3.1.21 Organisation bei Organtransplantation Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 9 x aufgerufen Autoren Ziel und Zweck Das Transplantationsgesetz setzt voraus, dass die Leitung eines Krankenhauses mit Intensivstation für eine geeignete Aufbau- und Ablauforganisation für den Fall etabliert, dass ein Patient für die Organtransplantation geeignet ist. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen ist zu klären. Anlagen 3.1 Verantwortung der Leitung -Vorhergehend 3.1.20 Leitungsgremium (Betriebsleitung) Weiter -3.1 Verantwortung der Leitung 3.1.22 Leitungsgremium Forschung