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GUTE HOSPITALPRAXIS

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Wussten Sie?

GHP integriert Aufbau- und Ablaufelemente der Organisation, die Berufsgruppen, die Fachdisziplinen und die Dienste, die das Krankenhaus zur Erfüllung seiner Aufgabe heranzieht.

3.4.24 Patientensicherheitsbeauftragte

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1 Zweck und Ziel

Die Leitung des Krankenhauses bestellt mindestens eine Patientensicherheitsbeauftragte oder einen Patientensicherheitsbeauftragten, die oder der direkt an die Leitung des Krankenhauses berichtet. Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte ist zu ihrer oder seiner Tä­tigkeit unmittelbar gegenüber der Leitung des Krankenhauses verantwortlich.

2 Anwendungsbereich

Der/die Patientensicherheitsbeauftragte ist zuständig für das gesamte Krankenhaus

3 Beschreibung

Aufgaben der Patientensicherheitsbeauftragten sind insbesondere 1. Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der Sicherheitskultur im Krankenhaus, 2. Mitwirkung bei und Koordinierung der Entwicklung und Implementierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Patien­tensicherheit, 3. Beurteilung der klinischen Risiken für das Krankenhaus insgesamt und für die ein­zelnen Organisationseinheiten unter Be­teiligung der jeweils Verantwortlichen und Beauftragten, 4. Erstellung eines Jahresberichtes 5. Bearbeitung der Anfragen Die Patientensicherheitsbeauftragten sind organisatorisch der QM-Koordination zugeordnet

4 Dokumentation

Die Benennung mit Namen und Anschrift der Patientensicherheitsbe­auftragten wird unter Angabe ihrer oder seiner Qualifikation dem für das Krankenhauswe­sen zuständigen Ministerium mitgeteilt.

5 Ressourcen

5.1 Zeitbedarf

6 Risiken

7 Zuständigkeiten, Qualifikation

Patientensicherheitsbe­auftragte müssen über eine Qualifikation auf dem Gebiet des Klinischen Risikomanagements verfügen, die durch eine Fortbildung in einem Umfang von mindestens 20 Stun­den nachgewiesen wird. Patientensicherheitsbe­auftragte haben jährlich an Fortbildungsveran­staltungen im Umfang von acht Stunden auf dem Gebiet der Patientensicherheit oder des klinischen Risikomanagements teilzunehmen.Bearbeiten

8 Hinweise und Anmerkungen

9 Mitgeltende Unterlagen

9.1 Literatur, Vorschriften

Patientensicherheitsverordnung (PaSV)Vom 30. Oktober 2019 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen -12. November 2019

9.2 Begriffe

Risikobeurteilung umfasst das systematische Erkennen, Bewerten, Be­wältigen und Überwachen von klinischen Ri­siken. Für diese Risikobeurteilung sind Infor­mationen aus Qualitätsmanagementinstru­menten zu nutzen, insbesondere aus den Meldesystemen für Unerwünschte Ereignisse und dem Beschwer­demanagement.

Anlagen

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