2.5.15 Kooperationsvereinbarung mit weiterbehandelnden Einrichtungen Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 1707 Ansichten Ziel und Zweck Mit den weiterbehandelnden Einrichtungen (z.B. andere Krankenhäuser, REHA-Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Pflegeeinrichtungen, ambulante Krankenpflege, Krankengymnasten, Orthopädie-Techniker) sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden, die sich auch auf die Rückmeldung schwerwiegender und unerwarteter Ereignisse (Nebenwirkungen und Nebenfolgen) beziehen. Anwendungsbereich Beschreibung Ressourcen Risiken Dokumentation Zuständigkeit und Qualifikation Hinweise und Anmerkungen Mitgeltende Unterlagen Literatur Begriffe Anlagen 2.5.15 Kooperationsvereinbarung mit weiterbehandelnden Einrichtungen -Vorhergehend 2.5.14 Soziale Aspekte der nachstationären Versorgung Weiter -2.5.15 Kooperationsvereinbarung mit weiterbehandelnden Einrichtungen 2.5.16 Nachuntersuchung (Nachsorge und Kontrollpflicht)