3.2.03 Verhalten bei Arbeitsunfällen Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten 8 x aufgerufen Autoren Download der VA als PDFHerunterladen 1 Ziel und Zweck • Information der Mitarbeiter über die Vorgehensweise bei Arbeitsunfällen .• Korrekte Ausführung aller Anzeige- und Mitteilungsver-pflichtungen, die sich aus Unfällen ergeben.Vermeidung von Mahnungen oder Nachfragen der zuständigen Behörden• Untersuchungen von Unfallursachen sollen systematisch und nach einer einheitlichen Methode durchgeführt werden.• Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung eines Unfalls sollen festgelegt, durchgeführt und auf Wirksamkeit geprüft werden. 2 Anwendung Alle Bereiche Das Vorgehen nach Strahlenunfällen ist Gegenstand der Verfahrensanweisung 3.2.06 „Dienstanweisung Strahlenschutz“. 3 Beschreibung 3.1 Unfallmeldung und Erste Hilfe Die Soforthilfe/Erstversorgung bei Arbeitsunfällen erfolgt vorzugsweise durch den für den Arbeitsbereich zuständigen Arzt z.B. Stationsarzt, einen anderen verfügbaren Arzt oder einen kurzfristig verfügbaren Mitarbeiter, der an einer Ersthelferausbildung nachweislich teilgenommen hat. Die weitere ärztliche Betreuung erfolgt durch den Durchgangsarzt der chirurgischen Ambulanz soweit es sich nicht um einen Bagatellunfall handelt (Definition siehe Abschnitt 8.1). Alle Arbeitsunfälle, auch Bagatellunfälle, müssen in das Verbandbuch des jeweiligen Arbeitsbereichs eingetragen werden.Die verunfallten Mitarbeiter sind hierzu verpflichtet. Dabei sind folgende Angaben erforderlich: Datum und Uhrzeit des Unfalls Name, Vorname des Verunfallten Vorläufige Unfallursache Verletzter Körperteil Zeugen ggf. auch solche, die den Unfall nicht direkt gesehen haben. Wenn kein Eintrag im Verbandbuch vorliegt, können unter Umstände berechtigte Ansprüche des verunfallten Mitarbeiters gegenüber der Berufsgenossenschaft – z.B. bei Folgeschäden – nicht durchgesetzt werden. Bei Arbeitsunfällen, die vom D- Arzt behandelt werden, erfolgt zusätzlich die Dokumentation durch den D- Arztbericht. Das Verbandbuch befindet sich im Verbandkasten des jeweili-gen Bereichs. Dies ist auf den Pflegestationen das Stationszim-mer. In den Funktionsbereichen ist der Raum, in dem sich der Verbandkasten befindet, mit einem weißen Kreuz auf grünem Grund gekennzeichnet. Der Standort des Verbandkastens wird den Mitarbeitern bei der Ersteinweisung oder bei der Unterweisung nach Arbeitsschutzgesetz bekannt gemacht. Die Kontrolle der Verbandbücher obliegt dem Betriebsarzt. Der Inhalt des Verbandkasten wird mindestens monatlich vom jeweiligen Sicherheitsbeauftragten ( Anlage 4) kontrolliert und die Kontrolle dokumentiert (Anlage 5). 3.2 Unfälle mit schweren Verletzungen oder Arbeits-unfähigkeit Der chirurgischen Ambulanz müssen vorgestellt werden: – alle Verletzungen, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen bewirken können, damit für die Berufsgenossenschaft ein D- Arztbericht erstellt wird ferner: – größere Verletzungen, die nicht mit Hilfe des Verbandkastens ausreichend versorgt werden können – stark blutende Verletzungen -Nadelstichverletzungen – offene Wunden in Bereichen mit möglicher Infektionsgefähr-dung z.B. bei allen pflegerischen Tätigkeiten auch kleine Schnittverletzungen – verschmutzte Verletzungen – Verletzungen mit Verdacht auf Fremdkörper in der Wunde – Verbrennungen oder Verbrühungen – Verätzungen – Augenverletzungen 3.3 Arbeitsunfällen, die von einem externen D-Arzt behandelt werden Arbeitsunfälle von Mitarbeitern des Hospitals, die sich außer-halb des Hospitals ereignen z. B. auf dem Weg von oder zur Arbeit oder auf Dienstreisen/Botengängen können einem externen D- Arzt vorgestellt werden. In diesem Fall sendet der externe D- Arzt den Arztbericht an die BGW und gibt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem verunfallten Mitarbeiter mit. Der Mitarbeiter sollte darauf achten, dass die Rubrik „Arbeitsunfall“ auf der Bescheinigung angekreuzt ist. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, diese Bescheinigung der Personalabteilung auszuhändigen. Die Personalabteilung veranlasst dann das Erstellen der Unfallanzeige. Geschieht dies nicht, entsteht bei der BGW eine Diskrepanz zwischen der Zahl der in den D- Arztberichten dokumentierten meldepflichtigen Arbeitsunfällen und der Anzahl der Unfallanzeigen und bei der Personalabteilung und der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Informationslücke, die eine Untersuchung der Unfallursachen verhindert. Von der Personalabteilung sollte deshalb mit der für das Hospital zuständigen Technischen Aufsichtsperson (Tel. ) einmal im Jahr ein Abgleich der Berichte und Anzeigen durchgeführt werden. 3.4 Meldung an die Personalabteilung Der Durchgangsarzt der chirurgischen Ambulanz stellt eine Bescheinigung aus, dass der Mitarbeiter wegen eines Arbeitsunfalls ärztlich behandelt wurde und leitet diese Bescheinigung an die Personalabteilung weiter. 3.5 Meldungen An den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Mitarbeitervertretung Der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Mitarbeitervertetung sind gesetzlich verpflichtet, die Ursache von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen sowie Unfallschwerpunkte zu ermitteln und der Geschäftsführung Maßnahmen zu ihrer Verringerung vorzuschlagen. Aus diesem Grund erhält der Betriebsarzt ( ) vom D- Arzt die D- Arztberichte. Die Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Mitarbeitervertretung und die Personalabteilung erhalten eine Kopie des administrativen Teils des D- Arztberichts. 3.6 Meldung an die Behörden Arbeitsunfälle mit mehr als drei Kalendertagen Arbeitsausfall müssen mit dem Formblatt „Unfallanzeige“ der Bezirksverwaltung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Stadt) xxxxx Str. yyy, xxxxx sowie der Bezirksregierung (Arbeitsschutz, Inspektionsdienste), Borchersstr. 20, 52072 Aachen angezeigt werden. Die Unfallanzeige ist von dem Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter, einem Mitglied der Mitarbeitervertretung und dem von der Geschäftsführung benannten Ansprechpartner für die Behörden zu unterschreiben. Im KRANKENHAUS wird das Unfallanzeigen- Formblatt soweit möglich vom verunfallten Mitarbeiter mit Unterstützung der Personalabteilung selbst ausgefüllt. Bei Stich- und Schnittverletzungen hinterfragt der D- Arzt den Unfallhergang und hält ihn im D- Arztbericht schriftlich fest. Die Geschäftsführung verschickt die Unfallanzeige dann an die Behörden. 3.7 Untersuchung der Ursache von Arbeitsunfällen Im KRANKENHAUS wird diese Aufgabe im Wesentlichen vom Betriebsarzt durchgeführt, der bei Begehungen auch die Verbandbücher überprüft und die Mitarbeiter nach Unfallquellen befragt. Er wertet bei Stich- und Schnittverletzungen die D- Arztberichte aus und veranlasst ggf. Maßnahmen zur Vermeidung einer Wiederholung 3.8 Jahres- Unfallstatistik Die Fachkraft für Arbeitssicherheit nimmt auf der Basis der Eintragungen in den Verbandbüchern und den Unfallanzeigen jährlich eine statistische Auswertung des Unfallgeschehens nach Unfallart z.B. Stichverletzungen und verletztem Körperteil vor, um Unfallschwerpunkte zu erkennen. 3.9 Korrekturmaßnahmen Jeder meldepflichtige Arbeitsunfall wird in Bezug auf den Unfallhergang und das Ergebnis der Unfalluntersuchung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit im Arbeitssicherheitsausschuss diskutiert und Maßnahmen zur Vermeidung einer Wiederholung festgelegt. Ebenso wird die Unfallstatistik im Arbeitssicherheitsausschuss vorgestellt und diskutiert. Korrekturmaßnahmen werden festgelegt. Die Durchführung der Korrekturmaßnahmen wird von der Fachkraft für Arbeitssicherheit verfolgt. Ihre Wirksamkeit wird im Arbeitsschutzausschuss bewertet. 4 Dokumentation Unfallanzeigen bei der Geschäftsführung D- Arztberichte beim Durchgangarzt und Betriebsarzt(CA Unfallchirurgie) Verbandbücher in den einzelnen Arbeitsbereichen Protokolle des Ausschusses für Arbeitssicherheit Berichte des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Unfallgeschehen Jahres-Unfallstatistik 5 Ressourcen Zeitbedarf chirurgische Ambulanz Zeitbedarf Betriebsarzt Zeitbedarf Leitung MAV Zeitbedarf Fachkraft für Arbeitssicherheit Zeitbedarf Personalabteilung Zeitbedarf Geschäftsführung 6 Zuständigkeit, Qualifikation Unfalluntersuchungen: Fachkraft für Arbeitssicherheit Meldepflichten: Geschäftsleitung 7 Hinweise und Anmerkungen 8 Mitgeltende Unterlagen 8.1 Literatur Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Sozialgesetzbuch VII BGV A1 BGR A1 8.2 Begriffe 8.2.1 Unfall Ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder Tod führt. 8.2.2 Arbeitsunfall Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall einer versicherten Tätigkeit eines bei der Berufsgenossenschaft Versicherten 8.2.3 Bagatellunfall Ein Unfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens drei Kalendertagen. 8.2.4 Berufskrankheit Krankheiten, die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz nach begründeten Tätigkeit erleiden (durch Berufskrankheitenverordnung anerkannter „Katalog“). 8.2.5 Versicherte Tätigkeit Alle dienstlichen Tätigkeiten, die von einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin auf Grund seines/ihres Arbeitsvertrags/Dienstvertrags mit der KRANKENHAUS zu erfüllen sind. 9 Anlagen 1. Unfallanzeige BGHerunterladen 2. Unfallanzeige BezirksregierungHerunterladen 3. 3.2.03_03_qm_info_mitarbeiter_0608.pdf |Information für Mitarbeiter}}Herunterladen 4. Standorte der Verbandbücher, VerbandkästenHerunterladen 5. Unfall AushangHerunterladen 3.2 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Strahlenschutz -Vorhergehend 3.2.02 Sicherheitsunterweisung, Durchführung und Dokumentation Weiter -3.2 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Strahlenschutz 3.2.04 Beheben von Sicherheitsmängeln