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GUTE HOSPITALPRAXIS

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QM nach DIN EN 15224 / ISO 9001

1.3.25 Annahme von Belohnungen und Geschenken

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Ziel und Zweck

Die Mitarbeiter des KRANKENHAUSES dürfen Belohnungen oder Geschenken im Zusammenhang mit ihrem Amt oder ihrer dienstlichen Tätigkeit – auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses – nur dann annehmen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die unbefugte Annahme solcher Vorteile stellt eine Verletzung des Arbeitsvertrages dar, die arbeitsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Damit werden

  • ein ordnungsgemäßes und transparentes Handeln gegenüber den Zuwendungsgebern und der Öffentlichkeit dargestellt;
  • die Mitarbeiter vor dem unbegründeten Verdacht einer Unkorrektheit geschützt
  • ein Verfahren der Genehmigung gem. § 331 Abs. 3 StGB zur Annahme von Vorteilen eingerichtet
  • ein verantwortungsvoller Umgang mit Zuwendungen erreicht

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Anwendungsbereich

Unter dieses Verbot fallen alle materiellen Vorteile, die den Mitarbeitern im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe zugewandt werden, z.B. Geld, Waren, Einladungen, Autofahrten, Dienstleistungen jeder Art, auch wenn sie im Auftrag des Schenkers von anderen ausgeführt werden, und sonstige Vorteile und Vergünstigungen wie Darlehen, Vermittlungen usw., auf die der Mitarbeiter kein Anrecht hat. Belohnungen, Geschenke und andere Vorteile dürfen auch nicht durch oder für Familienangehörige oder über Mittelspersonen angenommen werden. Die Mitarbeiter dürfen keine Waren zu persönlichen Zwecken von solchen Firmen oder Lieferanten beziehen, mit denen sie in dienstlicher Berührung stehen, wenn dabei Vergünstigungen im Hinblick auf Preis, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen oder sonstige Vorteile gewährt werden. Einladungen von Firmen zu Besichtigungen und Vorführungen, auch außerhalb des Sitzes der Firma, die mit einer Übernahme von Reise- oder Aufenthaltskosten verbunden sind, sind grundsätzlich abzulehnen.

Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit

Im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit ist das Geschenk oder die Belohnung dann gewährt, wenn der Geber davon ausgehen kann, dass der Mitarbeiter in seiner Zuständigkeit Handlungen vornehmen oder unterlassen hat oder vornehmen oder unterlassen wird. Dazu zählt auch jede auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beschäftigten stehende Nebenbeschäftigung.

Persönliche und gesellschaftliche Beziehungen

Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen gewährt werden, sind nicht „im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit“ gewährt. Ist nach den Umständen allerdings zu befürchten, dass an den persönlichen oder gesellschaftlichen Verkehr auch Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit des Mitarbeiters geknüpft werden, dürfen weitere Vorteile nicht angenommen werden. Der Mitarbeiter muss sich dann im persönlichen Umgang größte Zurückhaltung auferlegen und die Beziehungen ggf. abbrechen.

Durchführung

Grundsatz

Auch geringwertige Zuwendungen jeder Art dürfen ungeachtet der nachfolgenden besonderen Bestimmungen nur angenommen werden, wenn eine Beeinflussung des Mitarbeiters durch den Geber weder beabsichtigt noch zu besorgen ist und auch der äußere Anschein einer solchen Beeinflussung nicht entstehen kann. In Zweifelsfällen ist immer die Zustimmung der zuständigen Stelle einzuholen.

Geschenke von Kollegen und Mitarbeitern Für Geschenke von Kollegen und Mitarbeitern der Beschäftigten anläßlich von Jubiläen, Geburtstagen, des Eintritts in den Ruhestand oder ähnlichen Anlässen gilt die Zustimmung als erteilt.

Kleine Erfrischungen, Wahrnehmung von Repräsentationspflichten Die Zustimmung gilt als erteilt für die Annahme von kleinen Erfrischungen (Kaffee, Tee, Säfte), von Keksen, Brötchen, einzelnen Zigarren oder Zigaretten sowie für die Annahme einer üblichen Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Beschäftigte im Rahmen ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihnen durch ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen – Repräsentationspflichten – teilnehmen, wie z.B.: Einführung in ein Amt und Verabschiedung aus einem Amt, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege der Hochschulbeziehungen oder anderer dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Einweihungen, Eröffnung von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.

Reklameartikel Die Annahme von Reklameartikeln, d.h. geringwertige Gegenstände, die durch Firmenaufdruck gekennzeichnet sind (z.B. Kalender, Notizbücher, Kugelschreiber), gilt als allgemein genehmigt, wenn diese zu Weihnachten, zum Jahreswechsel oder aus Anlass eines Firmenjubiläums oder aus sonstigen Werbegründen überreicht werden. Auch bei der Annahme dieser Gegenstände haben die Mitarbeiter Zurückhaltung zu üben. Gegenstände, bei denen der Reklamecharakter hinter dem Handels- oder sonstigen Wert des Gegenstandes zurücktritt (z.B. Büroutensilien), dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung angenommen werden. Hierbei ist die größte Zurückhaltung zu üben.

Patientengeschenke Geld- und Sachzuwendungen, die dem Krankenpflegepersonal, das infolge seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu Patienten und dessen Angehörigen hat, von Bürgern als Anerkennung für dessen Arbeit unter erschwerten Bedingungen gewährt werden, dürfen angenommen werden, wenn das Zurückweisen der Zuwendung als Unhöflichkeit empfunden würde. Die Annahme ist unverzüglich auf dem Dienstwege der Pflegedienstleitung anzuzeigen. Die Mitarbeiter haben aber alles zu unterlassen, was bei den Bürgern den Eindruck erwecken könnte, eine derartige Zuwendung werde geradezu erwartet.

Einladungen zu Mahlzeiten Einladungen zu Mahlzeiten im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben dürfen nur in Ausnahmefällen angenommen werden, wenn sich die Erledigung des Dienstgeschäftes an einem Tag über einen längeren Zeitraum erstreckt oder an einem entfernten Ort stattfindet und die Ablehnung bei Anlegung eines strengen Maßstabes als Unhöflichkeit empfunden würde.

Einladungen zu Veranstaltungen, Tagungen Die unentgeltliche Teilnahme von Mitarbeitern an Veranstaltungen, insbesondere Vortragsveranstaltungen, Tagungen auch außerhalb der Dienstzeit, in deren Rahmen Bewirtungen (z.B. ein kaltes Büfett) oder die Gewährung anderer Vorteile vorgesehen sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Hierbei ist auf eine angemessene Beschränkung des Teilnehmerkreises zu achten. Einladungen zu geselligen Veranstaltungen (wie Produkteinführungsreisen) von Personen, zu denen dienstliche Kontakte bestehen oder künftig bestehen können, dürfen nicht angenommen werden. Erfolgt eine solche Einladung im Hinblick auf bestehende enge persönliche Beziehungen (z.B. Verwandtschaft), für die das hier ausgesprochene Teilnahmeverbot nicht gilt, ist die Teilnahme vorher anzuzeigen.

Benutzung von Kraftfahrzeugen Das Angebot, Mitarbeiter zur Erledigung von Dienstgeschäften im Kraftwagen mitzunehmen, darf nur dann angenommen werden, wenn es sich um Fahrten über geringe Entfernungen, insbesondere Stadtfahrten, handelt und hiermit ein dienstlicher Vorteil, insbesondere ein Zeitgewinn, verbunden ist. Soll ein Kraftfahrzeug eines Beschäftigten im Zusammenhang mit der Erledigung von Dienstgeschäften (auch nur kurzfristig) zum Gebrauch überlassen werden, so bedarf dies der vorherigen Genehmigung durch den Vorgesetzten. Kann die Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so entscheidet der Mitarbeiter über die Benutzung des Kraftfahrzeuges selbst, wobei Benutzungen dieser Art nur bei zwingenden Dienstbedürfnissen erfolgen sollen. Der Beschäftigte hat in diesem Fall den Vorgesetzten nachträglich sofort zu unterrichten.

Annahme unentgeltlicher Leistungen im Zusammenhang mit Dienstreisen Die Zustimmung zur Annahme von Verpflegung, Unterkunft, Benutzung von Schlafwagen oder Schiffskabinen im Rahmen einer Dienstreise ist zusammen mit der Dienstreise zu beantragen.

Unterstützung von Veranstaltungen Die Annahme von Unterstützungen zu Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen jeglicher Art durch Geld, Waren, Dienstleistungen oder andere geldwerte Vorteile ist unzulässig. Das gleiche gilt für Veranstaltungen einzelner Beschäftigter in der Dienststelle (z.B. Beförderungsfeier, Jubiläum) oder Familienfeiern einzelner Beschäftigter (z.B. Hochzeit, Jubiläum, Konfirmation, Geburtstag).

Einholen der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken•Zuständig für die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken sind: Der Geschäftsführer – die von ihm beauftragte Dienststelle, für Angehörige des Pflegebereichs die Leiterin des Pflegedienstes

  • Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherren/Arbeitgeber oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben. In der Regel soll der Geber von der Weitergabe der Belohnung oder des Geschenks unterrichtet werden.
  • Die Einholung, Erteilung und Versagung der Zustimmung bedürfen der Schriftform.

Allgemeine Regeln für den Umgang mit Zuwendungen Die Annahme von Zuwendungen jeglicher Art darf nicht im Zusammenhang mit Umsatzgeschäften stehen. Beschaffungen erfolgen ausschließlich durch den Einkauf.

Direktbestellungen bei Firmen oder deren Mitarbeitern sind unzulässig. Diese Regelung gilt auch für Beschaffungen aus Drittmitteln. Die Belieferung erfolgt ausschließlich über die Zentrale Warenannahme, soweit nicht im Einzelfall abweichende Verfahrensanweisungen bestehen. Firmen-Rabatte (auch Naturalrabatte) dürfen von Mitarbeitern/innen außerhalb der Beschaffungsabteilungen nicht vereinbart und weder direkt noch auf Dritt-mittelkonten entgegengenommen werden. Es ist streng darauf zu achten, dass Vorschläge/Empfehlungen des Arztes im Beschaffungswesen nicht im Zusammenhang mit Zuwendungen des Zuwendungsgebers stehen. Selbst der Eindruck der Bestechlichkeit muss vermieden werden. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten wird empfohlen, nicht nur ein Produkt, sondern mehrere gleichwertige Produkte zur Beschaffung vorzuschlagen. Sollte ein erforderliches Produkt nur vom Zuwendungsgeber hergestellt werden, ist die Notwendigkeit der Beschaffung bei diesem durch den Anforderer schriftlich besonders zu begründen. Die Befangenheit eines Zuwendungsempfängers könnte auch dadurch neutralisiert werden, dass eine klinik-/abteilungsinterne ”Vorschlagsrunde” ein Produkt vorschlägt, an der der/die mit einer personenbezogenen Zuwendung Bedachte nicht teilnimmt. Die Beteiligung an wissenschaftlichen Projekten zur Prüfung, Forschung und Entwicklung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Geräten schließt eine Mitgliedschaft in der Arzneimittel- und/ oder Medizinproduktekommission aus. Der Teilnehmer am Projekt sollte Zurückhaltung dabei walten lassen, das vom ihm erprobte Produkt zur Beschaffung vorzuschlagen. Der/die einzelne Mitarbeiter/in darf Vorteile für sich selbst oder eine andere Person bei einer Firma nicht fordern (z.B. Übernahme der Reisekosten). Eine Genehmigung der Vorteilsannahme ist ausgeschlossen, wenn der Vorteil gefordert ist. Unbeschadet des zulässigen und genehmigungsfähigen Firmen-Sponsoring zur Wissenschaftsförderung gelten die Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (

Werbung Beabsichtigt eine Klinik für Anschaffungen oder Einrichtungen (Verschönerungsarbeiten, bauliche Massnahmen, Einrichtung Cafeteria etc.) Sponsoren zu werben, ist das Vorhaben unter Angabe der Zweckrichtung zur Genehmigung durch das Direktorium anzuzeigen.

Fort- und Weiterbildung Bei der Unterstützung der Teilnahme von Mitarbeitern/innen des Klinikums an wissenschaftlichen Tagungen, Kongressen und Symposien durch Firmen ist folgendes zu beachten: Bei der aktiven Teilnahme (Referat, Moderation, Präsentation, Übungsleitung etc.) können von der Firma oder aus den eingeworbenen Drittmitteln (soweit deren Zweckbestimmung die Förderung nicht ausschließt) folgende Kosten erstattet werden: Angemessene Hin- und Rückreisekosten zum/vom Veranstaltungsort (keine Klasse-Tickets mit Ausnahme der Fahrten mit der Bahn); angemessene Übernachtungskosten für die Dauer der Veranstaltung zuzüglich der An- und Abreisetage; Bewirtung, soweit diese in einem angemessenen Rahmen und von untergeordneter Bedeutung bleibt; Kosten für Unterhaltung, soweit diese in einem angemessenen Rahmen und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Ein angemessenes Honorar für den Vortrag im Rahmen der angezeigten bzw. genehmigten Nebentätigkeit. Bei der passiven Teilnahme können die Kosten erstattet werden, wenn die Teilnahme einen eindeutigen Qualifizierungszweck verfolgt und die zu vermittelnden Kenntnisse und Erfahrungen im Interesse der jeweiligen Abteilung/ des Instituts liegen. Dies ist vom Direktor der Abteilung/des Instituts durch Unterschrift auf dem Dienstreiseantragsformular zu bescheinigen. Bei von Firmen organisierten und ausgerichteten Fortbildungsveranstaltungen gelten die gleichen Gesichtspunkte. Darüber hinausgehende Kosten (Theaterbesuche, Rundflüge etc.) sind vom Teilnehmer selbst zu tragen. Es dürfen nur die Kosten für ein Einzelzimmer übernommen werden. Differenzen zu Doppelzimmern sind von dem Teilnehmer selbst zu tragen. Die Kosten einer privaten Anschlußreise oder eines zusätzlichen Zwischenstops dürfen nicht übernommen werden.

Prüfungs – und Beraterverträge Prüfungs- und Beraterverträge mit Herstellern bzw. Vertreibern von medizinischen Produkten sind zulässig, soweit ein schriftlicher Vertrag vorliegt; die vorgesehenen Berater für die Aufgaben fachlich qualifiziert sind; Leistung und Gegenleistung angemessen und ausgeglichen sind; eine sachgerechte Ausstattung zur Durchführung des Forschungs- oder Entwicklungsprojekts vorhanden ist; die erbrachten Leistungen dokumentiert werden; mit der Produktprüfung keine Verpflichtung übernommen wird, das geprüfte Produkt zu übernehmen; entsprechendes gilt bei Bereitstellung von Leihgeräten. mit der Übernahme oder Durchführung keine Beschaffungsentscheidungen verbunden sind oder präjudiziert werden; Auf das Erfordernis einer ggf. zu beantragenden Nebentätigkeitsgenehmigung wird hingewiesen.

Spenden Mit Spenden von Firmen, Institutionen (z.B. auch Fördervereine) oder Privatpersonen an medizinische Einrichtungen müssen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, wie Unterstützung von Forschung und Lehre, Beschaffung von Geräten und Einrichtungsgegenständen, Aus- , Fort- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Ausrichtung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Dienstreisen zu diesen Zwecken. Bei der Verwendung der Spenden sind die gleichen Grundsätze zu beachten,wie bei projektbezogenen Drittmitteln. Die Annahme von Spenden darf nicht in Verbindung mit der Begünstigung des Spenders stehen. Spenden auf Privatkonten sind ebenso unzulässig wie ”Sozialspenden”(z.B. Unterstützung von Jubiläen, Betriebsausflügen, Weihnachts- und Geburtstagsfeiern.

Antragsverfahren nach § 331 Abs. 3 StGB Sämtliche der vorgenommen Zuwendungsformen sind zur Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB der Dienststelle zur Genehmigung anzuzeigen; dies unabhängig davon, ob sie dienstlich oder in genehmigter Nebentätigkeit durchgeführt werden. Auf die Antragsformulare in Anl. 1 und 2 wird hingewiesen. Die Anzeige ist rechtzeitig, möglichst 14 Tage vor Beginn des Zuwendungsvorhaben einzureichen. Da eine Einzelprüfung nicht in jedem Fall möglich ist, gilt der Antrag als allgemein genehmigt, wenn den Angaben des Antragstellers zufolge kein Anhalt für eine Interessenkollision gegeben ist und er zudem versichert hat, dass er nichts tun wird, direkt oder indirekt im Interesse des Zuwendungsgebers umsatzfördernd tätig zu werden. Die Eigenprüfung durch den Wissenschaftler, ob aus den tatsächlichen Gegebenheiten eine unzulässige Vorteilsnahme abgeleitet werden kann oder muss, wird durch dieses Verfahren nicht ersetzt. Die Antragstellung ersetzt nicht ggf. erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigungen. Ausdrücklich sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine erteilte Genehmigung zur Vorteilsannahme gleichwohl staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Einzelfall bei bestehendem Anfangsverdacht nicht ausschliessen kann.

Kontrolle und Überprüfung des Genehmigungsverfahrens Die der Verwaltung gemeldeten Zuwendungen werden von den jeweiligen Meldungsempfängern (V5; V75…) pauschaliert zusammengefasst und vierteljährlich der Innenrevision aufgegeben. IR kann parallel dazu Zusammenfassungen über das Bestellvolumen der Abteilungen bei einzelnen Lieferanten von den einschlägigen Kompetenzzentren (Einkaufsabteilungen) abfordern. Im Übrigen nimmt die Innenrevision Stichprobenprüfungen vor. Dadurch können Erkenntnisse und Erfahrungen darüber erlangt, ob und inwieweit Zuwendungsempfang und Bestellvolumen/ -verhalten überhaupt in eine Beziehung zueinander gesetzt werden können und ob dies generell oder im Einzelfall Anlass zu vertiefter Überprüfung oder einer Änderung der Genehmigungspraxis gibt. Entstehende Fragen können durch Rückkopplung zum Zuwendungsempfänger oder dem jeweiligen Kompetenzzentrum zeitnah geklärt werden. Offensichtliche Verquickungen zwischen Zuwendungserhalt und dienstlichem Handeln sollen so erkannt und zum Schutz betroffener Mitarbeiter und Zuwendungsgeber ausgeschaltet werden.

Dokumentation

Vertragsunterlagen für Zuwendungen mit Genehmigungsvermerk der Geschäftsführung

Zuständigkeit

Hinweise und Anmerkungen

Veranlassung für diese Regelung

Angesichts der Neufassung des § 331 StGB (Vorteilsannahme; vgl. Gesetzestext im Anhang) und der zum Problemkreis strafbarer Vorteilsannahme bekannt gewordenen gerichtlichen Entscheidungen besteht die Notwendigkeit, die an sich politisch gewollte und für die medizinische Wissenschaft unentbehrliche Forschungsförderung durch die Industrie in der Frage des Umgangs mit diesen Mitteln verbindlichen Regeln zu unterwerfen. Es handelt sich hierbei um die Klarstellung und Ergänzung bereits bestehender Verfügungen und Dienstanweisungen. In die Prüfung und Regelung sind sämtliche im Zusammenhang mit der medizinischen Forschungstätigkeit stehenden Zuwendungen privater Wirtschaftsunternehmen einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie im Hauptamt oder Nebenamt gewährt werden. Dazu gehören außerhalb der Unterstützung von wissenschaftlichen Tagungen , Kongressen und Symposien die Durchführung klinischer Arzneimittel- und Produktbeobachtungsstudien ebenso wie die Förderung der Grundlagenforschung, aber auch die Überlassung medizinischer Geräte aller Art, schließlich Spenden und Schenkungen.

Strafrechtliche Problematik Zusätzlich zu den sich bereits aus dem Dienstrecht und ärztlichem Standesrecht ergebenden Maßstäben und Verhaltensregeln sollen zur strafrechtlichen Problematik einige Hinweise gegeben werden. Nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme) machen sich Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen in einem Krankenhaus strafbar, wenn sie für sich oder einen Dritten einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie eine Dienstleistung vorgenommen haben, oder künftig vornehmen. Nach § 331 Abs. 3 StGB ist die Tat nicht strafbar, wenn der nicht geforderte Vorteil von der zuständigen Dienststelle vorher genehmigt oder auf unverzügliche Anzeige nachträglich genehmigt wird. Diese Vorteilsannahme ist dann strafbar, wenn mit ihr eine sog. Unrechtsvereinbarung einhergeht. Diese liegt dann vor, wenn Zuwendungsgeber und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter darin übereinstimmen, dass im Rahmen ihrer Dienstausübung für den gewährten Vorteil z.B. Bestellungen bei der Firma vornehmen oder angesichts der bestehenden Kontakte zu entsprechenden Bestellvorschlägen bei der Beschaffungsstelle veranlasst werden könnten. Schutzzweck des § 331 Abs. 1 StGB ist die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Es soll bereits der Eindruck des Käuflichkeit verhindert werden. Vorteilsannahme kann daher auch dann erfüllt sein, wenn keine Pflichtverletzung bei der Dienstausübung – weder gegenwärtig noch zukünftig- vorliegt. Auch wenn ein Vorteil nicht für eine konkrete Diensthandlung gewährt wird, sollen auch Leistungen zur so genannten „Klimapflege“ oder um sich das „Wohlwollen“ oder die „Geneigtheit“ des Arztes zu verschaffen, nach vielfach vertretener Auffassung von § 331 Abs. 1 StGB erfasst werden. Da nach der sehr weiten Auslegung durch die Rechtsprechung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 331 Abs 1 StGB in vielen Fällen erfüllt sein können, kommt dem Rechtfertigungsgrund des §331 Abs. 3 StGB (Genehmigung durch den Dienstherrn) daher eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Diese nach § 331 Abs. 3 StGB mögliche Genehmigung einer Vorteilsannahme bietet keinen Schutz gegenüber dem Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Mitarbeiter, die an der Auswahl, Prüfung und Beurteilung von Medikamenten oder Medizinprodukten mitwirken – dies sind vorrangig Abteilungsdirektoren und Oberärzte, u.U. aber auch nachgeordnete Ärzte- und die damit auf Bestellentscheidungen Einfluss haben, können sich mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit konfrontiert sehen. Der Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 Abs.3 Nr 2 StGB) wird im wesentlichen dadurch charakterisiert, dass es um eine pflichtwidrige Diensthandlung oder um Ermessensentscheidungen geht, bei denen sich der Zuwendungsempfänger ausdrücklich oder stillschweigend bereit zeigt, sich durch den Vorteil beeinflussen zu lassen, bei seiner künftigen Entscheidung also nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen. Hierbei genügt es bereits der Eindruck, dass die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter den Vorteil auf die ”Waagschale” der Entscheidung legen wird. Dabei schützt den Mitarbeiter auch nicht seine innere Einstellung, Bestellungen tatsächlich allein nach sachlichen Kriterien vorzunehmen und sich nicht durch den gewährten Vorteil leiten zu lassen.

Folgerungen aus der strafrechtlichen Problematik Die oft schwierige Grenzziehung zu § 332 StGB (vgl. Gesetzestext im Anhang) fordert den Arzt, der einen Vorteil erhalten hat, dazu auf, sich außerhalb seines wissenschaftlichen Förderungsinteresses aus geschäftlichen Beziehungen zum Sponsor ganz herauszuhalten, zumindest aber äußerste Vorsicht walten zu lassen. Diese (auch) dienstrechtliche Verpflichtung trifft diejenigen Ärzte und Hochschullehrer, zu deren Dienstausübung es im Rahmen der Therapiefreiheit gerade gehört, dafür Sorge zu tragen, dass den ihnen anvertrauten Patienten Medikamente und Medizinprodukte zur Verfügung stehen, die entsprechend der medizinischen Indikation der notwendigen Eignung und Qualität entsprechen. Der im Einzelfall dennoch nicht auszuschliessende Konflikt kann dadurch weitgehend neutralisiert werden, dass Produktbeschreibung (Arzt) und Beschaffungsvorgang (Beschaffungsstelle) klar voneinander getrennt werden. Darüber hinaus darf der Arzt an Beratungen und Entscheidungen der Arzneimittelkommission und Medizinproduktekommission nicht mitwirken, in denen auf Grund von Kontakten zum Hersteller (Beratervertrag, Produktstudien) eine Befangenheit bestehen könnte. Ein unangemessen hoher Vorteil ( überhöhtes Honorar, Teilnahme an ”Luxus”- Tagungen etc.) kann trotz allem den Verdacht erhärten, dass der Arzt gleichwohl geneigt sein könnte, sich für die ihn großzügig sponsernde Firma Umsatz erhöhend einzusetzen. Deshalb ist es Verpflichtung des Arztes darauf zu achten, dass die ihm gewährten Vorteile einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten. Angesichts der weiten Fassung des Vorteilsbegriffs (”Fortbildungsgewinn”) und angesichts der Tatsache, dass jedes Firmen-Sponsoring auch werbenden Charakter hat (”Landschaftspflege”), kann jede auch noch so wissenschaftlich orientierte Nähe zu einer Firma den Eindruck der ”Käuflichkeit” wecken. Deshalb muss der Arzt vor Annahme eines Vorteils allein im eigenen Interesse einen Antrag auf Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB bei der Dienststelle stellen.

Unterschiedliche Ausprägung von Zuwendungen Bei den von Wirtschaftsunternehmen gewährten Zuwendungen handelt es sich entweder um Zuwendungen mit Gegenleistung oder solche ohne Gegenleistung. Zuwendungen Dritter mit Gegenleistung liegen vor bei Beteiligung von Kliniken oder Instituten an medizinischen Studien (z.B. Anwendungsbeobachtungen), bei gesponserten Tagungen mit aktiver Beteiligung von Mitarbeitern (Referate, Moderationen, Präsentationen, Anwendungsanleitungen), bei Übernahme allgemeiner, honorierter Beratungs-, Vortrags- Lizenz- oder Knowhow-Tätigkeiten. Zuwendungen ohne Gegenleistung können sein Spenden, nicht aktive Teilnahme an gesponserten Fortbildungstagungen, ”Leihe” von Hilfskräften, Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch oder Verbrauch oder Gewährung von Preisnachlässen. Soweit es sich um Zuwendungen mit Gegenleistung handelt, dürften diese ohne Bedenken sein, wenn diese angemessen sind und der Empfänger zusätzlich versichert, dass er keinen Einfluss auch etwaige Umsatzgeschäfte mit dem Zuwendungsgeber nehmen wird. Einer kritischen Prüfung bedürfen jedoch die Fälle, in denen es sich um Zuwendungen ohne Gegenleistung handelt. Bei diesen Fällen muss sich aus dem Vertragswerk mit dem Zuwendungsgeber eindeutig ergeben, dass kein Zusammenhang mit Umsatzgeschäften gegeben ist. Ist offensichtlich oder besteht der Verdacht, dass der Zuwendungsgeber mit der Zuwendung Vorteile für sich oder für Dritte erlangen will oder dass er erkennbar das dienstliche Handeln der Krankenhausmitarbeiter beeinflussen will, ist die Zuwendung abzulehnen. Die kostenlose Überlassung einer Hilfskraft gegen die Verpflichtung, nur die vom Zuwendungsgeber hergestellten oder vertriebenen Produkte zu beziehen, wäre unzulässig und könnte bereits den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen. Soweit es sich um die nicht aktive Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung handelt, sind an die Genehmigung der Dienststelle erhöhte Anforderungen zu stellen.

Mitgeltende Regelungen

Bestimmungen

Deklaration von Helsinki Arzneimittelgesetz (insbesondere §§ 40 ff. AMG) Medizinproduktegesetz (insbesondere §§ 17 ff. MPG) Berufsordnung für Ärzte Gesetzestext §§ 331 und 332 StGB

Begriffe

”Vorteil” ist im weitestgehenden Sinne jeder materielle oder immaterielle Gewinn mit und ohne Gegenleistung (Übernahme der Reise- und Hotelkosten, der Preisnachlaß, das Vortragshonorar etc.). Auch in der passiven Teilnahme an einer Tagung wird ein Vorteil gesehen (Fortbildungsgewinn mit Verbesserung der Karrierechancen). Weiter liegt auch in der Durchführung mit Mitteln der Industrie geförderter Forschungsprojekte wie Studienverträge, Testreihen etc. ebenso die Annahme eines Vorteils, wie in der zeitweiligen oder dauerhaften Bereitstellung von Leihgeräten. Von der Rechtsprechung werden nicht nur materielle Vorteile wie eine wirtschaftliche Besserstellung sondern auch immaterielle Vorteile wie z.B. „Befriedigung des Ehrgeizes, der Eitelkeit, des Geltungsbedürfnisses oder Karrierechancen in den Vorteilsbegriff einbezogen.

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