Kommentar

GUTE HOSPITALPRAXIS

GUTE HOSPITALPRAXIS

Wussten Sie?

Das QM-Handbuch für das ganze Krankenhaus

3.7.24 Patientensicherheitsbeauftragte (PSB)

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten 715 x aufgerufen Autoren Avatar-Foto

1 Zweck und Ziel

Die Leitung des Krankenhauses bestellt mindestens eine PS-Beauftragte oder einen PS-Beauftragten, die oder der direkt an die Leitung des Krankenhauses berichtet. Die oder der PS-Beauftragte ist zu ihrer oder seiner Tätigkeit unmittelbar gegenüber der Leitung des Krankenhauses verantwortlich

2 Anwendungsbereich

Der/die Patientensicherheitsbeauftragte ist zuständig für das gesamte Krankenhaus

3 Beschreibung

Aufgaben der Patientensicherheitsbeauftragten sind insbesondere

1. Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der Sicherheitskultur im Krankenhaus,

2. Mitwirkung bei und Koordinierung der Entwicklung und Implementierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Patien­tensicherheit,

3. Beurteilung der klinischen Risiken für das Krankenhaus insgesamt und für die ein­zelnen Organisationseinheiten unter Be­teiligung der jeweils Verantwortlichen und Beauftragten,

4. Erstellung eines Jahresberichtes

5. Bearbeitung der Anfragen

Die Patientensicherheitsbeauftragten sind organisatorisch der QM-Koordination zugeordnet

4 Dokumentation

Die Benennung mit Namen und Anschrift der Patientensicherheitsbe­auftragten wird unter Angabe ihrer oder seiner Qualifikation dem für das Krankenhauswe­sen zuständigen Ministerium mitgeteilt.

5 Ressourcen

5.1 Zeitbedarf

6 Risiken

7 Zuständigkeiten, Qualifikation

Patientensicherheitsbe­auftragte müssen über eine Qualifikation auf dem Gebiet des Klinischen Risikomanagements verfügen, die durch eine Fortbildung in einem Umfang von mindestens 20 Stun­den nachgewiesen wird. Patientensicherheitsbe­auftragte haben jährlich an Fortbildungsveran­staltungen im Umfang von acht Stunden auf dem Gebiet der Patientensicherheit oder des klinischen Risikomanagements teilzunehmen.Bearbeiten

8 Hinweise und Anmerkungen

9 Mitgeltende Unterlagen

9.1 Literatur, Vorschriften

Patientensicherheitsverordnung (PaSV)Vom 30. Oktober 2019 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen -12. November 2019

9.2 Begriffe

Risikobeurteilung umfasst das systematische Erkennen, Bewerten, Be­wältigen und Überwachen von klinischen Ri­siken. Für diese Risikobeurteilung sind Infor­mationen aus Qualitätsmanagementinstru­menten zu nutzen, insbesondere aus den Meldesystemen für Unerwünschte Ereignisse und dem Beschwer­demanagement.

Anlagen

Einen Kommentar hinterlassen

Dieses Dokument teilen

3.7.24 Patientensicherheitsbeauftragte (PSB)

Oder Link kopieren

INHALT
de_DE

Abonnieren

×
Abbrechen