2.4.19 Garantenpflichten Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten 1053 x aufgerufen Autoren Ziel und Zweck Beschreibung der Aufsichtspflichten des ärztlichen und pflegerischen Personals zum Schutze der Patienten, insbesondere Säuglinge, Kinder, desorientierte Personen, hochbetagte Personen, mit Handlungsanweisungen zur Aufsicht über diese Personen.Schutz vor physischen Angriffen durch Angehörige, Besucher, andere Patienten oder Mitarbeiter, einschließlich Vernachlässigung, Miss-brauch und Gefährdung.Besonders gefährdete Personengruppen müssen identifiziert werden, wie Säuglinge, Kleinkinder, Ältere, Behinderte, Bewusstlose, Verwirrte, Verfolgte.In einer Verfahrensanweisung soll zusammengefasst werden, mit welchen Vorsichtsmaßnahmen und wie Rechte der Patienten wann von wem eingeschränkt werden dürfen und wieder hergestellt werden. Darin ist zu regeln, wie z. B. vorgegangen wird im Notfall, der keine Zeit für Aufklärung und Einwilligung lässt. Für Patienten z.B. im Zustand der Bewusstlosigkeit, bei Verwirrtheit, Unmündigkeit, Uneinigkeit der Rechtsvertreter oder wenn dem Patienten die Gründe für eine Maßnahme nicht umfassend dargestellt werden können oder der Patient die Begründung nicht wahrnimmt (Krebserkrankung), sollen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden.Geregelt wird, wann das Krankenhaus besondere Schutzaufgaben für Patienten in gefahrvollen Lebenssituationen, in denen auch Erwachsene nicht für sich selbst sorgen können, übernimmt. Solche Bedingungen können sich z. B. bei Drogen- und Alkoholmissbrauch, Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Ausbeutung ergeben.Geeignete Überwachungsmaßnahmen müssen eingeführt werden. Die Mitarbeiter müssen regelmäßig über ihre diesbezüglichen Schutzpflichten informiert werden. Anwendungsbereich Beschreibung Dokumentation Ressourcen Zuständigkeit und Qualifikation Hinweise und Anmerkungen Mitgeltende Unterlagen Literatur Begriffe Anlagen 2.4 Lenkung der Behandlung -Vorhergehend 2.4.18 Delegation von ärztlichen Leistungen Weiter -2.4 Lenkung der Behandlung 2.4.20 Bewertung der Übernahmevoraussetzungen