2.5 Nachbetreuung Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten 15 x aufgerufen Autoren Unter Nachbetreuung sollen alle Maßnahmen zusammengefasst werden, die das Krankenhaus ergreift, um die weitere Versorgung des Patienten nach der Entlassung aus der stationären Behandlung aktiv zu planen und um Erkenntnisse über den weiteren Verlauf zu sammeln, die für die Beurteilung der eigenen Leistungserbringung und zur Prüfung des Behandlungserfolges nützlich sein können (Nachuntersuchung). Alle Verfahren zur Nachbetreuung sollen dargelegt werden. Das Krankenhaus muss strukturierte Kontakte zu den weiterbehandelnden Ärzten, Pflege- und Sozialdiensten und zu Selbsthilfegruppen aufrechterhalten. Nachstationäre Versorgung Die nachstationäre Versorgung soll noch während des stationären Aufenthaltes des Patienten in enger Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten (insbesondere mit den Hausärzten), Pflegediensten, den Angehörigen, den Rehabilitationseinrichtungen und anderen Trägern geplant werden. Entsprechende Regelungen sind als Teil der Behandlungsabläufe zu treffen. Ein weiteres Ziel der Planung kann der Nachweis sein, dass das Krankenhaus nicht mit Patienten fehlbelegt ist. Dem Patienten sollen bei Entlassung angemessene Informationen zum weiteren Behandlungsverlauf, zur Lebensführung und zur Anwendung von Arznei- oder Hilfsmitteln mitgegeben werden. Zu beachten ist, dass für die meisten Patienten bei der Entlassung die nicht-medizinischen Probleme im Vordergrund stehen. Wenn möglich, soll im Krankenhaus ein eigener „Sozialer Dienst“ eingerichtet werden, der den Patienten Unterstützung und Lösungen anbietet in den nicht-medizinischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung ergeben. Ebenfalls ist zu beachten, dass Broschüren oder Handzettel als Information oft nicht ausreichen. Viele Patienten und auch ihre Angehörigen müssen die für die Zeit nach der Krankenhausbehandlung notwendigen praktischen Fähigkeiten erst erlernen. Nachuntersuchung Die Verfahren zur Nachuntersuchung sollen schon bei der Krankenhausaufnahme mit dem Patienten vereinbart werden, unter anderem durch einen darauf bezogenen Verzicht auf die ärztliche Schweigepflicht. Auf die Möglichkeit, Maßnahmen des Krankenhauses zur Nachuntersuchung abzulehnen, soll hingewiesen werden. Datenbasis für die Nachuntersuchung sollen ein Status-Bericht und eine Bewertung des Behandlungsablaufes (Epikrise) bei der Entlassung sein. Bei der Nachuntersuchung müssen Daten über das Behandlungsergebnis im einzelnen Behandlungsfall und bezogen auf das Behandlungsverfahren selbst planvoll und mit einem klaren Auswertungsziel gesammelt werden. Die Merkmale des Behandlungserfolges (Indikatoren oder Prüfmerkmale) sollen für die Nachuntersuchung sorgfältig unter dem Gesichtspunkt der Sensitivität und Spezifität ausgewählt werden, um keine überflüssigen Daten zu erheben. Die Erfassung von Ereignissen, durch die systematische Fehler identifiziert werden können, darf nicht dem Zufall überlassen sein. Bereits Einzeldaten können Anlaß für Korrekturmaßnahmen sein. Geklärt werden muss, wer die Daten auswählt, erhebt, dokumentiert, übermittelt, auswertet und wie sie weiterverfolgt werden. Nicht immer muss der Patient für die Sammlung geeigneter Daten einbestellt oder körperlich untersucht werden. Man kann sich anderer, weniger aufwendiger Verfahren bedienen. Nachfragen bei dem Patienten, dem weiterbehandelnden Arzt oder der Nachsorgeeinrichtung reichen in den meisten Fällen aus. Verfahren zur Gewinnung von Beurteilungen, Beschwerden, Reaktionen und Rückmelde-Informationen, die über die medizinischen Behandlungen hinausgehen, können mit den Nachuntersuchungen verbunden werden. Immer aber soll sichergestellt werden, dass schwerwiegende und unerwartete Ereignisse (Nebenwirkungen und Nebenfolgen) dem Krankenhaus bekannt werden und eine Prüfung auslösen, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind. Geeignete Vereinbarungen sind vom Krankenhaus mit den nachbehandelnden Einrichtungen zu treffen. Durch die Leitung ist formell festzulegen, wie durch wen mit welchen Auswirkungen die Daten möglichst kontinuierlich ausgewertet und berichtet werden. Verfahrensanweisung2.5.01 Planung der Versorgung nach Entlassung 2.5.02 Entlassung aus der Krankenhausbehandlung 2.5.03 Beendigung der Krankenhausbehandlung gegen ärztlichen Rat 2.5.04 Medizinische Instruktion bei Entlassung 2.5.05 Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln bei Entlassung 2.5.06 Krankentransport bei Entlassung 2.5.07 Überleitungsmanagement 2.5.08 Verlegung in ein anderes Krankenhaus 2.5.09 Anschlussheilbehandlung 2.5.10 Unterbringung in einer Einrichtung der Altenpflege 2.5.11 Verordnung häuslicher Pflege 2.5.12 Rehabilitationsmaßnahmen 2.5.13 Neue Versorgungsformen (DMP) 2.5.14 Soziale Aspekte der nachstationären Versorgung 2.5.15 Kooperationsvereinbarung mit weiterbehandelnden Einrichtungen 2.5.16 Nachuntersuchung 2.5.17 Überprüfung des Behandlungserfolges 2 Behandlungsprozess -Vorhergehend 2.4 Lenkung der Behandlung