2.5.17 Überprüfung des Behandlungserfolges Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 869 x aufgerufen Autoren Ziel und Zweck Die Sammlung von Erkenntnissen bei Nachuntersuchungen einschließlich ihrer kritisch-wissenschaftlichen Auswertung muss geregelt werden. Über die Maßnahmen sollen regelmäßig Berichte erstellt und an benannte Stellen (z.B. übergeordnete Register) weitergeleitet werden. Durch die Leitung ist formell festzulegen, wie durch wen mit welchen Auswirkungen die Daten möglichst kontinuierlich ausgewertet werden. Auf unerwünschte Ereignisse oder Komplikationen muss im Sinne “nichtkonformer Ergebnisse” reagiert werden Anwendungsbereich Beschreibung Ressourcen Risiken Dokumentation Zuständigkeit und Qualifikation Hinweise und Anmerkungen Mitgeltende Unterlagen Literatur Begriffe Anlagen 2.5 Nachbetreuung -Vorhergehend 2.5.16 Nachuntersuchung (Nachsorge und Kontrollpflicht)