3.3.05 Meldepflichten bei übertragbaren Krankheiten Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 11 x aufgerufen Autoren 1 Zweck und Ziel Zum Schutz der Öffentlichkeit müssen einige Infektionserkrankungen mit dem Namen des Patienten an die Gesundheitsbehörde gemeldet werden (Meldepflicht nach §§ 6 und 7 IfSG). Meldepflichtig sind schon der Krankheitsverdacht, die Erkrankung selbst und der Tod. Nach § 7 muss der Nachweis von Krankheitserregern gemeldet werden. 2 Anwendung Liste der meldepflichtigen Erkrankungen des RKI vom April 2013 3 Bearbeitung siehe VA 3.3.05 3.3.05 Meldepflichtige Krankheiten und nachweise von KrankheitserregernHerunterladen 9 Anlagen Namentliche Meldung Krankheiten Namentliche Meldung Krankheitserreger nicht-namentliche Meldung Nachweis Labor Meldebogen NRW Schweinegrippe Meldebogen RKI Schweinegrippe Erhebungsbogen RKI Schweinegrippe Die Meldebögen sind je nach Gesundheitsamt unterschiedlich. Allgemeine Versionen findet man beim RKI: Meldebögen des RKI 3.3 Hygiene -Vorhergehend 3.3.04 Biologische Gefahrstoffe Weiter -3.3 Hygiene 3.3.06 Infektionsstatistik