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GOOD HOSPITAL PRACTICE

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GHP integrates structural and process elements of the organization, the professional groups, the specialist disciplines and the services that the hospital uses to perform its tasks.

3.2.12 Handling hazardous substances

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1 Aim and purpose

Im Hospital werden Gefahrstoffe gehandhabt. Die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung und den Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS) beschrieben.

2 Application

In allen Bereichen des Hospitals, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
Strahlende Stoffe und biologische Arbeitsstoffe zählen auch zu den Gefahrstoffen, sind aber nicht Gegenstand dieser Verfahrensanweisung. Der Umgang mit ionisierenden Stoffen wird in der Verfahrensanweisung Strahlenschutz (VA 3.2.06), der Umgang mit biologischen Stoffen in der Verfahrensanweisung VA 3.3.09 „Hygienemaßnahmen allgemein“ beschrieben.

3 Description

3.1 Grundanliegen der Gefahrstoffverordnung

Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung dienen dem Schutz der Mitarbeiter und anderer Personen z.B. der Patienten und Besucher gegenüber tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wirkung von gefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen.

3.2 Gefährdungsbeurteilung

Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung ist der Ge-schäftsführer der Hospital GmbH. Er hat überträgt diese Aufgabe stv. Verwaltungsdirektor.
Der stv. Verwaltungsdirektor hat mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse für die Sankt- Katharinen- Hospital in Auftrag gegeben. In dem Bericht sind alle Gefahrstoffe, ihre Eigenschaften und Gefahren beim Umgang für Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter im Hospital erfasst und die Gefährdungen stoff- und tätigkeitsbezogen beurteilt.
Grundlage für die Beurteilung der Gefährdungen sind die Si-cherheitsdatenblätter. Aus ihnen kann abgeleitet werden, welcher Schutzstufe der jeweiligen Tätigkeit zuzuordnen ist. Für den Umgang mit biologischen Stoffen z.B. Bakterien, Viren, Pilzen wurde die Gefährdungsbeurteilung um die Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung ergänzt (siehe VA 3.2.13 „Gefährdungsbeurteilung“). Die Bereichs-/Abteilungsleiter sind in ihrem jeweiligen Bereich insbesondere verantwortlich dafür, dass

• die Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und dokumentiert werden

• Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz zu gewährleisten und Gefährdungen auszuschließen oder so gering als möglich zu halten.

Diese Verantwortlichkeiten sind in den jeweiligen Stellen-/Aufgabenbeschreibungen dokumentiert.

3.3 Betriebsanweisung

Für die Mitarbeiter sind auf der Basis der Gefährdungsbeurtei-lung Betriebsanweisungen zu erstellen, die Informationen über die an den Arbeitsplätzen des Bereichs gehandhabten Gefahr-stoffe z. B. Bezeichnung, Einstufung, Kennzeichnung) Gefähr-dungen der Gesundheit und Sicherheit, angemessene Schutz-maßnahmen (z. B. Hygienevorschriften, Maßnahmen zur Ver-minderung der Exposition, z.B. Umfüllen von Antibiotika in geschlossenem System, Schutzausrüstung, Schutzkleidung) enthalten. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiter jederzeit Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern haben sowie in Methoden und Verfahren unterrichtet werden, mit denen sie sich vor Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz schützen können.
Zuständig für das Erstellen der Betriebsanweisungen ist der Bereichs-/Abteilungsleiter. Die Betriebsanweisungen werden in den Gefahrstoffordner des jeweiligen Bereichs einsortiert.

3.4 Unterweisung, arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

Vor Aufnahme der Beschäftigung und dann mindestens einmal jährlich müssen die Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisung arbeitsplatzbezogen über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich (von wem?) unterwiesen werden (VA 3.2.02). Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung müssen schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen unterschrieben werden.
Zuständig für die Durchführung der Unterweisungen ist der Bereichs-/Abteilungsleiter bzw. im Pflegebereich die Stationsleitung. Die Bereichs-/Abteilungsleiter müssen außerdem dafür sorgen, dass alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erhalten, in der auf besondere Gesundheitsgefahren bei Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen z. B. mit Zytostatika sowie auf die Möglichkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen hingewiesen wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisungen erfolgen.

4 Documentation

Gefahrstoffverzeichnis
Risk assessment
Wirksamkeitsprüfungen
Betriebsanweisungen
Unterweisungen

5 Resources

Zeitbedarf der angesprochenen Führungskräfte
Zeitbedarf der angesprochenen Beauftragten
Büroausrüstung anteilig
Raumbedarf für die Dokumentation

6 Responsibility, qualification

Mitarbeiter mit Fachkunde im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mitarbeiter mit Sachkunde in de Arbeitsabläufen des Hospitals

7 Notes and comments

8 Applicable documents

8.1 Literature

Hazardous Substances Ordinance
Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400, 440, 500, 525, 555

8.2 Terms

Erstelldatum: Januar 2008 Ersteller: Voss/ S. Böhm Modifikation (Reduktion) August 2008 Dr. U. Paschen

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