3.2.02 Sicherheitsunterweisung, Durchführung und Dokumentation Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten 7 x aufgerufen Autoren Download der VA als PDFHerunterladen 1 Ziel und Zweck Festlegung des Adressaten-Kreises und des Umfanges von Sicherheitsunterweisungen • Ziel 1: Mitarbeiter auf einen Wissensstand bringen, der ihnen das Erkennen von Gesundheitsgefahren ermöglicht, sie zum sicheren Arbeiten befähigt und sie in die Lage versetzt, im Falle eines Notfalls richtig zu handeln • Ziel 2: Auffrischen und aktualisieren des Wissensstandes • Ziel 3: Richtiges Verhalten darstellen und üben • Ziel 4: Motivieren der Mitarbeiter, das Wissen in der Praxis auch einzusetzen • Ziel 5: Kosteneinsparung durch das Vermeiden von Per-sonalausfällen und Schadensereignissen („loss control“) • Ziel 6: Erfüllen gesetzlicher und berufsgenossenschaftlicher Anforderungen 2 Anwendung Führungskräfte aller Bereiche, die Sicherheitsunterweisungen durchführen. Das sind, wenn keine andere Regelung festgelegt wird, die direkten Vorgesetzten. 3 Beschreibung 3.1 Grundlagen Vorgesetzte sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen an ihrem Arbeitsplatz zu unterweisen und auf das richtige Verhalten bei der Arbeit zu achten. Bei der Unterweisung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zugrunde zu legen (VA 3.02.13). Im Rahmen der Unterweisung sollen • Gefährdungen des Arbeitsplatzes und der Arbeitsverfahren verdeutlicht werden. Dabei sollen Erfahrungen aus Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen („Glück gehabt“) oder Schadensereignissen mit einbezogen werden (aus Ereignissen lernen) • Mitarbeiter über mögliche Schutz- und erforderliche Notfallmaßnahmen unterrichtet werden, in dem über sichere Arbeitsweisen gesprochen wird wie zum Beispiel die Benutzung sicherer Instrumente oder der richtige Umgang mit Schutzhandschuhen • richtiges Verhalten erläutert und eingeübt werden und ggf. falsche Gewohnheiten beseitigt werden • diskutiert werden, wie bei Unfällen zu handeln ist • Erfahrungen aus der Praxis – auch aus anderen Bereichen und Krankenhäusern – ausgetauscht und Vorschläge zur aktuellen Situation diskutiert werden • die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln erklärt werden Jedem Mitarbeiter muss deutlich werden, welche Verantwortung er für den eigenen Arbeits- und Gesundheitsschutz trägt. Die Verantwortung schließt neben dem eigenen Verhalten den pfleglichen Umgang mit Arbeitsmaterialien und Geräten und das Bewahren der Kollegen vor vermeidbaren Gefahren ein.Eine Unterweisung muss vom direkten Vorgesetzten oder einer von ihm beauftragten Person vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit erfolgen. Sie ist an neue Gefährdungen anzupassen und regelmäßig zu wiederholen.Hierbei sind Betriebsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Dienstanweisungen und Arbeitsanweisungen mit einzubeziehen. 3.2 Unterweisungsanlässe Anlass für eine Unterweisung kann sein:• Neueinstellung oder Versetzung von Mitarbeitern • Veränderung der Arbeitsbedingungen z.B. neue Arbeitsverfahren, neue Arbeitsstoffe, geänderte Arbeitsabläufe selten vorkommende Arbeiten • Arbeitsaufträge mit besonderen Risiken für Sicherheit und Gesundheit z.B.– Arbeiten mit infektiösen Materialien– Arbeiten mit krebserzeugenden Stoffen– Heben und Tragen von Lasten z. B. von Patienten– Arbeiten z.B. auf Leitern, Gerüsten, auf dem Dach oder absturzgefährdeten Arbeitsplätzen– Arbeiten mit Gabelstaplern und Gabelhubwagen • ein Arbeitsunfall oder Beinaheunfall („Glück gehabt“) oder auch Schadensereignis • neue oder geänderte gesetzliche oder berufsgenossen-schaftliche Vorschriften und Regeln z.B. Gefahrstoffver-ordnung, Arbeitsstättenverordnung, Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250, BGW- Broschüre „Risiko Virusinfektion“ (sichere Instrumente) • Mängel, die durch Kontrolle der Wirksamkeit von festgelegten Schutzmaßnahmen festgestellt wurden z. B. Fehlverhalten der Mitarbeiter 3.3 Unterweisungsarten Die gesetzlich und im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk-vorgeschriebenen Unterweisungen sind in Anlage 1 zusammengestellt. Die Checkliste soll dem für den Arbeitsschutz im St. Katharinen-Hospital zuständigen stellvertretenden Geschäftsführer als Orientierung dienen. Die Checkliste muss bei der praktischen Handhabung an die Situation im Hospital angepasst werden.ßß Für das Hospital sind folgende Unterweisungsarten relevant: 3.3.1 Erstunterweisung Bei Berufsanfängern und neu eingestellten Mitarbeitern können meist nur geringe Vorkenntnisse vorausgesetzt wer-den. Auch neue Mitarbeiter mit Berufserfahrung können die spezifischen Arbeitsverfahren im Hospital, Regelungen oder gesund erhaltende Maßnahmen nicht kennen. Ein Mitarbeiter muss sich in seinem Bereich zurechtfinden. Er benötigt deshalb Informationen und Erläuterungen bei • Einführung neuer Verfahren, Maschinen, Stoffe oder Geräte • Veränderungen im Aufgabenbereich z.B. bei Arbeits-platzwechsel • Veränderungen in den Arbeitsabläufen 3.3.2 Unterweisung Mitarbeiter von Fremdfirmen Mitarbeiter von Fremdfirmen müssen in die allgemeinen Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz des Hospitals erhalten z. B. Reinigungsfirmen (siehe VA 3.2.22) oder in die spezifischen Regelungen des Arbeitsauftrags z.B. zum Erlaubnisschein (siehe VA 3.2.16) eingewiesen werden.Die Unterweisung soll durch den direkten Vorgesetzten der Fremdfirma erfolgen. Der im Arbeitsauftrag benannte Ansprechpartner des Hospitals z.B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer von ihr beauftragten Person soll sich davon überzuegen, das die Unterweisung erfolgte wurde. 3.3.3 Anweisung aus Anlass Bei Fehlern, unerwünschtem Verhalten, Arbeitsunfällen oder Schadensereignissen sollen Unterweisungen wiederholt oder spezifische Anweisungen ausgesprochen werden. Die Anwei-sung besteht in einer Aufforderung zu korrektem Verhalten oder einer Zurechtweisung, wenn die Analyse des Un-falls/Ereignisses einen wissentlichen Verstoß gegen vereinbarte Arbeitsschutzregelungen des Hospitals ergibt. 3.3.4 Wiederholungsunterweisungen Unterweisungen sollen bei gleichbleibenden Gefährdungen in der Regel jährlich wiederholt werden. Einige Sondervorschrif-ten des Arbeitsschutzes sehen ein halbjährliches Unterweisungsintervall vor z.B. die Strahlenschutzverordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dabei muss nicht in jedem Jahr die gesamte Breite eines The-mas diskutiert werden. Es sollten im Wechsel Schwerpunkte gebildet werden. Dafür soll ein Unterweisungsplan erstellt werden. So ist es nicht erforderlich, jedes Jahr alle Gefahrstoffe des Bereiches von neuem zu diskutieren, sondern es empfiehlt sich, Themenschwerpunkte zu bilden z: B. Desinfektionsmittel oder Reinigungsmittel oder Zytostatika und dies in einem (siehe Anlage 4) zu dokumentieren. Eine solche Unterweisung braucht im Rahmen einer Teambesprechung nicht länger als 15 min. zu dauern. Wichtig ist es, das Thema Gefahrstoffe aktuell zu halten. 3.3.5 Unterweisung zu speziellen Themen Dazu gehören: • Klärungsbedürftige Fragen und Hinweise der Mitarbeiter zu Arbeits- und Gesundheitsschutz • Information zu neuen Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz • Persönliche Schutzausrüstung für bestimmte Tätigkeiten womit nicht nur Schutzhandschuhe, sondern beispielsweise auch sichere Schuhe (geschlossen, schlagfest, rutschfest) und im Technikbereich Absturzsicherungen relevant sind. • Ursachenanalyse von Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen • Rückengerechtes Arbeiten z.B. im Rahmen einer Rückenschule • Umgang mit für den Bereich neuen Gefahrstoffen oder Maschinen und Geräten z.B. Küchengeräten • Einführung neuer Arbeitsverfahren • Psychische Belastungen/Stress • Arbeitsmedizinische Vorsorge/Schutzimpfungen • Personenbeförderung z.B. Transport von Patienten in Pflegebetten • Besondere Hinweise zum Fahren von Dienstwagen z.B. Beauftragung Weitere Beispiele für mögliche Unterweisungsthemen sind in Anlage 6 zusammengestellt. 3.3.6 Unterweisung zu gefährlichen Arbeiten Arbeiten mit besonderen Gefahren, die ggf. einer Arbeitser-laubnis bedürfen, benötigen eine besondere Unterweisung. Jede Arbeiterlaubnis muss der ausführenden Person vor Ort erläutert werden. Solche Arbeiten können im sein: • Verhalten bei Störungsbeseitigungs/Reparatur- oder Wartungsarbeiten, bei den Schutzeinrichtungen ent-fernt werden • Verhalten bei Feuerarbeiten (Schweiß-, Löt-, Schleif- und Trennarbeiten) • Verhalten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen– Arbeiten an Absturzkanten, Gerüsten– Arbeiten auf Hebebühnen– Anschlagen von Lasten 3.4 Methodische Hinweise Sicherheitsunterweisungen im Arbeitsschutz soll mündlich durch den direkten Vorgesetzten z.B. die Stationsleitung oder Leitung des Funktionsbereichs oder durch einen Experten z.B. im Strahlenschutz den Strahlenschutzbeauftragten erfolgen. Sie müssen immer arbeitsplatzbezogen sein, das bedeutet, dass nicht abstrakt belehrt, sondern praktisch erklärt werden soll. In Übungen sollten, wo sinnvoll, die Erläuterungen trai-niert werden z.B. Heben von Patienten, Feuerlöschertraining etc. Eine Unterweisung soll im Allgemeinen 30 min. nicht über-schreiten, da dann die Aufnahme- und Konzentrationsfähigkeit der Teilnehmer überfordert wird. Die Teilnehmerzahl sollte bei bereichsbezogenen Themen mög-lichst auf 15 Personen begrenzt sein und bei bereichsübergrei-fenden Themen z.B. Strahlenschutz 30 Personen nicht übersteigen. Die Teilnehmer sollten, wenn immer möglich, so ausgewählt werden, dass die Unterweisungsthemen für alle in gleichem Umfang von Bedeutung sind. Eine erfolgreiche Arbeitsschutzunterweisung• bezieht die Teilnehmer aktiv mit ein • findet „vor Ort“ statt z.B. im Stationszimmer • geht auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen ein • erklärt die zu beachtenden und getroffenen Schutzmaßnahmen • erläutert die gesetzlichen Grundlagen 3.5 Unterweisungsformen 3.5.1 Lehrgespräch Eine Sicherheitsunterweisung muss nicht als eigene Veranstal-tung organisiert werden. Den Bereichen wird empfohlen, be-reichsspezifische Unterweisungsthemen z.B. zum Thema Ge-fahrstoffe in die Teamgespräche der einzelnen Pflege- und Funktionsbereiche als feste Tagesordnungspunkte zu integrieren. Das Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern soll im Vordergrund steht. Mit dieser Methode werden im Wesentlichen folgende Ziele angestrebt: • Bewusstmachung der Gefährdungen • Erarbeiten sicherer und gesundheitsgerechter Verhaltensweisen • Konsequente Anwendung durch gemeinsam getroffene Vereinbarungen 3.5.2 Vortrag Vorträge haben den geringsten Lerneffekt und sollten deshalb als Unterweisungsmethode vermieden werden. Eine Ausnahme kann die Unterweisung bereichsübergeordneter Themen durch einen Experten sein z. B. des Strahlenschutzbeauftragten im Strahlenschutz oder der Krankenhausapothekerin im sicheren Umgang mit Zytostatika oder des Brandschutzbeauftragten zu vorbeugendem Brandschutz bzw. zum Alarmplan des Hospitals. 3.5.3 Einzelunterweisung Einzelunterweisungen unter vier Augen sind in der Regel bei Ersteinweisungen, bei Unterweisungen, die der Einweisung am Arbeitsplatz dienen oder bei Unterweisungen, die nach Fehlern oder Fehlverhalten individuellen Charakter haben, erforderlich. Solche Unterweisungen sollten hinter geschlossenen Türen stattfinden. 3.5.4 Gruppenarbeit Zur Erarbeitung neuer oder Aktualisierung bestehender Regeln oder Maßnahmen hat sich die Methode der Gruppenarbeit be-währt. Dazu gehört beispielsweise die Erarbeitung neuer und Aktualisierung bestehender Pflegestandards, wobei auf die In-tegration des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die Standards geachtet werden soll. Weiterhin soll auf diesem Weg von den betroffenen Mitarbeitern eines Bereiches die Schutzmaßnahmen zu den in der Gefährdungsanalyse identifizierten Gefährdungen an den Arbeitsplätzen des Bereichs selbst festgelegt werden (siehe VA 3.2.13). 3.5.5 Übungen Praktische Übungen haben den höchsten Lerneffekt und sollen deshalb wo möglich durchgeführt werden z.B. der Transfer eines Patienten vom Rollstuhl in ein Pflegebett, das Bedienen von Liftern, die Beförderung von Patienten in Pflegebetten, die Handhabung von Feuerlöschern, die Handhabung von Persönlicher Schutzausrüstung, der Umgang mit Desinfektionsmitteln oder Zytostatika. 3.6 Unterweisungsplan Die relevanten Unterweisungsthemen sollten mit Hilfe eines bereichsbezogenen Unterweisungsplanes (Muster siehe Anlage 5) den einzelnen Teamgesprächsterminen zugeordnet werden. Das hat den Vorteil, dass sich die Mitarbeiter auf das jeweilige Unterweisungsthema vorbereiten und sich am Gespräch aktiv beteiligen können. Weiterhin ist dadurch keine zusätzliche Besprechungsorganisation erforderlich. 3.7 Verhaltensregeln für den Unterweisenden Der Unterweisende sollte bei der Durchführung der Unterwei-sung folgende Punkte beachten: • bei den Tatsachen bleiben • den Mitarbeitern Fachkompetenz zugestehen • den Mitarbeitern Schwächen zugestehen • die Mitarbeiter ausreden lassen • den Mitarbeitern aktiv zuhören • die Mitarbeiter zu Äußerungen auffordern • nicht immer nur selbst reden • unbequeme Fragen nicht abwürgen • auf Äußerungen der Mitarbeiter stets eingehen 3.8 Unterweisungsnachweis Der Vorgesetzte eines Bereichs muss sicherstellen, dass alle Mitarbeiter an den einzelnen Unterweisungsthemen teilgenom-men haben und dies auch belegen können. Von den durchgeführten Unterweisungen ist deshalb ein schriftlicher Nachweis zu erstellen, aus dem das Unterweisungsthema, der Name des Unterweisenden, das Unterweisungsdatum, eine Kurzbeschreibung der Unterweisungsinhalte und die Namen der Unterweisungsteilnehmer mit Unterschrift hervorgehen. Ein Beispiel für ein Formblatt für Erstunterweisungen ist als Anlage 2, ein Formblatt für Wiederholungsunterweisungen als Anlage 3 und ein Formblatt für die Einweisung von Fremdfirmenmitarbeitern als Anlage 4 beigefügt. Es wird den Vorgesetzten empfohlen, sich anhand einer Über-sichtstabelle (Muster Anlage 7) regelmäßig einen Überblick über den Sachstand der Unterweisungen zu verschaffen, damit er rechtzeitig erkennen kann, ob Mitarbeiter z.B. durch Krankheit, Urlaub, Änderung des Schichtplans etc. Unterweisungen versäumt haben. Diese Mitarbeiter müssen extra unterwiesen werden. Dies kann geschehen • in Form von Zusatzterminen oder • durch zeitliche Staffelung der Unterweisungsthemen mit anderen Bereichen/Stationen z.B. der Pflegestationen A1 bis A 11. Dies spart Zeit und kann über einen Austausch der Unterweisungspläne oder ihre Veröffentlichung im Intranet des Hospitals leicht erreicht werden 3.9 Erfolgskontrolle Wichtig für den Erfolg einer Unterweisung ist die Kontrolle, ob die angestrebten Ziele auch erreicht wurden. Für die eingangs genannten Ziele kann dies beispielsweise durch Beobachtung des Verhaltens am Arbeitsplatz durch den Vorgesetzten, durch Gespräche des Vorgesetzten mit den Mitarbeitern am Arbeitsplatz oder durch die Auswertung von Patientenlob oder -beschwerden erfolgen. In die Erfolgskontrolle sollte das Verhalten des Vorgesetzten mit eingebunden werden, da sein Vorbild eine entscheidende Bedeutung für die Motivation seiner Mitarbeiter hat. Er sollte das von ihm Geforderte vorleben. 4 Dokumentation UnterweisungsplanUnterweisungsnachweise müssen zwei Jahre aufbewahrt werden.Checkliste der UnterweisungenÜbersicht Unterweisung/Einweisung/Übung 5 Ressourcen SchulungsraumMedientechnische Ausrüstung (Laptop, Beamer, Overheadfoliengerät, Leinwand, Flipchart, Karteikarten, Filzstifte etc.)Zeitbedarf DozentenZeitbedarf Teilnehmer 6 Zuständigkeit, Qualifikation Möglichst Schulung der Dozenten/Vorgesetzten in Rhetorik und Präsentationstechnik 7 Hinweise und Anmerkungen Diese Verfahrensanweisung hat rechtliche Relevanz und sollte dem Hausjuristen zur Freigabe vorgelegt werden. 8 Mitgeltende Unterlagen 8.1 Literatur Gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften siehe Anlage 1 BGW- Ratgeber RGM 8 „Unterweisen in der betrieblichen Praxis“ Berufsgenossenschaftliche Informationsschrift BGI 527 „Sicherheit durch Unterweisung“ 8.2 Begriffe Unterweisung Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Auf-gabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung der Geschäftsführung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter. Besondere Gefahr Der Begriff „besondere Gefahr“ bezeichnet eine Sachlage bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist. Erstelldatum: Juli 2008 Ersteller: Stuch/Dr.Böhm Anlagen 1.Gesetzliche vorgeschriebene UnterweisungenHerunterladen 2. ErstunterweisungHerunterladen 3. Einweisung Mitarbeiter fremder FirmenHerunterladen 4. TeilnehmerlisteHerunterladen 5. Jahresplan für UnterweisungenHerunterladen 6. Themen für regelmäßige UnterweisungenHerunterladen 7. Übersicht UnterweisungenHerunterladen 8. Teilnehmernachweis für BelehrungHerunterladen 9. Beispiel für ReinigungsdienstHerunterladen 10. UnterweisungsbuchHerunterladen 11. Arbeitsschutzerklärung für FremdfirmenHerunterladen 12. Gesundheitsschutzverpflichtung LeiharbeiterHerunterladen 13. Sicherheitshinweise in 3 SprachenHerunterladen 3.2 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Strahlenschutz -Vorhergehend 3.2.01 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Weiter -3.2 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Strahlenschutz 3.2.03 Verhalten bei Arbeitsunfällen