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GUTE HOSPITALPRAXIS

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QM nach DIN EN 15224 / ISO 9001

3.2.10 Betriebsärztliche Untersuchung

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1 Ziel und Zweck

Die vorliegende Verfahrensanweisung regelt die Durchführung betriebsärztlicher Untersuchungen im KRANKENHAUS.
Ziel ist es festzustellen, ob die Person von ihrem Gesundheitszustand her gesehen

• durch die auszuübende Tätigkeit an ihrer Gesundheit nicht gefährdet wird,

• die dienst- bzw. arbeitsvertragliche Tätigkeit verrichten kann und • die Gesundheit anderer nicht gefährdet.

2 Anwendung

Diese Verfahrensanweisung gilt für alle im KRANKENHAUS tätigen Personen, unabhängig davon, ob diese in einem Beschäftigungsverhältnis zum KRANKENHAUS stehen oder nicht.

3 Beschreibung des Ablaufes

3.1 Betriebsärztliche Untersuchung

auf Grundlage eines mit dem KRANKENHAUS begründeten Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses
Die Durchführung betriebsärztlicher Untersuchungen von Personen, die auf Grundlage eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses im KRANKENHAUS tätig werden, ergeben sich aus den tarifvertraglichen bzw. beamtenrechtlichen Regelungen (vgl. § 7 MTV Angestellte, § 10 MTV Arbeiter II, Bundesbeamtengesetz, Hamburgisches Beamtengesetz).

3.1.1 Einstellungsuntersuchung

arbeitsmedizinische Erstuntersuchung
Soweit ein/e Bewerber/in im KRANKENHAUS eingestellt werden soll, hat diese/r vor Beginn ihrer/seiner Tätigkeit die gesundheitliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch eine betriebsärztliche Untersuchung nachzuweisen.
Den Untersuchungsauftrag für die betriebsärztliche Untersuchung erteilt die Personalabteilung schriftlich.
Der Arbeitsvertrag mit einem/einer Bewerber/in wird nur unter Vorlage des Untersu-chungsergebnisses der betriebsärztlichen Untersuchungsstelle des KRANKENHAUS geschlossen. Ein Abschluss unter Vorbehalt wird nicht vorgenommen.
Ein Tätigwerden der Bewerberin/des Bewerbers im KRANKENHAUS ohne Vorlage des betriebsärztlichen Untersuchungsergebnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages ist nicht zulässig.
Dieses ist durch den/die Abteilungsleiter/in in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vorgesetzte der Klinik/des Instituts durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen.
Die Einstellungsuntersuchung/ arbeitsmedizinische Erstuntersuchung soll drei bis zwölf Wochen vor dem beabsichtigten Einstellungstermin durchgeführt werden und verbindet die Aspekte der tarifvertraglichen vorgesehenen Einstellungsuntersuchung mit den Inhalten der arbeitsmedizinischen Erstuntersuchung, wenn die vorgesehene Tätigkeit dies aufgrund bestimmter Expositionen erforderlich macht.

3.1.2 Arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen

Beschäftigte des KRANKENHAUS, die besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, müssen in regelmäßigen Zeitabschnitten durch die betriebsärztliche Untersuchungsstelle untersucht werden, insbesondere wenn sie bei ihrer Tätigkeit einer Infektionsgefährdung oder einer Strahlenbelastung ausgesetzt sind oder mit gentechnologischen Arbeiten beschäftigt sind.
In welchen Zeitabständen die regelmäßigen Untersuchungen stattfinden, hängt von dem Ausmaß der Gefährdung des/der Beschäftigten und von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab und ergibt sich aus den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften (siehe Ziff. 7.1 „Mitgeltende Unterlagen“).
Wenn sich die Gefährdung ändert durch Umsetzung der Beschäftigten o. Ä., sind die Beschäftigten erneut durch die betriebsärztliche Untersuchungsstelle zu untersuchen.

3.1.3 Arbeitmedizinische Nachuntersuchungen

auf Wunsch des Beschäftigten Nach dem Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzgesetz steht diese Untersuchung allen Beschäftigten auf Wunsch offen, insbesondere wenn ein ursächlicher Zusammenhang von gesundheitlichen Beschwerden mit der Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet wird.

3.1.4 Arbeitsmedizinische Untersuchungen

zur stufenweisen Eingliederung nach längerer Krankheit Diese dienen der Reintegration von Beschäftigten, die nach längerer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit an den Arbeitsplatz zurückkehren. Ergänzend wird auf die Verfahrensanweisung. „Verfahren der Wiedereingliederung von Ärztinnen und Ärzten in die medizinische Patientenversorgung nach längerer Dienstunfähigkeit“ (PER05…, noch im Entwurf) verwiesen.

3.1.5 Untersuchungen leistungsgewandelter Beschäftigter

im Hinblick auf einen adäquaten Arbeitseinsatz
Gemäß § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) berät die betriebsärztliche Untersu-chungsstelle des KRANKENHAUS den Arbeitgeber zum Arbeitseinsatz bzw. zum Arbeitsplatzwechsel von Beschäftigten, die aufgrund von Gesundheitsstörungen in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Hierfür kann eine Untersuchung zur Klärung der aktuellen Leistungsfähigkeit mit Erstellung eines Tätigkeitsprofils für einen leistungs- und gesundheitsäquaten Einsatz notwendig sein.

3.1.6 Ärztliche Untersuchung aus gegebener Veranlassung

Das KRANKENHAUS als Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundsheitsamt feststellen lassen, ob die/der Beschäftigte dienstfähig ist oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. Von dieser Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
Der Anlass einer solchen Untersuchung kann sich sowohl aus der Fürsorgepflicht für die/den Beschäftigte/n selbst ergeben als auch aus der Verpflichtung des KRANKENHAUS, Patienten und Mitarbeiter vor gesundheitlichen Gefährdungen zu bewahren (insbesondere bei Verdacht auf Krankheiten, die ein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000 zur Folge haben könnten).

3.2 Betriebsärztliche Untersuchungen

von weiteren im KRANKEN-HAUS tätigen Personen
Studentische Hilfskräfte, Hospitanten, Vorpräparanden, Praktikanten, Famulanten, Sitzwachen etc. sowie Gastärzte haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im KRANKENHAUS ebenfalls über die Betriebsärztliche Untersuchungsstelle nachzuweisen, dass sie nicht an einer infektiösen Hepatitis B, Hepatitis C oder Tuberkulose leiden, soweit sie Patientenkontakt oder Kontakt mit infektiösem Material haben.
Für diesen Personenkreis gilt das unter 3.1.1. geregelte Verfahren zur Durchführung der Einstellungsuntersuchung.
Auch hier wird ein Vertrag nur unter Vorlage des Untersuchungsergebnisses der betriebsärztlichen Untersuchungsstelle des KRANKENHAUS geschlossen. Ein Abschluss unter Vorbehalt wird nicht vorgenommen.
Ein Tätigwerden im KRANKENHAUS ohne Vorlage des betriebsärztlichen Untersuchungs-ergebnisses und Abschluss eines entsprechenden Vertrages ist nicht zulässig.
Dieses ist durch den/die Abteilungsleiter/in in Zusammenarbeit mit der Abteilungsleitung der Klinik/des Instituts durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen.

3.3 Ärztliche Untersuchung von Leiharbeitnehmern

Vor dem Einsatz eines/einer Leiharbeitnehmer/in im KRANKENHAUS im Bereich der Krankenversorgung hat der Verleiher gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gegenüber dem jeweiligem Einsatzbereich vor Beschäftigungsantritt nachzuweisen, das und welche Bescheinigungen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für den Leiharbeitnehmer vorliegen, insbesondere zur Infektionsgefährdung Hepatitis B, Hepatitis C und Tuberkulose.
Soweit jene ärztlichen Bescheinigungen für den vorgesehenen Einsatz des/der Leiharbeitnehmer/in fehlen, darf eine Beschäftigung nicht erfolgen. Dies ist durch den jeweiligen Abteilungsleiter sicherzustellen.

4 Zuständigkeit, Qualifikation

Zuständig zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung und Nachuntersuchungen ist die Betriebsärztliche Untersuchungsstelle des KRANKENHAUSlinikums Hamburg-Eppendorf. Ausnahme: Für die ärztliche Untersuchung von Leiharbeitsnehmern ist der Betriebsarzt des Verleihers zuständig.

5 Dokumentation

• Gefährdungsbogen (Bestandteil des Einstellungsantrags): Der Gefährdungsbogen wird Teil der Personalakte.
Er wird von der Abteilungsleitung für jede/jeden Beschäftigten vor der Neueinstellung und bei Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. der Tätigkeit ausgefüllt und der Personalabteilung zugeleitet.
Auf der Basis der Angaben auf dem Gefährdungsbogen beauftragt die Personalabteilung die Betriebsärztliche Untersuchungsstelle mit der Untersuchung.

• Gesundheitsakte
Die Gesundheitsakte wird ausschließlich in der Betriebsärztlichen Untersuchungsstelle geführt.
Aufzeichnungen über arbeitsmedizinische Untersuchungen werden auf den vorgeschriebenen Formblättern dokumentiert und unter Wahrung des Datenschutzgesetztes bis mindestens 30 Jahre nach der letzten Untersuchung, längstens aber bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres aufbewahrt.
Für die Untersuchungsunterlagen gemäß der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung gilt die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren nach der letzten Untersuchung auch über das 75. Lebensjahr hinaus.

• Vorsorgekartei
Die Vorsorgekartei erhält für jeden Beschäftigten u. a. Datum und Untersuchungsergebnis aller speziellen arbeitsmedizinischen Untersuchungen.
Diese wird derzeit durch die Personalabteilung geführt.

• Formblatt „Einstellung“

• Vordruck „Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung“(Nr. P 10.107a, b, c)

6 Hinweise und Anmerkungen

7 Mitgeltende Unterlagen

7.1 Literatur, Rechtsvorschriften

• Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
• Manteltarifvertrag für Angestellte (MTV Angestellte)
• Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTV Arbeiter II)
Weitere Gesetze, Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften, die die betriebsärztliche Untersuchung vorschreiben:
• Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG), insbesondere § 3
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere § 11
• Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), insbesondere §§ 32 bis 46
• Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000
• Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 10.06.1994, insbesondere § 6
• Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 30.06.1989, in der Fassung vom 26.07.2001, insbesondere §§ 67, 70
• Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) vom 08.01.1987, insbesondere §§ 37 ff.
• Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), vom 15.11.1999 insbesondere §§ 28 ff.
• Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 04.12.1996, insbesondere § 6, VA „Bildschirmarbeitsplätze
• Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 14.03.1993
• Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologi-schen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) vom 27.01.1999, insbesondere § 15
• Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, insbesondere Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.6 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
• Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
• Verfahrensanweisung „Verfahren der Wiedereingliederung von Ärztinnen und Ärzten in die medizinische Patientenversorgung nach längerer Dienstunfähigkeit“

7.2 Begriffe

Gastärztinnen bzw. Gastärzte sind jene approbierten Personen, die im KRANKENHAUS ärztlich tätig werden, ohne zu dem KRANKENHAUS in einem dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Verhältnis zu stehen, dass dem Beamtenrecht oder MTV Angestellte unterliegt (in Abgrenzung zu Hospitation).
Hospitanten sind Personen, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung in ihrem eigenen Interesse ihre beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen festigen oder erweitern, neue Arbeitsmethoden oder Einrichtungen bzw. Betriebsabläufe kennen lernen oder sich auf einem Spezialgebiet fortbilden wollen, ohne dass die Hospitation durch eine Rechtsvorschrift gefordert wird. Durch die Hospitation wird weder ein Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis begründet, noch besteht ein Anspruch auf Vergütung oder Sachleistung.

Anlagen

  • Betriebsärztliche Untersuchung

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