2.4.02 Visite Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten 8 x aufgerufen Autoren Download der VA als PDFHerunterladen 1 Zweck und Ziel Die Anforderungen an eine regelmäßige Beratung und Nachprüfung im individuellen Behandlungsablauf (Visite) sollen aufgestellt werden. Probleme der Kommunikation, der Aufgabenverteilung, der Beteiligung anderer Berufsgruppen, der Dokumentation und der Einordnung in den Tagesablauf sind zu lösen.• Täglich Visite durch Stationsarzt• Gemeinsam mit Pflegepersonal• Hinzuziehung von anderen Fachkräften. Pharmazeut, Sozialdienst• Auf Intensivstation in jeder Schicht• Oberarztvisite• Chefvisite• Persönliches Verhalten bei der VisiteIn der Regel wird mindestens einmal täglich ärztliche Visite gehalten, einschließlich Wochenende. Oberarzt- oder Chefarzt-Visite sind in der Regel mindestens einmal wöchentlich abzuhalten. 2 Anwendung Auf den Stationen der Abteilung 3 Beschreibung 3.1 Allgemeine Regeln Die Visiten werden berufsübergreifend durchgeführt. Sie werden geleitet vom Stationsarzt. Teilnehmer sind ein Vertreter der Pflege, des ärztlichen Dienstes und wenn nötig der Physiotherapie.Sie werden als Kurven- und als Bettvisite durchgeführt.Die Ergebnisse und Festlegungen werden während der Visite direkt in den Cardex eingetragen. 3.2 Häufigkeit Stationsvisite durch Stationsarzt/in täglich Oberarzt-Visite auf Abruf durch den Stationsarzt, Einmal wöchentlich durch Direktor der Abteilung oder seinen Vertreter 3.3 Weitere Visiten Visite durch den Apotheker im Programm „klinische Pharmazie“Bearbeiten 4 Dokumentation Im Cardex 5 Ressourcen 5.1 Zeitbedarf Station A Visite zwischen 8:00 und 11:00 Station B zwischen 8:30 und 11:00 Oberarzt-Visite je nach Problemlage bis zu 30 Minuten 6 Zuständigkeit, Qualifikation Stationsarzt für Durchführung, evtl. Hinzuziehen des Oberarztes 7 Hinweise und Anmerkungen 8 Mitgeltende Unterlagen 8.1 Literatur, Vorschriften KTQ ® Kriterium 1.4.4 (2009 oder 1.3.8 (5.0) 8.2 Begriffe Anlagen 2.4 Lenkung der Behandlung -Vorhergehend 2.4.01 Verantwortung für die Behandlung Weiter -2.4 Lenkung der Behandlung 2.4.03 Konsil: Hinzuziehung anderer Ärzte