3.2.13 Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten 9 x aufgerufen Autoren 1 Ziel und Zweck • Zentrale Präventivmaßnahme im Arbeits- und Gesundheitsschutz zur: • Vermeidung von arbeitsbedingten Erkrankungen • Verbesserung der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefin-dens der Mitarbeiter am Arbeitsplatz • Verhütung von Arbeitsunfällen • Reduzierung des Krankenstands • Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Hospitals. • Zentrales Steuerungsinstrument für den Arbeitsschutz des KRANKENHAUSES zur Optimierung der Arbeitsbedingungen und zur Ausschöpfung des Leistungspotenzials des KRANKENHAUSES • Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Eigenverantwortung der Geschäftsführung auf der Basis der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen. 2 Anwendung In allen Bereichen des KRANKENHAUSES(Endoskopie, Radiologie und Nuklearmedizin, Operationssäle 1-8, Anästhesie, Ambulanzen, Notaufnahme, Zentrallabor, Kardiologie, Intensivstation, Chirurgie, Innere Medizin, Urologie, Gynäkologie, Geriatrie, Infektionsstation, Palliativstation, Physikalische Therapie, Ergometrie, ZSVA, Wirtschaftsbereiche einschließlich Abfallentsorgung, Zentrallager, Krankenhausapotheke, Verwaltungsbereiche einschließlich Pforte, Poststelle und Krankenaktenarchiv, Werkstätten, Haustechnik. 3 Beschreibung Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) an den Arbeitsplätzen des Hospitals wird in vielen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen verbindlich gefordert (siehe Mitgeltende Unterlagen) Durch eine strukturierte und konsequente Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung wird die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sichergestellt. 3.1 Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung Im ersten Schritt werden alle Arbeitsabläufe/Tätigkeiten in allen Arbeitsbereichen des Hospitals in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern systematisch erfasst. Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist der Prozeduren- und Tätigkeitskatalog der Abteilungen oder Bereiche (Kapitel 6 Arbeitsanweisungen), der entsprechend den Arbeitsbereichen wie im Organigramm des Hospitals (3.1.02) angegeben. Die für das KRANKENHAUS relevanten gesetzlichen, berufs-genossenschaftlichen sowie verbandsbezogene Verpflich-tungen (z. B. Ärztekammer ) und alle arbeits- und gesundheitsschutzrelevanten Dienstanweisungen und Standards sind im Kapitel 9 „Anerkannte Regeln“ zusammengestellt. Aufzeichnungen wie beispielsweise ASA- Protokolle, Verbandbücher, Unfallanzeigen, Anzeigen von Berufskrankheiten, Krankheitsstatistiken, Gefahrstoffverzeichnisse, Unterweisungsprotokolle, Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmenkataloge, Protokolle zu Unfalluntersuchungen, Aufzeichnungen zu Geräteprüfungen sowie Begehungspro-tokolle und Pflegeberichte werden bei der Beurteilung der Tä-tigkeiten mit einbezogen. Die Mitarbeitervertretung wird informiert und kann an den Gesprächen teilnehmen. 3.2 Ermitteln der Gefährdungen Im zweiten Schritt werden arbeitsplatzbezogen die bei den oben ermittelten Tätigkeiten/Arbeitsabläufen tatsächlich auftretenden oder möglichen Gefährdungen ermittelt. Alle Vorgänge, die zu Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden oder einem Imageschaden führen können und alle Abweichungen von gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen, verbandsbezogenen und internen Regelungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sind Gefährdungen im Sinne der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz. Der Ermittlungsschritt hat drei Teile: • Gespräche mit den Mitarbeitern der einzelnen Arbeitsbereiche. • sowie eine Begehung der Arbeitsbereiche. Die bei den Arbeitsabläufen im Hospital möglichen Gefährdungen wurden anhand von gefährdungsbezogenen Checklisten des Ingenieurbüros für Sicherheitstechnik, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ISAG) systematisch ermittelt Durchsicht der Vorgabe- und Nachweisdokumente (Aufzeichnungen). Zur Ermittlung der Gefährdungen gehörte ferner die Durchsicht der arbeitsschutzrelevanten Dokumente der jeweiligen Arbeitsbereiche. Die Umsetzung der Anforderungen der Bildschirmarbeitsplatzverordnung war über einen spezifischen Fragenkatalog in die Gefährdungsanalyse integriert. Die Beurteilung der Arbeitsplätze für werdende Mütter gemäß § 1 Mutterschutzarbeitsplatzverordnung war nicht Gegenstand der Gefährdungsermittlung. Sie wird in der Verfahrensanweisung 3.2.20 Mutterschutz beschrieben. Die hier beschriebene Gefährdungsbeurteilung wurde am von durchgeführt. Ein Bericht wurde erstellt (liegt wo?) 3.3 Beurteilen der Gefährdungen Im dritten Schritt wurden die ermittelten Gefährdungen in Bezug auf ihr Risiko für die Mitarbeiter des Arbeitsbereichs und für Das KRANKENHAUS beurteilt. Dabei wurde festgelegt, ob Handlungsbedarf für Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen besteht. Es wurde jede einzelne ermittelte Gefährdung bewertet und das Ergebnis in der Dokumentation vermerkt. Die für das Hospital relevanten Gesetze, Verordnungen, technische Regeln, Normen sowie die Regeln der Berufsgenossenschaften und der Berufsverbände sind hierfür Vorgaben (Soll-Stand). Die Beurteilung erfolgte durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und durch von der Geschäftsführung beauftragte externe Berater der Firma AG. 3.4. Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Die Beurteilung enthält eine Risikobewertung, die berücksich-tigt, wie gravierend ein möglicher Schaden für die Beschäftigten oder das Hospital sein kann und mit welcher Wahrscheinlichkeit er eintreten kann. Die Risikobewertung wird von den Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses durchgeführt. Anhand dieser Risikobewertung werden im vierten Schritt die Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung festgelegt unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien: Die beste Maßnahme ist die Vermeidung oder Ausschaltung der Gefährdung. Sie wird im Hospital favorisiert. Wo dies nicht möglich ist, muss die Gefährdung so gering als möglich gehalten werden. Dabei haben technische Lösungen Vorrang vor organisatorischen Regelungen und dem Bereitstellen Persönlicher Schutzausrüstung. Für besonders schutzbedürftige Personengruppen wie werdende Mütter, Praktikanten/Schüler und Schwerbehinderte werden spezielle Regelungen getroffen. 3.5 Durchführen der Maßnahmen Im fünften Schritt wurde aus den festgelegten Maßnahmen von der Fachkraft für Arbeitssicherheit in Zusammenarbeit mit der Beratungsfirma ISAG für jeden Arbeitsbereich ein Maßnahmenkatalog erstellt. In dem Katalog wird dokumentiert, wer welche Maßnahme bis wann durchführt und wer die Maßnahmen auf Durchführung und Wirksamkeit überprüft.(wo ist der einzusehen?) 3.6 Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen Die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses (ASA) und die Fachkraft für Arbeitssicherheit des KRANKENHAUSESkontrollieren im sechsten Schritt im Rahmen von Begehungen und Ausschusssitzungen, ob die Maßnahmen von den beauftragten Personen termingerecht durchgeführt wurden und ob sie wirksam sind. Das Ergebnis der Überprüfung wird im ASA- Protokoll dokumentiert. 3.7 Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung wird im siebten Schritt fortge-schrieben, wenn neue Gefährdungen im Hospital auftreten oder auftreten können. Anhaltspunkte hierfür sind beispielsweise: • Arbeitsunfälle • Auftreten von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen z. B. Allergien • Anschaffung neuer Maschinen und Geräte • Einführung neuer Gefahrstoffe • Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen • Neue Arbeitsbereiche z. B. die Palliativstation und die Notaufnahme • Änderung der Arbeitsorganisation und des Arbeitsablaufs z. B. durch geänderte Therapieverfahren. Die Fortschreibung wird durch den Ausschuss Arbeitsschutz veranlasst. 4 Dokumentation Alle Schritte der Gefährdungsanalyse sind in einem Bericht von Herrn Oberste- Padtberg, Ingenieurbüro für Sicherheitstechnik, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ISAG) vom Juli 2003 dokumentiert. Die Maßnahmenkataloge der einzelnen Arbeitsbereiche liegen vor. Wo? 5 Ressourcen Arbeitszeit und Büroausrüstung Ingenieurbüro AG:Arbeitszeit Fachkraft für Arbeitssicherheit:Arbeitszeit Gesprächspartner in den Abteilungen: 6 Zuständigkeit, Qualifikation ASA beauftragt von Geschäftsführung und Fachkraft für Ar-beitssicherheit: Zuständig für Durchfürhung, Umsetzung und Fortschreibung QualifikationGute Kenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz (Fach-kraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. 7 Hinweise und Anmerkungen Die Gefährdungsbeurteilung gehört zu den Grundregeln des Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagements und ist deshalb direkt oder indirekt in nahezu jeder gesetzlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorgabe zum Arbeits- und Gesundheitsschutz enthalten. Sie ist Voraussetzung für effektive Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz des Hospitals. 8 Mitgeltende Unterlagen 8.1 Literatur 8.3 Begriffe Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz die Ermittlung und Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie die Ermittlung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Gefährdungen zu vermeiden oder zu minimieren. Sie ist als Präventivmaßnahme gedacht und sollte deshalb vor Beginn der Arbeiten durchgeführt werden. Gefährdung Eine Gefährdung als technischer Begriff bedeutet die Möglich-keit, dass eine Person, räumlich und/oder zeitlich mit einer Ge-fahrenquelle zusammentreffen kann. Das Wirksamwerden der Gefahr führt zum Schaden. Gefahr Eine Gefahr ist eine Situation oder ein Sachverhalt, der zu einer negativen Auswirkung z. B. einem Personenschaden, Sachschaden, Vermögensschaden oder Imageschaden führen kann. Mögliche Gefahrenquellen sind• Mechanische Gefahren • Elektrische Gefahren • Gefahrstoffe/Persönliche Schutzausrüstung/Hautbelastung • Infektionsgefahren • Brand- und Explosionsgefahren • Thermische Gefahren • Physikalische Belastungen (z. B. Lärm, Vibrationen) • Arbeitsumgebungsbedingungen • Physische Belastungen • Wahrnehmung und Handhabbarkeit • Psychische Belastungen • Organisatorische Mängel Erstelldatum: Februar 2008 Ersteller Dr. Böhm Anlagen Anlage 1: Fragebogen zur GefährdungHerunterladen Anlage 2: MaßnahmenkatalogHerunterladen 3.2 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Strahlenschutz -Vorhergehend 3.2.12 Umgang mit Gefahrstoffen Weiter -3.2 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Strahlenschutz 3.2.14 Infrastruktur der Arbeitsplätze und Gestaltung der Arbeitsumgebung