Kommentar

GUTE HOSPITALPRAXIS

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Arbeitssicherheit, Hygiene, Strahlenschutz, technische Sicherheit, Apotheke, Transfusionsmedizin

2.5.02 Entlassung aus der Krankenhausbehandlung

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Ziel und Zweck

Darlegung der Maßnahmen, die bei der Entlassung von Patienten aus der stationären Behandlung ergriffen werden müssen.

Anwendungsbereich

Beschreibung

Das Krankenhaus stellt ein standardisiertes Entlassmanagement in multidisziplinärer Zusammenarbeit sicher.
● Das Krankenhaus informiert die Patienten schriftlich über das Entlassmanagement und holt eine schriftliche Einwilligung ein.
● Unter der Verantwortung der Krankenhausärzte soll „durch die Anwendung eines geeigneten Assessments“ der „patientenindividuelle Bedarf für die Anschlussversorgung möglichst frühzeitig“ erfasst und ein Entlassplan aufgestellt werden.
● Wird im Krankenhaus im Rahmen des Assessments ein Bedarf für eine Anschlussversorgung festgestellt, wird „frühzeitig Kontakt zum weiterversorgenden Leistungserbringer“ aufgenommen.
● Sobald „patientenbezogener Bedarf“ für eine Unterstützung durch die Krankenkasse festgestellt wird, nimmt das Krankenhaus „rechtzeitig“ Kontakt zur Kasse auf. Gleiches gilt, wenn nach der Entlassung „genehmigungspflichtige Leistungen“ vorgesehen sind.
● Bei der Entlassung erhält der Patient einen Entlassbrief, der unter anderem eine Rufnummer enthält, unter der der weiter – behandelnde Arzt Rückfragen stellen kann.
● Die im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Leistungen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dessen Einhaltung von den Prüfungsstellen der Krankenkassen auf Landesebene und der Kassenärztlichen Vereinigungen geprüft wird.
● Nur Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung dürfen verordnen.
● Das Krankenhaus erhält von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine „Betriebsstättennummer“, mit der veranlasste Leistungen „eindeutig“ zuzuordnen sind. Spätestens bis zum 1. Januar 2019 sollen auch Krankenhausärzte eine eigene Nummer erhalten, der eine Verordnung zugeordnet werden kann.
● Werden Patienten, die mindestens drei Arzneimittel einnehmen, mit einer Medikation entlassen, erhalten sie einen Medikationsplan.
● Das Krankenhaus sorgt für den Informationsaustausch mit den weiterbehandelnden Ärzten, führt „bei Bedarf rechtzeitig vor der Entlassung“ das Gespräch mit diesen Ärzten und vereinbart bei Patienten mit einem komplexen Behandlungsbedarf einen „zeitnahen Termin“ bei einem weiterbehandelnden Haus- oder Facharzt.

Dokumentation

Ressourcen

Zuständigkeit und Qualifikation

Hinweise und Anmerkungen

Mitgeltende Unterlagen

Literatur

Deutsches Ärzteblatt | Jg. 114 | Heft 50 | 15. Dezember 2017 A 2381

Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement) vom 17.10.2016 (PDF, 215 KB)
Anlage 1a zum Rahmenvertrag Entlassmanagement (Patienteninformation); wird ersetzt durch Anlage 1a der 2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement (PDF, 81 KB)
Anlage 1b zum Rahmenvertrag Entlassmanagement (Einwilligungserklärung des Patienten); wird ersetzt durch Anlage 1b der 2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement (PDF, 88 KB)
Anlage 2 zum Rahmenvertrag Entlassmanagement (Technische Anlage) (PDF, 228 KB)

Begriffe

Anlagen

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