GUTE HOSPITALPRAXIS

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Arbeitssicherheit, Hygiene, Strahlenschutz, technische Sicherheit, Apotheke, Transfusionsmedizin

1.2.24 Anwendung unmittelbaren Zwangs

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Zwangsunterbringung und andere unvermeidbare Zwangsmittel müssen so geregelt sein, dass die Anwendung auf das unabweisbare Maß reduziert wird. Die Notwendigkeit soll durch eine unabhängige Stelle so dicht wie möglich am Zeitpunkt des Beginns überprüft werden

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