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GUTE HOSPITALPRAXIS

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QM nach DIN EN 15224 / ISO 9001

5.3.02 Besonderes Vorkommnis

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Ziel und Zweck

Benachrichtigung des Geschäftsführers, der Mitglieder des Direktoriums und der Klinikdirektoren über Besondere Vorkommnisse auf dem Gelände und im Betrieb des Krankenhauses. Die Benachrichtigung muss ohne Verzug auf dem beschriebenen Meldewege erfolgen, damit die Leitung geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und eventuell die Öffentlichkeit informieren kann.

DIN EN ISO 6.1, 10.2.1; JCI QPS.7;

Anwendung

Gesamtes Klinikum

Beschreibung des Ablaufes

Welche Vorkommnisse müssen noch berichtet werden?

Für eine Reihe von besonderen Vorkommnissen bestehen bereits auf Grund gesetzlicher Vorgaben Melde- und Berichtspflichten. Hier wird auf entsprechende Regelungen verwiesen:

  • Berichterstattung über schwerwiegende Unerwünschte Ereignisse (5.3.01)
  • Ereignisse bei Bluttransfusionen
  • Bericht zum Strahlenschutz
  • Besondere Vorkommnisse nach MPBetreibV (5.3.03)
  • Arbeitsunfälle
  • Unfälle mit biologischen Gefahrstoffen
  • Gefährdung der Biologischen Sicherheit im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten
  • Infektionsschutzgesetz
  • Arzneimittelnebenwirkungen
  • Gefahrstoffverordnung

Diese Ereignissen müssen für gewöhnlich nicht noch einmal als „Besonderes Vorkommnis“ gemeldet werden. In einem besonders schwerwiegenden Fall oder wenn weitere Folgen befürchtet werden, kann eine weitere Benachrichtigung trotzdem erforderlich sein. In der Regel dürfte die nachrichtlich an den Ärztlichen Direktor weitergereichte Meldung ausreichen.

Meldeweg

  • Mitarbeiter/in stellt besonderes Vorkommnis fest.
  • Mitarbeiter/in informiert sofort Vorgesetzte/n oder Vertreter/in im Amt. Sind Sofortmaßnahmen nötig und schließen sie eine sofortige Meldung aus, gehen die Sofortmaßnahmen vor.
  • Vorgesetzte/r oder Mitarbeiter ergreift weitere Maßnahmen und informiert weitere Personen (z.B. Polizei, Feuerwehr.
  • evtl. weitere Meldung an den Geschäftsführenden Direktor der Klinik, Instituts- oder Abteilungsleitung.
  • Klinik-, Instituts- oder Abteilungsleiter informiert das für seinen Bereich zuständige Vorstandsmitglied oder – wenn nicht erreichbar – jedes andere Vorstandsmitglied.
  • Sind die Vorstandmitglieder nicht erreichbar (insbesondere außerhalb der Dienstzeit) kann der Pförtner beauftragt werden, die Vorstandsmitglieder (Telefonnummern liegen beim Pförtner vor) zu erreichen.
  • Vorstandsmitglied informiert bei Bedarf alle anderen Vorstandsmitglieder und ordnet erforderliche Maßnahmen an (Information weiterer Stellen wie Aufsichtsbehörde, Gesundheits- und Umweltamt, Hygiene Institut ).
  • Vorgesetzte/r und Mitarbeiter/in erstellen nachträglich einen Bericht.

Zuständigkeit, Qualifikation

MeldungDurch jeden Mitarbeiter, so weit möglich über den eigenen Vorgesetzten
Entgegennahme der MeldungDurch das für den Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied, bei Nichterreichbarkeit anderes Mitglied des Vorstandes.

Dokumentation

Die Meldung soll bevorzugt schriftlich erfolgen. Die Meldung kann als Fax-Nachricht abgesetzt werden. Das Formular der Anlage 1 kann dafür verwandt werden. Bei Dringlichkeit oder Gefahr im Verzug kann die sofortige Meldung auch mündlich nötig sein. Zur eigenen Absicherung sollte eine schriftliche Meldung nachgereicht werden. Über den Ablauf und die vermuteten Gründe für das besondere Vorkommnis sollte – wenn angemessen – eine Notiz gefertigt werden.

Hinweise und Anmerkungen

Berichte zu Vorkommnissen müssen nur einmal abgegeben werden, unabhängig davon, ob sie als Ereignis unter der Behandlung auftraten (schwerwiegende unerwünschte Ereignisse) oder nach einer der genannten Verordnungen an Behörden gemeldet wurden oder unter den Begriff der „besonderen Vorkommnisse“ fallen.

Mitgeltende Unterlagen

MP Sicherheitsplanverordnung
Infektionsschutzgesetz

Begriffe

Anlage

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