2.2.03 Umgang mit Vorbefunden Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 1849 Ansichten Ziel und Zweck Beiziehen von fremden und eigenen Vorbefunden (z.B. alte Akte). Verwendung von mitgebrachten Befunden. Grenzen für die Annahme von Vorbefunden (z. B. nicht älter als 30 Tage, ungeklärte Provenienz).Vorbefunde müssen immer überprüft und bewertet werden, bevor eine Entscheidung mit diesen Befunden begründet wird. Anwendungsbereich Beschreibung Dokumentation Ressourcen Zuständigkeit und Qualifikation Hinweise und Anmerkungen Mitgeltende Unterlagen Literatur Begriffe Anlagen Keine Anlagen 2.2.03 Umgang mit Vorbefunden -Vorhergehend 2.2.02 Befundung bei der Aufnahme Weiter -2.2.03 Umgang mit Vorbefunden 2.2.04 Behandlungsplan und Review