3.2.24 Hand- und Hautschutz Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 718 x aufgerufen Autoren Ziel und Zweck Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sollen Schutzmaßnahmen gegen Stoffe festgelegt werden, die die Haut, insbesondere die der Hände belasten. Die Anweisungen sind als Hand- und Hautschutzplan den Mitarbeitenden zur Kenntnis zu geben. Anwendungsbereich Beschreibung Ressourcen Risiken Dokumentation Zuständigkeit und Qualifikation Hinweise und Anmerkungen Mitgeltende Unterlagen Literatur Begriffe Anlagen 3.2 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Strahlenschutz -Vorhergehend 3.2.23 Nichtraucherschutz