von Patienteninformationen ist abhängig von der Lesefähigkeit, der Anzahl technischer Worte (oder fachlichen Jargons) im Text, dem emotionalen Zustand und der Beherrschung der deutschen Sprache. Patienteninformation ist keine Tätigkeit, die man ohne Schulung beherrscht – auch wenn die meisten sich für ausreichend überzeugend halten! Der Zugang zu den Medien soll auch für Angehörige offen sein.

8 Mitgeltende Unterlagen

8.1 Literatur, Vorschriften

Canadian Public Health Association – National Literacy and Health Pro-gram Directory of Plain Language Health Information, Ottawa, Canada 1999 Abt-Zegelin, Angelika Patientenedukation Die Schwester/der Pfleger 39 (2000) s. 56 – 60 Beispiele: Paulus, W; Reimers, CD; Steinhoff, BJ Empfehlungen zur Patienteninformation, Steinkopff Verlag Darmstadt 2000, 249 Seiten, Ringbuch
Ausführliche Bibliothek von Entscheidungshilfen aus dem Ottawa Hospital, Kanada

BGB § 630 c Abs. 2 Satz 1; BGB § 630 c Abs. 2 Satz 1; KHGG NRW § 7, Abs. 3; QM-RL G-BA:2015 § 4 Satz 4, 12; JCI ACC 3.2, ACC 4; DIN 5.1.2; 8.2.1 a); KTQ 1.1.3.3

8.2 Begriffe

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1.2.04 Informationsmaterial für Patienten

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