1.3.26 Verhalten bei Krankheit Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten 12 x aufgerufen Autoren Download der VA als PDFHerunterladen Ziel und Zweck Anweisung an den Mitarbeiter, wie er/sie sich bei Krankheit verhalten muss.Bearbeiten Anwendung Bei Erkrankung muss sich der Mitarbeiter am 1. Tag krank melden ggf. telefonisch. Bis zu drei Tagen ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss am 4. Tag vorliegen. Ausnahme: der Arbeitgeber verlangt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag. Beschreibung Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag dem Dienstgeber vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eingeschränkte Arbeitsfähigkeit Eingeschränkte Arbeitsfähigkeit kann durch den Betriebsarzt bescheinigt werden. Personen mit infektiösen Erkrankungen der Haut und der Schleimhäute dürfen für die Dauer der Erkrankung nicht in der ZSVA eingesetzt werden (auch wenn diese Erkrankungen keine Arbeitsunfähigkeit bedingen). Bei Personen, welche Träger von pathogenen oder multiresistenten Mikroorganismen sind (z.B. Salmonella, VRE, MRSA), muss im Einzelfall <von wem?> entschieden werden, ob ein Einsatz am Arbeitsplatz oder an einem anderen Arbeitsplatz des Hospitals möglich ist (Rücksprache mit dem Betriebsarzt und der Krankenhaushygiene). Der Mitarbeiter ist verpflichtet, in diesen Fällen die Leitung der Personalabteilung unverzüglich über die Erkrankung zu informieren. Dokumentation Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Attest vom Betriebsarzt Ressourcen Personalabteilung Klinische Abteilung: Pflegedienstleitung: Betriebsarzt: Mitarbeitervertretung: Geschäftsführung: Zuständigkeit, Qualifikation Betriebsarzt: Qualifikation Arbeitsmedizin Hinweise und Anmerkungen Mitgeltende Unterlagen Literatur AVR A1, XII a; BGV A2 Begriffe Anlagen Keine Anlagen 1.3 Mitarbeiter -Vorhergehend 1.3.25 Annahme von Belohnungen und Geschenken Weiter -1.3 Mitarbeiter 1.3.27 Gleichstellungsbeauftragte