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2.4.21 Aussetzung und Wiederaufnahme eines Behandlungsverfahrens

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Erfüllen Behandlungsverfahren nicht die Anforderungen (unerklärliches Therapieversagen, irreführende diagnostische Ergebnisse, mehrfache Fehler), muss ihre Aussetzung bis zur Prüfung der Ursachen veranlasst werden können. Die Wiederaufnahme des Behandlungsverfahrens soll förmlich verfügt werden.

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