5.3.16 Informationspflicht bei Unerwünschten Ereignissen gegenüber Patienten Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten 675 x aufgerufen Autoren Zweck und Ziel Alle Patienten werden über das Ergebnis ihrer Behandlung informiert. Da der Zusammenhang mit der Behandlung nicht kausal sein muss, werden auch solche Ereignisse benannt, die unerwartet oder uner-wünscht waren. Bei erkennbaren Behandlungsfehlern muss die Orga-nisation den Patienten auf deren Nachfrage Auskunft erteilen. Das Vorgehen hat große Bedeutung hinsichtlich der Wahrung des Versi-cherungsschutzes. Es trägt dazu bei, das Vertrauen des Patienten zu erhaltenPatienten haben das uneingeschränkte Recht über unerwünschte Er-eignisse und die Umstände, die möglicherweise dazu geführt haben, informiert zu werden (gesetzliche Informationspflichten auf Nachfra-ge des Patienten oder wenn die Information zur Abwendung gesund-heitlicher Gefahren erforderlich ist) BGB §630c Abs. 2 Satz 2; QM-RL §4 (1) Patienteninformation und -aufklärung Satz 1; DIN EN ISO 9001:2015 und DIN EN 15224:2017 8.2.1 i) Anwendungsbereich Bei Unerwünschten Ereignissen (UE) während oder nach der Behandlung, insbesondere dann, wenn als Ursache des UE ein Behandlungsfehler vermutet wird. 3 Beschreibung Verfahren zur Entschuldigung. Nicht nur Anteilnahme zeigen, auch Kom-pensation anbieten Training zur Kommunikation eines UEs Unterstützung des Mitarbeiters, der für einen Behandlungsfehler verant-wortlich gemacht wird. Schnelle Kompensation für die Folgen eines UE: Angebot zur Nachbesse-rung, Unterstützung bei verlängerter Behandlung, Einleitung einer schneller Schadensregulierung zur Verfahrensanweisung hier Herunterladen Anlagen John Hopkins Hospital Medical Error Disclosure Policy 5.3 Umgang mit Risiken und Chancen -Vorhergehend 5.3.15 Berichte über UEs an die Leitung Weiter -5.3 Umgang mit Risiken und Chancen 5.3.17 Screening administrativer Daten Global Trigger Tool