Kommentar

GUTE HOSPITALPRAXIS

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Wussten Sie?

Arbeitssicherheit, Hygiene, Strahlenschutz, technische Sicherheit, Apotheke, Transfusionsmedizin

5.3.08 Abwicklung von Medizinschadenfällen

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Zweck und Ziel

Bearbeitung von Schadensfällen

Schutz des Krankenhauses und seiner Mitarbeiter vor Image-Schädigung

Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche

Anwendungsbereich

Alle Schadenfälle mit Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, ausgenommen Fälle ambulanter Privatbehandlung

Beschreibung

Anlagen

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5.3.08 Abwicklung von Medizinschadenfällen

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