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GUTE HOSPITALPRAXIS

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Arbeitssicherheit, Hygiene, Strahlenschutz, technische Sicherheit, Apotheke, Transfusionsmedizin

5.3.04 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen

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Zweck und Ziel

Werden Nebenwirkungen von Arzneimitteln beobachtet, sollen sie im Krankenhaus so berichtet werden, wie von der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft vorgeschlagen. Erfüllung gesetzlicher Vorschriften. Weitergabe von Informationen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen

Anwendungsbereich

Leitfaden für UAW-Berichte bei Kindern

3 Beschreibung

Die Formblätter liegen als PDF-Datei oder als Online-Formular auf der Seite der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft http://www.akdae.de vor. Sie können die Berichtsbögen am Computer ausfüllen und per E-Mail direkt an die AkdÄ versenden oder ausdrucken und manuell ausfüllen. Die manuell ausgefüllten Berichtsbögen können Sie per Fax oder per Post an die AkdÄ senden. Die Anschrift und die Faxnummer befinden sich in der Kopfzeile des Formulars.

Um das Formular am Computer auszufüllen, klicken Sie mit der Maus in das erste Feld des Formulars und tragen dort die entsprechenden Informationen ein. Sie können sich mit der Tabulatortaste innerhalb des Dokumentes bewegen. Impfreaktionen müssen zusätzlich an das Paul-Ehrlich-Institut berichtet werden (Berichtbogen Anlage 2)

Dokumentation

UAW können in eine Datenmaske im WEB berichtet werden (Arzneimittelkommission der Deutschen ärzteschaft) oder auf einem PDF-Formblatt an das BfArM. siehe Anlagen.

Eine Kopie der Meldung soll zu den Krankenunterlagen genommen werden.

Zuständigkeiten

Arzt, der die Arzneimittelwirkung beobachtet hat. Personalabteilung: Stellenplan

Hinweise und Anmerkungen

7 Mitgeltende Unterlagen

7.1 Literatur, Vorschriften

Siehe Musterberufsordnung der deutschen Ärzteschaft

§ 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuss der Bundesärztekammer).

7.2 Begriffe

BfArM: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte AKdÄ Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

Anlagen

Leitfaden zur Meldung von UAW bei Kindern

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