3.4.24 Patientensicherheitsbeauftragte Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten 7 x aufgerufen Autoren 1 Zweck und Ziel Die Leitung des Krankenhauses bestellt mindestens eine Patientensicherheitsbeauftragte oder einen Patientensicherheitsbeauftragten, die oder der direkt an die Leitung des Krankenhauses berichtet. Die oder der Patientensicherheitsbeauftragte ist zu ihrer oder seiner Tätigkeit unmittelbar gegenüber der Leitung des Krankenhauses verantwortlich. 2 Anwendungsbereich Der/die Patientensicherheitsbeauftragte ist zuständig für das gesamte Krankenhaus 3 Beschreibung Aufgaben der Patientensicherheitsbeauftragten sind insbesondere 1. Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der Sicherheitskultur im Krankenhaus, 2. Mitwirkung bei und Koordinierung der Entwicklung und Implementierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Patientensicherheit, 3. Beurteilung der klinischen Risiken für das Krankenhaus insgesamt und für die einzelnen Organisationseinheiten unter Beteiligung der jeweils Verantwortlichen und Beauftragten, 4. Erstellung eines Jahresberichtes 5. Bearbeitung der Anfragen Die Patientensicherheitsbeauftragten sind organisatorisch der QM-Koordination zugeordnet 4 Dokumentation Die Benennung mit Namen und Anschrift der Patientensicherheitsbeauftragten wird unter Angabe ihrer oder seiner Qualifikation dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium mitgeteilt. 5 Ressourcen 5.1 Zeitbedarf 6 Risiken 7 Zuständigkeiten, Qualifikation Patientensicherheitsbeauftragte müssen über eine Qualifikation auf dem Gebiet des Klinischen Risikomanagements verfügen, die durch eine Fortbildung in einem Umfang von mindestens 20 Stunden nachgewiesen wird. Patientensicherheitsbeauftragte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von acht Stunden auf dem Gebiet der Patientensicherheit oder des klinischen Risikomanagements teilzunehmen.Bearbeiten 8 Hinweise und Anmerkungen 9 Mitgeltende Unterlagen 9.1 Literatur, Vorschriften Patientensicherheitsverordnung (PaSV)Vom 30. Oktober 2019 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen -12. November 2019 9.2 Begriffe Risikobeurteilung umfasst das systematische Erkennen, Bewerten, Bewältigen und Überwachen von klinischen Risiken. Für diese Risikobeurteilung sind Informationen aus Qualitätsmanagementinstrumenten zu nutzen, insbesondere aus den Meldesystemen für Unerwünschte Ereignisse und dem Beschwerdemanagement. Anlagen 3.7 QM-Koordination -Vorhergehend 3.7.23 Initiierung und Durchführung von Kampagnen