1.3.20 Personal- oder Mitarbeitervertretung Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 1740 Ansichten Ziel und Zweck Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Betriebsvereinbarungen ist die Personalvertretung an den Entscheidungen der Leitung zu beteiligen oder darüber zu informieren. Wo immer dieses sinnvoll erscheint, soll die Leitung mit der Personalvertretung vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Aufgaben sind zu regeln. Regelmäßige Gesprächstermine sind vorzusehen. Die Tätigkeiten von Vertreter besonderer Mitarbeitergruppen, wie Schwerbehinderten und der Frauenbeauftragten, sollen gefördert werden. Anwendungsbereich Beschreibung Dokumentation Ressourcen Zuständigkeit und Qualfikation Hinweise und Anmerkungen Mitgeltende Unterlagen Literatur Begriffe Anlagen Vereinbarung zur Einführung eines QM-SystemsHerunterladen 1.3.20 Personal- oder Mitarbeitervertretung -Vorhergehend 1.3.19 Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit Weiter -1.3.20 Personal- oder Mitarbeitervertretung 1.3.21 Information der Mitarbeiter