3.1.21 Organisation bei Organtransplantation Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 1775 Ansichten Ziel und Zweck Das Transplantationsgesetz setzt voraus, dass die Leitung eines Krankenhauses mit Intensivstation für eine geeignete Aufbau- und Ablauforganisation für den Fall etabliert, dass ein Patient für die Organtransplantation geeignet ist. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen ist zu klären. Anlagen 3.1.21 Organisation bei Organtransplantation -Vorhergehend 3.1.20 Leitungsgremium (Betriebsleitung) Weiter -3.1.21 Organisation bei Organtransplantation 3.1.22 Leitungsgremium Forschung