5.3.16 Informationspflicht bei Unerwünschten Ereignissen Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 14 x aufgerufen Autoren Zweck und Ziel Patienten haben das uneingeschränkte Recht über unerwünschte Ereignisse und die Umstände, die möglicherweise dazu geführt haben, informiert zu werden. Zumindest besteht Informationspflicht auf Nachfrage des Patienten oder wenn die Information zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren erfor-derlich ist) BGB §630c Abs. 2 Satz 2; QM-RL §4 (1) Patienteninformation und -aufklärung Satz 1; DIN EN ISO 9001:2015 und DIN EN 15224:2017 8.2.1 i) Anwendungsbereich Bei unerwünschten Ereignissen (UE) während oder nach der Behandlung, insbesondere dann, wenn als Ursache des UE ein Behandlungsfehler vermutet wird. 3 Beschreibung Verfahren zur Entschuldigung. Nicht nur Anteilnahme zeigen, auch Kom-pensation anbieten Training zur Kommunikation eines UEs Unterstützung des Mitarbeiters, der für einen Behandlungsfehler verant-wortlich gemacht wird. Schnelle Kompensation für die Folgen eines UE: Angebot zur Nachbesse-rung, Unterstützung bei verlängerter Behandlung, Einleitung einer schneller Schadensregulierung zur Verfahrensanweisung hier Herunterladen Anlagen John Hopkins Hospital Medical Error Disclosure Policy 5.3 Umgang mit Risiken und Chancen -Vorhergehend 5.3.15 Berichte über UEs an die Leitung Weiter -5.3 Umgang mit Risiken und Chancen 5.3.17 Screening administrativer Daten Global Trigger Tool