2.4.21 Aussetzung und Wiederaufnahme eines Behandlungsverfahrens Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 1729 Ansichten Erfüllen Behandlungsverfahren nicht die Anforderungen (unerklärliches Therapieversagen, irreführende diagnostische Ergebnisse, mehrfache Fehler), muss ihre Aussetzung bis zur Prüfung der Ursachen veranlasst werden können. Die Wiederaufnahme des Behandlungsverfahrens soll förmlich verfügt werden. 2.4.21 Aussetzung und Wiederaufnahme eines Behandlungsverfahrens -Vorhergehend 2.4.20 Bewertung der Übernahmevoraussetzungen Weiter -2.4.21 Aussetzung und Wiederaufnahme eines Behandlungsverfahrens 2.4.22 Identifikation von Patienten