2.2.09 Entlassung Geschätzte Lesezeit: 1 Minute 1679 Ansichten Ziel und Zweck Die Entlassung aus der Behandlung ist als eigener, geschlossener Vorgang zu planen. Dabei sollen Überlegungen angestellt werden, wie die weitere Behandlung und Betreuung sichergestellt wird (Kontinuität der Behandlung, siehe auch den Abschnitt 2.5 „Nachbetreuung“)Die Planung der Entlassung soll zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzen.Die Kriterien für eine Entlassung sollen festgelegt werden, insbesondere Kriterien der Patientensicherheit. Die Entlassung muss mit denjenigen abgestimmt werden, die die medizinische und weitere Versorgung übernehmen werden. Anwendungsbereich Beschreibung Dokumentation Ressourcen Zuständigkeit und Qualifikation Hinweise und Anmerkungen Mitgeltende Unterlagen Literatur SGB V § 39 (1a); SGB V §115; DIN EN ISO 9001 8.5.5; DIN EN 15224 8.5.5 Zusatz a) und d) Begriffe Anlagen Keine Anlagen 2.2.09 Entlassung -Vorhergehend 2.2.07 Telefonische Auskünfte Weiter -2.2.09 Entlassung 2.2.08 Verlegung