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GUTE HOSPITALPRAXIS

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Das QM-Handbuch für das ganze Krankenhaus

3.1.04 Beauftragtenwesen

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1 Ziel und Zweck

Zum Schutz der Bevölkerung, der Mitarbeiter, der Natur und besonderer Sachwerte hat der Gesetzgeber für besonders gefährliche Geräte oder Anlagen die Bestellung von Beauftragten oder Personen mit Sonderaufgaben vorgeschrieben. Zusätzlich hat der Vorstand Mitarbeiter mit Sonderaufgaben beauftragt, ohne dass dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Mitarbeiter mit Sonderfunktion, Beauftragte im weiteren Sinne). Im Folgenden wird dargestellt, welche Beauftragten und Mitarbeiter mit Sonderfunktionen zu bestellen sind bzw. bestellt wurden und was bei der Bestellung zu beachten ist.

2 Anwendung

Beauftragte werden von den Leitungsverantwortlichen für ihren Zuständigkeitsbereich bestellt.
Der Vorstand bestellt durch das jeweils verantwortliche Vorstandmitglied Beauftragte, die für das gesamte Klinikum zuständig sind. Die Beauftragten haben in der Aufbauorganisation einen festen Platz, so dass die Bestellung durch die Besetzung der entsprechenden Stelle erfolgt. Die Geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsdirektoren und Bereichsleiter bestellen Beauftragte in ihrer Betreiber oder Arbeitgeberfunktion. Teilweise schlagen die GDs und ADs für die Beauftragtenfunktion Mitarbeiter vor, die dann vom zuständigen Vorstandmitglied bestellt werden.

3 Beschreibung des Ablaufes

Anlagen

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3.1.04 Beauftragtenwesen

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