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GUTE HOSPITALPRAXIS

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GHP integriert Aufbau- und Ablaufelemente der Organisation, die Berufsgruppen, die Fachdisziplinen und die Dienste, die das Krankenhaus zur Erfüllung seiner Aufgabe heranzieht.

3.2.20 Mutterschutz

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Ziel und Zweck

Die Krankenhausleitung stellt sicher, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind grundsätzlich Vorrang hat vor den betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Krankenhauses. Mit dieser Zielsetzung werden die Anforderungen des Mutterschutzgesetzes und der MutterschutzrichtlinienVO umgesetzt.

Anwendungsbereich

Gilt für alle im KRANKENHAUS tätigen werdenden oder stillenden Mütter. Personalabteilung und Beschäftigte mit Personalverantwortung

Beschreibung des Ablaufes

Werdende Mütter sollen der Personalabteilung und der Leitung der Klinik/Institutsleitung ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist. Werdende Mütter sind zu dieser Mitteilung verpflichtet, wenn Beschäftigungsbeschränkungen oder -verbote nach dem Mutterschutzgesetz zum Tragen kommen oder sie mit Führungs- bzw. Leitungsfunktionen (sog. „Schlüsselkräfte“) betraut sind (arbeitsvertragliche Treuepflicht). Die Mitteilung werdender Mütter muss durch Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme bei der Personalabteilung erfolgen.

Aufgaben der Personalabteilung

Die Personalabteilung informiert die Aufsichtsbehörde <eintragen> und die Betriebsärztliche Untersuchungsstelle über die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin (Anlage 2). Die Personalabteilung schickt der Leitung der Klinik/Institutsleitung die Formulare zur Arbeitsplatzbeurteilung (Anlage 1 und 5). Die Schwangere kann sich durch den Personalrat, die Frauenbeauftragte, den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Hierzu füllt sie die entsprechenden Erklärungen (Anlage 3) aus. Die Personalabteilung verschickt die von der Schwangeren unterschriebenen Erklärungen an die genannten Stellen. Der Ablauf in der Personalabteilung ist in Anlage 4 dargestellt.

Aufgaben der Leitung der Klinik/Institutsleitung

Die Leitung der Klinik/Institutsleitung hat die Verantwortung für die Analyse der Gefährdungen, die Umsetzung der geeigneten Schutzmaßnahmen und die Beachtung der im Mutterschutzgesetz festgelegten Beschäftigungsverbote. Im Rahmen der jährlichen Sicherheitsunterweisungen (Bezug zur VA Betriebsanweisungen/ Unterweisungen) ist das Personal über mögliche Gefährdungen während einer Schwangerschaft zu informieren. Die Leitung der Klinik/Institutsleitung führt unter Einschaltung der Betrieblichen Untersuchungsstelle und ggf. der Fachkraft für Arbeitssicherheit die Arbeitsplatzbeurteilung bei einer Schwangerschaft durch.

Beurteilung des Arbeitsplatzes

Unabhängig von einer gemeldeten Schwangerschaft hat die Leitung der Klinik/Institutsleitung die Arbeitsplätze in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend der Anlage 1 hinsichtlich möglicher Gefährdungen für Schwangere zu prüfen und das Personal jährlich zu unterweisen. Bei einer Schwangerschaft hat die Leitung der Klinik/Institutsleitung entsprechend dem Fragebogen in Anlage 5 den Arbeitsplatz der Schwangeren hinsichtlich möglicher Gefährdungen zu prüfen und das Ergebnis auf dem Fragebogen zu dokumentieren. Der ausgefüllte Fragebogen wird an die Personalabteilung zurückgeschickt und dort in der Personalakte geführt.

Freistellung für Untersuchungen

Die Leitung der Klinik/Institutsleitung und die Personalabteilung haben die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall tritt hierdurch nicht ein.

Schutzfristen

Die Schutzfristen betragen 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung. In diesem Zeitraum darf die Frau nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden. Für stillende Mütter gelten die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter fort. Ausgenommen sind hiervon Arbeiten auf Beförderungsmitteln. Das Amt für Arbeitsschutz, der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde, kann Ausnahmen bewilligen.

Gewährung von Stillzeit

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Durch die Gewährung der Stillzeit tritt ein Verdienstausfall nicht ein. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

Das KRANKENHAUS hat mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.

Auslage des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz ist im Anhang „Anerkannte Regeln“ abrufbar.

Kündigungsverbot

Einer Frau darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden, wenn der Personalabteilung oder der Leitung der Klinik/Institutsleitung oder dem Vorstand zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das überschreiten der Frist ist unerheblich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde die Kündigung für zulässig erklärt. Kündigt eine schwangere Frau hat die Personalabteilung die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde, unverzüglich von der Schwangerschaft und der Kündigung zu benachrichtigen.

Auskunft

Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Verlangen

  1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
  2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

Zuständigkeit, Qualifikation Die Personalabteilung ist verpflichtet, der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde und der Betriebsärztlichen Untersuchungsstelle die Beschäftigung einer Schwangeren unverzüglich mitzuteilen (siehe Anlage 2). Sie darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekanntgeben. Die Pflichten aus der Mutterschutzrichtlinienverordnung überträgt die Krankenhausleitung auf die Leitung der Klinik/Institutsleitung. Die Leitung der Klinik/Institutsleitung hat daher die Aufgabe, den Arbeitsplatz von schwangeren oder stillenden Mitarbeiterinnen rechtzeitig in Hinblick auf die Gefährdungen zu beurteilen, das Ergebnis zu dokumentieren und alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zu ihrem Schutz zu treffen (siehe Anlage 1 und 5).

Dokumentation

Die Personalabteilung hat die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, sowie die Unterlagen, die für die Aufsichtsbehörde erforderlich sind, vollständig zusammenzustellen. Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Leitung der Klinik/Institutsleitung hat die Gefährdungsbeurteilung gemäß der Anlage 1 oder 5 zu dokumentieren. Die Aufbewahrung erfolgt in der Personalabteilung in der Personalakte der Schwangeren.

Hinweise und Anmerkungen

Keine Angabe

Mitgeltende Unterlagen

Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 24.1.1997 (BGBl 1997 I S. 23 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.6.2002 (BGBl 2002 I S. 1812), Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) vom 18.4.97 (BGBl. 1997 I S. 782), Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV), Röntgenverordnung (RöV), Strahlenschutzverordnung (StrSchV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900, Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 903, Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 905, Gentechniksicherheitsverordung (BGBl I S. 297) v. 14.3.1995, Biostoffverordnung (BioStoffV) v. 27.1.99 (BGBL I S. 50), Unfallverhütungsvorschrift ,,Gesundheitsdienst“ (VBG 103 bzw. GUV 8.1), Merkblatt für den Umgang mit Narkosegasen, Ratgeber für Schwangere im Gesundheitsdienst (KRANKENHAUS).

Begriffe

Schlüsselkräfte: Personen mit Führungs- oder Leitungsfunktionen bzw. Spezialkenntnissen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeiten; d.h. Personen in sogenannten Schlüsselpositionen. Leitung der Klinik/Institutsleitung: die in dem Organigramm genannten Leitungen.

Anlagen

  • Arbeitsplatzbeurteilung bei einer Schwangerschaft mit Fragebogen zur Arbeitsplatzbeurteilung bei einer Schwangerschaft
  • Benachrichtigung nach § 5 des Mutterschutzgesetzes
  • Erklärung an Personalrat, Betriebsärztliche Untersuchungsstelle und Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Organisatorischer Ablauf in der Personalabteilung

Freigabevermerk: Autor: FA Hamburg, den 1.10.07

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