5.3.17 Screening administrativer Daten Global Trigger Tool Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 12 x aufgerufen Autoren Zweck und Ziel Patienten haben das uneingeschränkte Recht über unerwünschte Er-eignisse und die Umstände, die möglicherweise dazu geführt haben, informiert zu werden. Zumindest besteht Informationspflicht auf Nach-frage des Patienten oder wenn die Information zur Abwendung ge-sundheitlicher Gefahren erforderlich ist) BGB §630c Abs. 2 Satz 2; QM-RL §4 (1) Patienteninformation und -aufklärung Satz 1; DIN EN ISO 9001:2015 und DIN EN 15224:2017 8.2.1 i) Anwendungsbereich Bei unerwünschten Ereignissen (UE) während oder nach der Behandlung, insbesondere dann, wenn als Ursache des UE ein Behandlungsfehler vermutet wird. Beschreibung zur Verfahrensanweisung hier Herunterladen Anlagen 5.3 Umgang mit Risiken und Chancen -Vorhergehend 5.3.16 Informationspflicht bei Unerwünschten Ereignissen Weiter -5.3 Umgang mit Risiken und Chancen 5.3.18 ZE-Konferenz, Fallbesprechungen, Morbiditäts- und Mortalitätskonferenz