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Arbeitssicherheit, Hygiene, Strahlenschutz, technische Sicherheit, Apotheke, Transfusionsmedizin

3.2.06 Strahlenschutz-Anweisung

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In Ausführung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV) wird für das KRANKENHAUS folgende Anweisung gegeben

1 Strahlenschutzverantwortlicher

Strahlenschutzverantwortlicher des KRANKENHAUS nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 StrlSchV und des § 13 Abs. 1 RöV ist der Geschäftsführer. Der Strahlen-schutzverantwortliche kann Strahlenschutzbevollmächtigte bestellen.

2 Strahlenschutzbevollmächtigter

(kann entfallen, wenn nur wenige Strahlenbeauftragt ernannt werden. Der Strahlenschutzverantwort-liche ist dann direkt Adressat aller Dokumente, die an den Strahlenschutzbevollmächtigten geschickt werden sollen.)

1. Der Strahlenschutzbevollmächtigte übernimmt die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen. Er ist verpflichtet dessen Anordnungen sowie Anordnungen der Aufsichtsbehörde umzusetzen. Er bestellt im Namen des Strahlenschutzverantwortlichen die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten und überwacht deren Tätigkeit. Weitere Einzelheiten über die Aufgaben der Strahlenschutzbevollmächtigten erge¬ben sich aus seiner Aufgabenbeschreibung.

2. Der Strahlenschutzbevollmächtigte ist dem Strahlenschutzverantwortlichen unmit-telbar zugeordnet. Er erstattet diesem jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.

3. Der Strahlenschutzbevollmächtigte hat die Befugnis, in Angelegenheiten des Strahlenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und alle Geräte und Räume zu inspizieren, soweit er dies zur Durchführung seiner Aufgaben für notwendig erach¬tet. Die Geschäftsführenden Direktoren, die Abteilungsdirektoren und die Strahlenschutzbeauftragten des KRANKENHAUS haben den Strahlenschutzbevollmächtigten bei der Durchführung seiner Arbeit zu unterstützen.

4. Der Strahlenschutzbevollmächtigte nimmt an den Sitzungen des Haushaltsaus-schusses und des Geräteausschusses beratend teil, soweit es um Belange des Strahlenschutzes geht.

3 Strahlenschutzbeauftragte

1. Gemäß Regelung der Leitungsaufgaben schlagen die Abteilungsdirektoren vor, wer zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt wird. Bei Kernkliniken und Kerninstituten ohne Abteilungen schlägt der Geschäftsführende Direktor die Strahlenschutzbeauftragten vor.

2. Die schriftliche Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten erfolgt durch den Strahlenschutzbevollmächtigten unter Festlegung des Aufgaben- und innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs und unter Hinweis auf die Kriterien und möglichen Folgen ihrer Verantwortung (z. B. Bußgeld aus einer Ordnungswidrigkeit). Der Geschäftsführende Direktor und der Abteilungsdirektor erhalten je eine Kopie der schriftlichen Bestellung.

3. Strahlenschutzbeauftragte sind innerhalb des ihnen zugewiesenen Entscheidungsbereichs für die Einhaltung der Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung, der dazu gehörenden Richtlinien und den von den Aufsichtsbehörden erlasse¬nen und den Strahlenschutzbeauftragten zur Kenntnis gebrachten Anordnungen und Auflagen sowie dieser Dienstanweisung verantwortlich.

Unabhängig von der dienstrechtlichen Stellung wird ihnen deshalb gegenüber allen Angehörigen des betreffenden Instituts oder Fachgebiets Weisungsbefugnis in Sachen Strahlenschutz erteilt.

Sie können Maßnahmen anordnen, Entscheidungen treffen, Anweisungen geben, den Zugang zu Überwachungs- und Kontrollbereichen regeln und Personen die Tätigkeitserlaubnis entziehen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vor¬schriften verstoßen oder erkennen lassen, daß sie nicht über die notwendigen Grundkennt-nisse verfügen.

4. Die Strahlenschutzbeauftragten haben den Strahlenschutzbevollmächtigten über alle relevanten Vorgänge aus ihrem Bereich unverzüglich zu unterrichten und den Strahlenschutzbevollmächtigten bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.

Im Brandfall muß der Strahlenschutzbeauftragte gemäß der Brandschutz-Richtlinie des KRANKENHAUS die Feuerwehr über radioaktive Stoffe an der Brandstelle informieren.

5. Die Strahlenschutzbeauftragten nach der Röntgenverordnung führen Listen aller Ärzte ihrer Abteilung, die die Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Eine Kopie des Fachkundezeugnisses wird dem Strahlenschutzbevollmächtigten zugeschickt.

6. Über Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, und über Stör-, Schadens- sowie Unfälle, die zu Strahlenschäden führen können, haben die Strahlenschutzbeauftragten den Strahlenschutzbevollmächtigten unverzüglich zu informieren.

7. Die Strahlenschutzbeauftragten sind für die Strahlenschutzdokumentationen und Aufzeichnungen, die nach StrlSchV und RöV zu führen sind, verantwortlich. Bei Einstellung des Betriebs einer Abteilung müssen die Strahlenschutzdokumente dem Strahlenschutzbevollmächtigten zur gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung übergeben werden.

8. Die Strahlenschutzbeauftragten leiten erforderliche Anzeigen und Genehmigungsanträge nach der StrlSchV und der RöV an den Strahlenschutzbevollmächtigten weiter. Die Strahlenschutzbeauftragten nach der RöV stellen die Unterlagen für die Qualitätssicherung nach § 16 RöV zusammen, die der Strahlenschutzbevollmächtigte an die Ärztliche Stelle weiterleitet.

4 Arbeitskreis Strahlenschutz

1. Zur Unterstützung der Arbeit des Strahlenschutzverantwortlichen, der Strahlenschutz¬beauftragten und des Strahlenschutzbevollmächtigten, wird zu ausgewählten Themen ein “Arbeitskreis Strahlenschutz” eingerichtet. Er wird von dem Strahlenschutzbevoll¬mächtigten zu bestimmten Themen gebildet und schriftlich einberufen.

2. Die Zusammensetzung eines Arbeitskreises richtet sich nach dem zu lösenden Problem. Von den ständigen Mitgliedern des Arbeitskreises (Strahlenschutzbevollmächtigte, Personalräte) werden weitere Mitglieder (wie Strahlenschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Einkauf Radioisotope, Behördenvertreter, Betriebsärzte, Vertreter der Technischen Abteilung) themenbezogen eingeladen. Auf Antrag eines Mitgliedes können weitere Gäste eingeladen werden.

3. Der Arbeitskreis erörtert alle Angelegenheiten des Strahlenschutzes sowohl aus dem Bereich des Arbeitsschutzes und Patientenschutzes, des Umweltschutzes sowie des Bevölkerungsschutzes. Er schlägt dem Strahlenschutzverantwortlichen Maßnahmen vor, die zum Erreichen dieser Schutzziele geeignet sind.

5 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Tätigkeiten

Bei genehmigungs- und anzeigepflichtigen Tätigkeiten nach der StrlSchV und der RöV sind die Anzeigen bzw. Anträge auf Genehmigung über den Strahlenschutzbevollmächtigten zu führen bzw. zu stellen. Diese Tätigkeiten dürfen erst bei Vorliegen einer gültigen Genehmigung oder erfolgten Anzeige durchgeführt werden. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen bedarf der vorherigen Zustimmung des zuständigen Strahlenschutz¬beauftragten.Bearbeiten

6 Privatbehandlung, persönlich ermächtigte Nebentätigkeit, Belegbetten

Bei Privatbehandlung, Krankenbehandlung aufgrund persönlicher Ermächtigung durch die Krankenkassen und bei der Nutzung von Belegbetten verbleibt das Weisungsrecht hinsichtlich des Personals und das Hausrecht bzw. das Recht des Betreibers beim KRANKENHAUS. Der Arzt, der eine Behandlung privat oder aufgrund einer kassenärztlichen Ermächtigung abrechnet oder Belegbetten nutzt, hat den Anordnungen des Strahlenschutzverantwortlichen, des Strahlenschutzbevollmächtigten und des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten.

7 Mitwirkungspflichten der Mitglieder des KRANKENHAUS

Alle Mitglieder und Angehörige des Universitätskrankenhauses Eppendorf, die mit radioaktiven Stoffen umgehen oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Röntgenanlagen bzw. Störstrahler betreiben, haben die Pflicht,

• die zuständigen Strahlenschutzbeauftragten über Art und Umfang ihrer laufenden und geplanten Arbeiten mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen zu informieren und deren Zustimmung für Maßnahmen einzuholen;

• die StrlSchV und die RöV zu beachten;

• den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten alle notwendigen Auskünfte zu geben und deren Weisungen zu befolgen;

• die zuständigen Strahlenschutzbeauftragten über jede Kontamination sowie Dosisüber¬schreitungen, Stör-, Schadens- und Unfall zu informieren;

• den Strahlenschutzbevollmächtigten bei seiner Arbeit mit Auskünften und Informationen sowie auf andere Art zu unterstützen

8 Zutrittsbeschränkungen – Tätigkeitsvoraussetzungen

1. Zutrittsregelungen zu den betrieblichen Überwachungsbereichen, Röntgenräumen und Kontrollbereichen werden von den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten festgelegt. Notwendige Voraussetzungen dafür sind, daß die Vorschriften über die

• ärztliche Überwachung,

• physikalische Personendosiskontrolle und

• gesetzlichen Zugangsbeschränkungen erfüllt sind.

2. Arbeitsgruppenleiter müssen Mitarbeiter und Studierende sowie Auszubil¬dende, die für eine Tätigkeit vorgesehen sind, bei der sie strahlenexponiert sein werden, rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten be¬nennen. Die Beendigung der Tätigkeit haben sie diesem ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Die Strahlenschutzbeauftragten veranlassen die Durchführung der erforderlichen personenbezogenen Schutzmaßnahmen (z.B. Vorsorgeuntersuchung).

9 Besondere Vorkommnisse

1. Der Strahlenschutzbevollmächtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn von nachstehenden Ereignissen Kenntnis genommen wird:

• Fund, Verlust, Diebstahl, Brand, Wasserschäden, Gewalteinwirkung, soweit radioaktive Stoffe oder Röntgenstrahler betroffen sind;

• Freisetzung radioaktiver Stoffe mit Abwasser oder Abluft, wenn Grenzwerte nach § 46 StrlSchV überschritten sein könnten;

• Unfälle oder Störfälle, ungeachtet etwaiger Sofortmaßnahmen;

• mögliche oder tatsächliche Inkorporation radioaktiver Stoffe;

• Kontamination von Personen oder Gegenständen außerhalb von Strahlenschutzbereichen, betrieblichen Überwachungsbereichen oder Röntgenräumen;

• Werte für die Personendosis von mehr als 1 mSv (0,1rem) im Monat;

• Mängel an Röntgen- und Bestrahlungsanlagen und Störstrahlern, die den Strahlenschutz beeinträchtigen können.

2. Der Strahlenschutzbevollmächtigte informiert unverzüglich den Strahlenschutzverantwortlichen und den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten.

10 Schlußbestimmungen

Bei Bedarf können für bestimmte Tätigkeiten spezielle Verfahrensanweisungen schriftlich festgelegt werden.Bearbeiten

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