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GOOD HOSPITAL PRACTICE

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Occupational safety, hygiene, radiation protection, technical safety, pharmacy, transfusion medicine

3.2.08 Operating instructions: Create, manage

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1 Aim and purpose

Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene schriftliche Anordnungen der Geschäftsführung zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln (Geräte, Maschinen, Anlagen, Werkzeuge) und andere Sachverhalte mit dem Ziel, Fehlbedienungen, Arbeitsunfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Sie dienen deshalb der Information der Mitarbeiter über mit dem Umgang verbundene Gefahren sowie die zur Vermeidung erforderlichen Schutzmaßnahmen und legen Verhaltensregeln fest. Sie dienen ferner der Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und sind Grundlage für Unterweisungen.

2 Application

Alle Bereiche des KRANKENHAUSES, in denen mit Gefahrstoffen oder technischen Arbeitsmitteln umgegangen wird.

3 Description

3.1 Ausgangslage

Liste als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach VA 3.2.13.
Auf der Liste wird angegeben, ob eine Betriebsanweisung erstellt werden muss oder nicht.
Festgelegt wird, wer für die Erstellung der Betriebsanweisung zuständig ist.
Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen für das Hospital kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit helfen.

3.2 Informationsquellen

So weit erreichbar sollen bei der Erstellung von Betriebsanweisungen Informationsquellen genutzt werden:
• Sicherheitsdatenblätter der Hersteller

• Betriebsanweisungen der Hersteller

• Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und technische Arbeitsmittel im Internet (Googleeingabe: Betriebsanweisungen)

• das Etikett auf der Verpackung

• Gefahrstoffverordnung und ihre Anhänge

• Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

• Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk (BG- Vorschriften, BG- Regeln, BG- Informationen)

• Gefahrstoffdatenbanken im Internet z.B. von Universitäten. Bielefeld, Erlangen,

• Datenbank des Landes NRW „Informationssystem gefährliche und umweltrelevante Stoffe (IGS)“

• Datenbank www.gefahrstoffe-im-griff.de

• Technische Regeln Betriebssicherheitsverordnung (TRBS)

• Gebrauchsanweisungen, Gerätebeschreibungen und Wartungspläne von Herstellern

3.3 Erstellung Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

Im Folgenden ist dargestellt, wie eine Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen gegliedert wird und welche Inhalte wichtig sind

3.3.1 Formalien

Jede Betriebsanweisung wird mit dem Namen des Erstellers, der Verantwortlichen, einer laufenden Nummer und dem Erstelldatum versehen.

3.3.2 Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit

Der Anwendungsbereich der Betriebsanweisung wird festgelegt. Dies kann beispielsweise das gesamte Hospital oder eine bestimmte Station z.B. Intensivstation oder ein bestimmter Bereich z.B. Unfallchirurgie oder eine definierte Tätigkeit z.B. Wischdesinfektion sein.

3.3.3 Gefahrstoff (Bezeichnung)

An dieser Stelle ist der Gefahrstoff zu benennen. Es ist die Gefahrstoffbezeichnung einzutragen, die den Beschäftigten bekannt ist z.B. Alkohol. Ferner ist bei Einzelstoffen die chemische Bezeichnung z.B. Ethanol und bei Stoffgemischen z.B. Desinfektionsmitteln die Namen der für Gesundheitsgefahren relevanten Stoffe. Informationen zur Gefahrstoffbezeichnung findet man im Sicherheitsdatenblatt, das der Hersteller bei jedem Gefahrstoff mitliefert oder das dort angefordert werden kann. Angaben findet man im Abschnitt 1 „Stoff-, Zubereitungs- und Firmenbezeichnungen“, und unter Abschnitt 2 „Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen“=== 3.3.4 Gefahren für Mensch und Umwelt === Es sind die Gefahren zu beschreiben, die aus den Hinweisen auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und aus weiteren Angaben des Herstellers ermittelt worden sind. Das Gefahrensymbol nach GefStoffV und ggf. Warnzeichen nach BGV A 8 sollten hier eingefügt werden.
Informationen zu diesem Abschnitt findet man im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 3 „Mögliche Gefahren“, unter Abschnitt 11 „Angaben zur Toxikologie, in Abschnitt 12 „Angaben zur Ökologie“ und unter Abschnitt 15 „Vorschriften“.

3.3.5 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Die hier aufzuführenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sind zu unterteilen in
• Technische/bauliche Schutzmaßnahmen z.B. Lüftung; Abzug

• Organisatorische Schutzmaßnahmen z.B. Kennzeichnung; Unterweisung

• Personen-/verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen z.B. persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Handschutz, Augenschutz, Hautschutz), Maßnahmen gegen Umweltgefährdung, Hygiene, Löschmittel Informationen hierzu findet man im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 7 „Handhabung und Lagerung“ und in Abschnitt 8 „Persönliche Schutzausrüstung“.
Zu verwendende Zeichen: Gebotszeichen und Verbotszeichen nach BGV A 8 (Sicherheitskennzeichnung)

3.3.6 Verhalten im Gefahrenfall

Es sind die im Gefahrenfall (Leckage, Gefahrstoffaustritt, Brand, Explosion) erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aufzuführen z.B. Notruf 112.
Informationen zum Verhalten im Gefahrfall findet man im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 7“ Handhabung und Lagerung“, unter Abschnitt 5 „Maßnahmen zur Brandbekämpfung und unter Abschnitt 6 „Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung“.
Verbindliche Grundlage für die in die Betriebsanweisungen aufzunehmenden Maßnahmen für den Gefahrenfall sind die Regelungen der Brandschutzordnung und des Alarmplans des Hospitals. Erste Hilfe Zur Beschreibung der Ersten- Hilfe-Maßnahmen sind die „vor Ort“ zu leistenden Sofortmaßnahmen anzugeben. Es sollte klar gesagt werden, wann ein Arzt hinzuzuziehen ist und welche Maßnahmen zu unterlassen sind. Folgende Untergliederung sollte gewählt werden:

• Nach Einatmen

• Nach Augenkontakt

• Nach Hautkontakt

• Nach Verschlucken

• Nach Verbrennungen

Informationen zur Ersten Hilfe findet man im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 4 „Erste- Hilfe- Maßnahmen“ sowie in den Erste- Hilfe- Kästen der Bereiche.

3.3.7 Sachgerechte Entsorgung

An dieser Stelle ist zu beschreiben wie Gefahrstoffreste oder der verschüttete Gefahrstoff sachgerecht entsorgt werden. Es sind Hinweise zu geben auf geeignete
• persönliche Schutzausrüstung

• Entsorgungsbehälter mit Gefahrenkennzeichnungen

• Sammelstellen

• Aufsaugmittel

• Reinigungsmittel und -möglichkeiten

Informationen zur sachgerechten Entsorgung erhält man aus Abschnitt 13 „Hinweise zur Entsorgung“ des Sicherheitsdatenblatts und aus dem Abfallentsorgungsplan des Hospitals.

3.3.8 Beispielbetriebsanweisung

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe sollen einen roten Rahmen haben. Als Anlage 1und 2 sind die Betriebsanweisung für medizinischen Sauerstoff und Wundbenzin DAB als Beispiele beigefügt.

3.4 Betriebsanweisung für Arbeitsmittel

Eine Betriebsanweisung sollte für die Handhabung eines technischen Arbeitsmittels dann erstellt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass eine Gefährdung der Beschäftigten vorliegt.
Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel sollten nach dem Schema für Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen aufgebaut und blau umrandet sein. Anstelle der Gefahrstoffbezeichnung ist die Bezeichnung des Arbeitsmittels einzutragen.

3.4.1 Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit

Es ist der Anwendungsbereich der Betriebsanweisung festzulegen. Anzugeben ist das Hospital, der Arbeitbereich beispielsweise die Werkstatt oder Küche oder die Tätigkeit z.B. Umgang mit Kreissägen oder Elektroschweißen.
Der Name des Erstellers, des Verantwortlichen und das Datum der Erstellung muss hinzufügt werden, damit leichter erkannt werden kann, ob die Betriebsanweisung noch aktuell ist.

3.4.2 Arbeitsmittel (Bezeichnung)

Das Arbeitsmittel wird genau bezeichnet, z. B. „Kreissäge“, „Zentrifuge“, „Drehbank“ usw. mit Angabe des Gerätetyps. Das Arbeitsmittel muss kurz beschrieben werden. Definition, Funktion, Verwendungszweck und wesentliche Merkmale müssen genannt werden. Spezielle Informationen zum Arbeitsmittel findet man in der Bedienungsanleitung und der Produktbeschreibung des Herstellers. Weitere wichtige Informationen findet man im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk z.B. in der BGR 111 zu Küchenmaschinen.

3.4.3 Gefahren für Mensch und Umwelt

Es sind die Gefahren zu beschreiben, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz des Arbeitsmittels in der jeweiligen Arbeitsumgebung nach VA 3.2.13 ergeben. In diesem Zusammenhang sind auch die Angaben des Herstellers zu beachten, die entsprechenden Ausführungen im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerk sowie die staatlichen Rechtsvorschriften zum Arbeits- und Umweltschutz zu berücksichtigen. Hingewiesen werden sollte auch auf typische Verletzungen, die beim unachtsamen Umgang mit dem Arbeitsmittel verursacht werden können wie Schnittverletzungen, Quetschungen, Eingezogen werden, Verbrennungen z.B. in Form von Warnzeichen aus der BGV A8

3.4.4 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Hier sollen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aufgeführt werden, die beim Umgang mit dem Arbeitsmittel in der jeweiligen Arbeitsumgebung zu beachten sind. Die erforderlichen Maßnahmen und anzuwendenden Regeln sollten sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Sie lassen sich meist unterteilen in
• Technische/bauliche Schutzmaßnahmen z.B. Schutzvorrichtungen

• Organisatorische Schutzmaßnahmen z.B. Einweisung, Funktionsprüfungen vor Arbeitsbeginn, Kennzeichnung der Gefahrenstellen

• Personen- und verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen z.B. persönliche Schutzausrüstung

3.4.5 Verhalten im Gefahrfall und bei Störungen

Für den Gefahrfall und bei Funktionsstörungen des Arbeitsmittels müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aufgeführt werden z.B.

• Notruf 112

• Zusätzliche technischen Schutzmaßnahmen z.B. Not-Aus

• Notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen

Informationen zum Verhalten im Störungsfall findet man in der Bedienungsanleitung des Herstellers. Regelungen der Brandschutzordnung sowie des Alarmplans können Maßnahmen sein, die in die Betriebsanweisung für den Gefahrfall aufgenommen werden müssen.

3.4.6 Erste Hilfe

Es sind die „vor Ort“ zu leistenden Sofortmaßnahmen des Ersthelfers anzugeben.

3.4.7 Entsorgung/Instandhaltung

Es ist zu beschreiben, wie Geräte- und Maschinenteile, aber auch Chemische Stoffe oder Öle, die bei Reparatur- und Wartungsarbeiten anfallen, sachgerecht entsorgt werden. Es sind Hinweise zu geben auf geeignete

• persönliche Schutzausrüstung

• Entsorgungsbehälter mit Gefahrenkennzeichnungen

• Sammelstellen

• Aufsaugmittel

• Reinigungsmittel und –möglichkeiten

Weiterhin sollte angegeben werden, wer Instandhaltungsarbeiten ausführen darf und was beim Austausch von Verschleißteilen zu beachten ist. Ggf. ist ein Freigabeschein durch den Auftraggeber erforderlich z.B. wenn Schutzeinrichtungen entfernt werden müssen und das Arbeitsmittel nicht energiefrei geschaltet werden kann.
Informationen zu Entsorgung stehen im Abfallentsorgungsplan. Informationen zur Instandhaltung erhält man aus dem Wartungsplan des Herstellers.

3.4.8 Beispielbetriebsanweisungen

Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel sollen einen blauen Rahmen haben. Als Anhang 3 und 4 sind die Betriebsanweisungen für eine Kreissäge und eine Fritteuse als Beispiele beigefügt.

4 Documentation

Spezifische Gefahrstoffordner oder Anschläge in den Abteilungen/Bereichen, evtl. in Folie eingeschweißt
Spezifischer Ordner für technische Arbeitsmittel in Abteilungen/ den Bereichen
Zentrale Ordner für Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Arbeitsmittel bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ablage nach laufender Nummer, Führung eines Inhaltsverzeichnisses

5 Resources

Arbeitszeit: Ersteller von Betriebsanweisungen ca. 30 Min bis 3 h, je nach Erfahrung und Kenntnisstand des Erstellers
Arbeitszeit: Fachkraft für Arbeitssicherheit
PC- Ausrüstung
Büro

6 Responsibility, qualification

Fachkenntnisse in Bezug auf Gefahrstoffe oder Arbeitsmittel Kenntnisse in Internetrecherchen Vertrautheit mit dem Arbeitsablauf an dem zu beschreibenden Gerät.

7 Notes and comments

8 Applicable documents

8.1 Literature

Arbeitsschutzgesetz Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung BGV A1 (Grundlagen der Prävention) BGV A 8 (Sicherheitskennzeichnung) TRGS 220 (Sicherheitsdatenblatt) TRGS 555 (Erstellen von Betriebsanweisungen)

8.2 Terms

Erstelldatum: Januar 2008 Voss/Böhm

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