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GUTE HOSPITALPRAXIS

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Arbeitssicherheit, Hygiene, Strahlenschutz, technische Sicherheit, Apotheke, Transfusionsmedizin

1.2.09 Schweigepflicht und Schutz der Persönlichkeitssphäre

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Ziel und Zweck

Klärung der kritischen Punkte in der Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Dazu gehören Regelungen der Schweigepflicht und des Datenschutzes. Besonders geregelt werden muss das Vorgehen bei Fotografien, Tonaufzeichnungen, Teilnahme an Examensprüfungen oder Audits.

Schutz der Krankenaufzeichnungen und anderer Informationen vor unberechtigter Einsicht oder Weitergabe.

Identifikation und Beachtung persönlicher Wünsche an den Schutz der Privatsphäre (Entkleiden, Bedeckung der Haare o. Ä.)

Das Vorgehen in besonderen Situationen, wie bei der Information von Angehörigen, bei Verdacht auf Vernachlässigung und Misshandlung oder bei Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, muss geklärt werden.

Die Persönlichkeitssphäre muss auch im Krankenhaus respektiert werden. Dazu können gehören: die Möglichkeit, persönliche Gegenstände in einem Schrank aufzubewahren, Sichtschutz bei Untersuchungen zu gewährleisten und Gespräche ungestört in einem gesonderten Raum zu führen. Die Namen der Patienten dürfen nicht öffentlich ausgehängt werden (z. B. an der Tür). Ein Verfahren soll vorbereitet sein, um das Einverständnis einzuholen.

§ 203 StGB; §39 BRRG; § 9 Berufsordnung Ärzte

Anlagen

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