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GUTE HOSPITALPRAXIS

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Das QM-Handbuch für das ganze Krankenhaus

3.2.09 Arbeitsmedizinische Maßnahmen

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1 Ziel und Zweck Gesundheitliche Gefährdungen durch Arbeitsprozesse im Hospital sollen durch arbeitsmedizinische Maßnahmen rechtzeitig erkannt und vermieden werden. Die Gesundheit der Mitarbeiter soll gefördert werden.
Die in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegten Anforderungen an die betriebsärztliche Betreuung werden erfüllt.

2 Anwendung

In allen Bereichen des Krankenhauses

3 Beschreibung

Die Geschäftsführung hat Herrn Dr. als Betriebsarzt bestellt. Er verfügt über die Gebietsbezeichnung Arzt für Arbeitsmedizin. Er besitzt auch die erforderliche Ermächtigung als strahlenschutzermächtigter Arzt und führt die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gem. Strahlenschutz- und Röntgenverordnung durch.

3.1 Übersicht über die Tätigkeiten des Betriebsarztes

3.1.1 Betriebsärztliche Untersuchungen

Mit den betriebsärztlichen Untersuchungen ist Dr. beauftragt. Näheres siehe Verfahrensanweisung 3.2.10

3.1.2 Beratung Geschäftsführung, Führungskräfte, Beauftragte und Mitarbeiter

Der Betriebsarzt berät im Ausschuss Arbeitsschutz oder bei Bedarf in anderen Gremien z. B. der Stationsleiterbesprechung oder auf Anfrage im Rahmen seiner Sprechstunde die Geschäftsführung. Er berät alle mit der Wahrnehmung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beauftragten Personen wie z. B. die Hygienefachkräfte. Er berät die Mitarbeiter über alle für das Hospital oder für den einzelnen Mitarbeiter relevanten Fragen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene. Er weist hin auf neue Vorschriften des Gesetzgebers, der Berufsgenossenschaft und der Ärztekammer, neue technische Entwicklungen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes oder die Weiterentwicklung gesundheitsschutzrelevanter Arbeitsabläufe.
Er berät die Geschäftsführung

• bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Be-triebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrich-tungen,

• bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

• bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und der Einfüh-rung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

• in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Fragen insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,

• bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung,

• bei Fragen von Arbeitsplatzwechseln und bei der stufen-weisen Eingliederung nach dem Hamburger Modell von Mitarbeitern, die wegen Erkrankung länger abwesend waren.

Weitere Beratungsschwerpunkte sind die Impfberatung der Mit-arbeiter z. B. gegen Hepatitis B und die Beratung bei der Bewertung von Arbeitsplätzen schwangerer Mitarbeiterinnen (vgl. VA 3.2.20). Der Betriebsarzt untersucht die Ursachen arbeitsbedingter Er-krankungen, dokumentiert die Untersuchungsergebnisse, wer-tet sie ggf. statistisch aus und schlägt der Geschäftsführung Maßnahmen zur Verhütung solcher Erkrankungen und zur Behebung von Erkrankungsschwerpunkten vor.

3.1.3 Begehungen, Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes

Der Betriebsarzt nimmt einmal monatlich gemeinsam mit der Geschäftsführung, der Mitarbeitervertretung und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an Begehungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz teil. Neben diesen routinemäßigen Begehungen führt der Betriebsarzt bedarfsbezogen Arbeitsplatzbegehungen durch. Auslöser solcher Begehungen können die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen z.B. gem. Mutterschutzgesetz, das Auftreten von Berufskrankheiten z.B. Allergien, Arbeitsunfälle oder Beschwerden der Mitarbeiter sein.
Er beurteilt die Arbeitsbedingungen und achtet dabei in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Hygienefachkräften insbesondere auf die Benutzung der Körperschutzmittel und die Umsetzung der im Hospital geltenden Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, protokolliert ggf. Abweichungen, schlägt Maßnahmen zu ihrer Behebung vor und regt an, dass diese Maßnahmen umgesetzt werden.
Er überprüft ferner, ob die getroffenen Maßnahmen wirksam sind und informiert hierüber die Geschäftsführung.

3.1.4 Information der Arbeitnehmer, Schulungen

Der Betriebsarzt informiert über Rundschreiben, durch Unter-weisungen, in Vorträgen oder im Rahmen seiner Sprechstunde die Führungskräfte und Mitarbeiter des Hospitals über Unfall- und Gesundheitsgefahren an den Arbeitsplätzen und über deren Vermeidung bzw. Minimierung.
Die Informationen werden bedarfsbezogen, z.B. nach gesetzlichen Änderungen, am „Schwarzen Brett“ veröffentlicht oder über ent-sprechenden Verteiler an die Stations-/Funktionsleitungen ver-teilt. Die Veröffentlichung wird vom Sekretariat des Betriebsarztes dokumentiert.

3.1.5 Gremienarbeit, interne Zusammenarbeit

Der Betriebsarzt ist Mitglied des Ausschusses für Arbeitsschutz des Hospitals, der unter Leitung des stellvertretenden Geschäftsführers viermal im Jahr tagt. Bei Bedarf nimmt er an Stationsleiterbesprechungen teil.
Er hat direkten Zugang zur Geschäftsführung. Er vertritt ferner die Interessen des Hospitals in allen Fragen des Gesundheitsschutzes gegenüber Behörden wie dem Gesundheitsamt, der Berufsgenossenschaft, dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und gegenüber der Ärztekammer.

3.1.6 Gesundheitsmanagement, Gesundheitsförderung

Der Betriebsarzt steuert und beantragt bei der Geschäftsfüh-rung Aktionen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter und beschafft von der Geschäftsführung die hierfür erforderlichen Ressourcen. Beispiele sind das Programm zur Rau-cherentwöhnung sowie Impfaktionen.

3.1.7 Sonderleistungen

Der Betriebsarzt erbringt für das Hospital über die gesetzlichen Vorgaben hinaus folgende Sonderleistungen

• er führt freiwillige Untersuchungen beim Küchenperso-nal auf Infektionserreger durch

• er betreut in der Funktion als qualitätssichernder Arzt die Qualitätssicherung bei der Eigenblutspende und Fremdbluttransfusion.

• er nimmt regelmäßig am Erfahrungsaustausch der Krankenhausbetriebsärzte von Köln und Umgebung teil.

• er informiert den Förderverein in Vorträgen über spezifische Themen zur Gesundheitsförderung, z. B. über Abhängigkeitserkrankungen wie Alkohol oder Drogen.

4 Dokumentation

Begehungsprotokolle beim Betriebsarzt und bei der Geschäftsführung
Gesundheitsakte beim Betriebsarzt
Vorsorgekartei beim Betriebsarzt
Bestellungsurkunde bei der Geschäftsführung
Schriftlich bestätigte Belehrung der Sekretärin des Betriebsarztes zur Schweigepflicht

5 Ressourcen

Untersuchungsraum
(Teil)Sekretärin
Büro
Laborkapazität

6 Zuständigkeit, Qualifikation

Externer Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin, der die nach § 4 Arbeitssicherheitsgesetz und § 3 BGV A 2 erforderliche Fachkunde besitzt und ermächtigt ist, die in der St. Katharinen Hospital GmbH aufgrund berufsgenossenschaftlicher und gesetzlicher Anforderungen erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen.

7 Hinweise und Anmerkungen

8 Mitgeltende Unterlagen

8.1 Literatur

Arbeitssicherheitsgesetz §§ 3,4 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“vom September2007
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A 4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ vom Juni 2007
BGR 250/TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesund-heitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ vom Februar 2008 Dokumente aus Anlage 1

VDBW e.V.: Leitfaden betriebliches Gesundheitsmanagement

8.2 Begriffe

Betriebsarzt Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin. Vorsorgekartei Personenbezogene Kartei der Geschäftsführung über die Ergebnisse der durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Sie wird vom Sekretariat des Betriebsarztes als Computerdatei geführt. Die Struktur der Vorsorgekartei ist von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vorgegeben. Gesundheitsakte Die Gesundheitsakte ist eine personenbezogene Sammelmappe für medizinische Daten in diesem Fall des Betriebsarztes, die vom Betriebsarzt geführt wird und ständig unter Verschluss gehalten wird. Schlüssel besitzen nur der Betriebsarzt und die Sekretärin.

Erstelldatum: Juni 2008 Ersteller: Dr. Böhm

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